Eigenmietwert wird abgeschafft – das müssen Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer dazu wissen

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Am 28. September 2025 hat die Stimmbevölkerung die Vorlage zur Abschaffung des Eigenmietwerts angenommen. Damit wird die Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums grundlegend geändert. Die Reform tritt frühestens ab Januar 2028 in Kraft.

Was bedeutet das konkret für Eigentümerinnen und Eigentümer? Und welche Schritte solltest du jetzt prüfen? Dieser Artikel gibt dir den Überblick.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen, das Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer in der Schweiz versteuern müssen.

  • Er entspricht dem Betrag, den man für die eigene Immobilie als Miete zahlen müsste.

  • Die Höhe wird kantonal festgelegt.

  • Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten können steuerlich abgezogen werden.

  • Mit der angenommenen Reform wird der Eigenmietwert abgeschafft (Inkrafttreten frühestens 2028).

  • Eigentümerinnen und Eigentümer sollten Investitionen und Hypotheken jetzt überprüfen.

Was ist der Eigenmietwert?

Wer in der Schweiz ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt, muss den sogenannten Eigenmietwert als fiktives Einkommen versteuern. Dieser Betrag soll dem Mietzins entsprechen, den man zahlen müsste, würde man die eigene Immobilie mieten.

Beispiel:

Wenn dein tatsächliches jährliches Einkommen CHF 80’000 beträgt und der Eigenmietwert deiner Wohnung CHF 15’000 ist, wird dein steuerbares Einkommen auf CHF 95’000 erhöht (abzüglich allfälliger Abzüge, z. B. Schuldzinsen oder Unterhaltskosten).

Wichtig:

  • Es handelt sich nicht um eine Vermögenssteuer.
  • Der Eigenmietwert ist ein theoretisches Einkommen.

Warum gibt es den Eigenmietwert?

Der Eigenmietwert wurde in den 1930er-Jahren eingeführt, um die Staatsfinanzen zu stabilisieren. Die Idee dahinter: Wer im eigenen Haus wohnt, spart Mietkosten – diesen "Vorteil" soll man als Einkommen versteuern. Ziel war die steuerliche Gleichbehandlung von Mieterinnen und Mietern sowie Eigentümerinnen und Eigentümern.

Wie wird der Eigenmietwert berechnet?

Die Berechnung erfolgt durch die kantonalen Steuerbehörden und basiert unter anderem auf:

  • Markt- oder Steuerwert der Immobilie
  • Vergleichsmieten ähnlicher Objekte in der Region
  • Lage, Grösse, Zustand, Baujahr
  • kantonaler Eigenmietwertsatz (laut Bundesgericht: mind. 60% und max. 70% des Markwertes)
  • Schätzwerten oder dem amtlichen Steuerwert

Die Werte werden in der Steuererklärung als „Eigenmietwert“ aufgeführt und als Einkommen versteuert.

Beispiel:
Liegt der Marktwert einer Immobilie bei CHF 800'000 und der Mietwert bei CHF 2'500 pro Monat, beträgt der Eigenmietwert etwa 60–70 % dieser Miete – also rund CHF 18'000 bis CHF 21'000 pro Jahr, die als Einkommen versteuert werden müssen.

Tipp:

Hältst du den Eigenmietwert für zu hoch angesetzt oder hat sich deine Wohnsituation geändert, kannst du bei der kantonalen Steuerverwaltung eine Neubewertung oder Einsprache beantragen.

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Wer berechnet den Eigenmietwert?

Der Eigenmietwert wird von den kantonalen Steuerverwaltungen berechnet und festgelegt. 

Wie oft wird der Eigenmietwert festgelegt oder überprüft?

Das Vorgehen und die Häufigkeit der Bewertung unterscheiden sich je nach Kanton, da das Steuerrecht in der Schweiz stark föderal geregelt ist.

In der Praxis gilt:

  • Allgemeine Neubewertungen oft alle 10–20 Jahre
  • Neue Festlegung bei Neubauten oder Eigentümerwechsel
  • Antrag auf Anpassung möglich bei z. B.:
    • Unternutzung (z. B. nach Auszug der Kinder)
    • Substanzverlust oder
    • geänderten Wohnverhältnissen 
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Kann man den Eigenmietwert senken?

Den Eigenmietwert an sich kann man grundsätzlich nicht senken, da dieser von der kantonalen Steuerbehörde festgelegt wird. Aber: Es gibt Möglichkeiten, den steuerlichen Effekt des Eigenmietwerts zu reduzieren oder zu optimieren. Hier die Unterscheidung und die Optionen im Detail:

Eigenmietwert selbst senken – geht das?

Grundsätzlich nein. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Gesuch um Reduktion: In manchen Kantonen kann man ein Gesuch stellen, wenn der Eigenmietwert objektiv zu hoch angesetzt ist, z. B. weil:
    • die Liegenschaft starke Mängel aufweist,
    • man dauernd krank oder im Pflegeheim ist.
  • Härtefallregelung: Einige Kantone erlauben die Senkung des Eigenmietwerts bei zu hoher Steuerbelastung im Verhältnis zum Einkommen. Das betrifft häufig Rentnerinnen und Rentner mit geringer Liquidität.
  • Unternutzung (z. B. nach Auszug der Kinder): Einige Kantone erlauben eine Reduktion des Eigenmietwerts bei sogenannter Unternutzung – wenn also ein grosser Teil des Hauses leer steht und nicht mehr genutzt wird.

Steuerliche Belastung durch Eigenmietwert reduzieren – wie geht das?

Obwohl man den Eigenmietwert selten direkt senken kann, lassen sich die Steuern darauf beeinflussen:

  • Abzug von Hypothekarzinsen: Hypozinsen kann man vom steuerbaren Einkommen abziehen – das wirkt dem Eigenmietwert steuerlich entgegen.
  • Abzug von Liegenschaftsunterhalt:
    • Effektiv: Sämtliche nachgewiesene Unterhaltskosten (z. B. Reparaturen, Renovationen).
    • Pauschal: Alternativ kann man eine Pauschale (meist 10–20 % des Eigenmietwerts) abziehen – lohnt sich bei geringen Ausgaben.
  • Abzug für energieeffiziente Investitionen: Investitionen in Energiesparmassnahmen (z. B. Wärmedämmung, Solaranlage) sind ebenfalls steuerlich abzugsfähig, wenn sie werterhaltend sind.
  • Abzug von Schuldzinsen anderer Darlehen: Auch andere Schuldzinsen (z. B. Privatdarlehen) können abgezogen werden, sofern sie gewisse Grenzen nicht überschreiten.
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Abstimmungsergebnis 2025: Eigenmietwert wird abgeschafft

Am 20. Dezember 2024 haben sowohl der National- als auch der Ständerat dem Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung zugestimmt. Am 28. September 2025 hat die Bevölkerung die Vorlage angenommen, wodurch der Eigenmietwert für selbst genutztes Wohneigentum künftig entfällt.

Die Abschaffung des Eigenmietwerts hat unterschiedliche Auswirkungen auf verschiedene Gruppen von Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern: Rentnerinnen und Rentner mit abbezahlten Hypotheken und minimalen Unterhaltskosten profitieren beispielsweise von der Steuerentlastung. Eigentümerinnen und Eigentümer von sanierungsbedürftigen Liegenschaften sind dagegen im Nachteil – denn mit der Abschaffung des Eigenmietwerts fällt auch noch die Möglichkeit weg, Unterhalts- und Renovationskosten bei den Steuern abzuziehen.

Steuerliche Entlastung für bestimmte Gruppen

Da die Vorlage zur Abschaffung des Eigenmietwerts angenommen wurde, tritt im Zuge dessen der Ersterwerberabzug in Kraft: Erstkäuferinnen und Erstkäufer können in den ersten Jahren nach dem Erwerb eines Eigenheims effektive Hypothekarzinsen auf der selbst bewohnten Liegenschaft bis zu einem bestimmten Betrag abziehen. Dieser Abzug ist sowohl zeitlich als auch betragsmässig begrenzt. Entsprechend reduziert sich dadurch ihre Steuerlast.

Renovationsboom zu erwarten

Vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung könnte es zu einem Anstieg von Renovationen kommen, da Eigentümerinnen und Eigentümer versuchen könnten, von den aktuellen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten zu profitieren. Dabei solltest du im Hinterkopf behalten, dass die steigende Nachfrage nach Handwerksleistungen die Renovationspreise erhöhen wird.

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Renovationen abziehen? Dann jetzt handeln

Die Abschaffung des Eigenmietwerts verändert die Steuerregeln für Wohneigentum grundlegend. Welche Renovationen sich jetzt noch lohnen und worauf Eigentümerinnen und Eigentümer achten sollten, erklärt Steuerexpertin Delphine Gribi im Interview.

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Fazit: Eigenmietwert wird abgeschafft – worauf sollten Wohneigentümerinnen und -eigentümer achten?

1. Investitionen gut planen

Falls du in den nächsten Jahren grössere Renovationen oder energetische Verbesserungen planst: Da der Eigenmietwert abgeschafft wird, entfällt künftig der steuerliche Abzug gegen die fiktive Miete. Während der Übergangsfrist bis zum effektiven Inkrafttreten der Reform kannst du jedoch weiterhin von den heutigen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten profitieren.

Wichtig ist folgende Unterscheidung: Energiemassnahmen wie Wärmepumpe, Solaranlage oder neue Fenster können auf kantonaler Ebene auch nach der Reform bis 2050 steuerlich abzugsfähig bleiben, da sie politisch gefördert werden. Hingegen sind reine Komfort- oder Werterhaltungsprojekte – etwa die Renovation eines Badezimmers – künftig nicht mehr abzugsfähig. Solche Investitionen solltest du daher in der Übergangsfrist priorisieren, um noch von den heutigen steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

Tipp: Behalte die genaue Ausgestaltung der Reform im Auge, sobald diese klar ist. Je nach Kanton kann sich unterscheiden, welche Abzüge tatsächlich gelten.

2. Hypothekensituation prüfen

Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts verändert sich die steuerliche Wirkung der Hypothekarzinsen: Die Zinsen bleiben zwar bestehen. Ihr Effekt auf die Steuerlast fällt jedoch komplett weg.

Überlege dir, ob du:

  • die Hypothek teilweise amortisieren willst, um Zinskosten direkt zu senken, da die Steuerersparnis durch Zinsabzüge wegfällt,
  • oder dich langfristig günstig binden willst (z. B. mit einer Festhypothek, um Planungssicherheit zu haben und die Zinskosten trotz geringerem Steuervorteil kalkulierbar zu halten). Dabei solltest du die eigene Liquidität berücksichtigen – schliesslich ist langfristig gebundenes Kapital weniger flexibel verfügbar.

Experte in diesem Artikel: Christoph Lehmann

Christoph Lehmann ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung von finanzfokus. Er berät Kundinnen und Kunden in den Bereichen Versicherung und Finanzberatung -  und ist Spezialist im Thema Steuern rund ums Eigenheim.

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