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Steuerveranlagung in der Schweiz erklärt

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Nicht einverstanden mit Steuerentscheid - So wehrst du dich

Wenn du beim Ausfüllen der Steuererklärung einen Fehler gemacht hast oder mit einer Entscheidung des Steueramtes nicht einverstanden bist, kannst du Einsprache gegen die Veranlagung einlegen. Auf was musst du achten – und wie musst du vorgehen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gegen eine Veranlagungsverfügung kannst du innert 30 Tagen Einsprache einlegen, wenn du mit dem Steuerentscheid nicht einverstanden bist oder Fehler feststellst. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung und kann nicht verlängert werden.
  • Prüfe die Steuerveranlagung sofort nach Erhalt und vergleiche sie mit deiner eingereichten Steuererklärung. Bei Unklarheiten lohnt sich ein Anruf beim Steueramt, bei Differenzen reichst du schriftlich und begründet Einsprache ein.
  • Die Einsprache ist kostenlos, muss schriftlich erfolgen und spätestens am 30. Tag der Post übergeben werden. Wird sie abgewiesen, kannst du innert 30 Tagen Rekurs oder Beschwerde einreichen, je nach Steuerart und Kanton.

30 Tage Zeit für die Einsprache

Sobald du deine Steuererklärung eingereicht hast, erfasst und prüft das Steueramt sämtliche Angaben und Unterlagen. Allenfalls korrigiert es deine Steuererklärung und streicht beispielsweise Abzüge, die es für ungerechtfertigt hält. Dieser Prozess heisst Veranlagung, das Ergebnis ist die Veranlagungsverfügung. Diese Verfügung enthält neben deinem steuerbaren Einkommen und steuerbaren Vermögen unter anderem

  • Begründungen für allfällige Abweichungen gegenüber Ihrer Steuererklärung,
  • die Berechnung der geschuldeten Steuern und
  • eine Rechtsmittelbelehrung.

Wenn du die definitive Veranlagungsverfügung erhältst, hast du 30 Tage Zeit, Einsprache einzureichen. Diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung und kann nicht verlängert beziehungsweise erstreckt werden. Wenn du die Frist verfallen lässt, wird die Veranlagungsverfügung rechtskräftig und du kannst dich nicht mehr dagegen wehren. Es gibt nur wenige triftige Gründe für die Steuerbehörden, doch noch auf eine verspätete Einsprache einzutreten. Dazu gehört zum Beispiel, wenn du nachweislich krank warst oder Militär- beziehungsweise Zivildienst geleistet hast und dadurch an der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache verhindert warst.

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Frag beim Steueramt nach, bevor du eine Einsprache einreichst

Darum lohnt es sich, die Verfügung so rasch als möglich zu kontrollieren, Position für Position. Falls das Steueramt die Steuererklärung korrigiert hat, vergleichst du deine Deklaration mit der Verfügung. Wenn du eine Änderung trotz Begründung nicht verstehst, rufst du das Steueramt an und fragst. Wenn du mit einer Änderung nicht einverstanden bist, kannst du schriftlich Einsprache einlegen.

Die Einsprache ist kostenlos. Du musst einen Brief schreiben, deine Einsprache begründen, Belege, Unterlagen sowie Beweismittel beilegen und die Einsprache unterzeichnen. Sende du den Brief mit eingeschriebener Post, dann kannst du die Einhaltung der Frist beweisen. Die Einsprache muss am 30. Tag der Post übergeben werden. In verschiedenen Kantonen kannst du auch online Einsprache einreichen. Einsprachen per Fax oder E-Mail sind grundsätzlich nicht rechtswirksam und werden nicht akzeptiert, weil die Originalunterschrift fehlt.

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Eine Einsprache ist auch bei einer amtlichen Einschätzung möglich

Du kannst auch Einsprache erheben, wenn du keine Steuererklärung eingereicht hast und «nach pflichtgemässem Ermessen» durch das zuständige Steueramt eingeschätzt wurdest. Allerdings sind die formellen Anforderungen strenger, weil du nachweisen musst, dass die Veranlagung offensichtlich falsch ist. Dafür musst du innerhalb von 30 Tagen eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit sämtlichen Belegen einreichen, wiederum ohne Möglichkeit, die Frist zu erstrecken. Ausserdem musst du mit einer Busse oder Mehrkosten rechnen, selbst wenn die Einsprache gutgeheissen wird. Grund dafür ist die Verletzung von Deklarationspflichten.

Falls deine Einsprache abgewiesen wird, kannst du innerhalb von 30 Tagen Rekurs beziehungsweise Beschwerde einreichen. Rekurse und Beschwerden sind kostenpflichtig, wenn du nicht Recht bekommst. Entscheidungen der Rekurskommission kannst du vor das Verwaltungsgericht weiterziehen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichts kannst du vor Bundesgericht anfechten. So gestaltet sich der Rechtsmittelweg im Kanton Bern. In anderen Kantonen sind der Rechtsmittelweg nach abgeschlossenem Einspracheverfahren und die Bezeichnung der Rechtsmittel und Rechtsmittelbehörden etwas anders. Der konkrete Rechtsbehelf und die Beschwerdeinstanz sind der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides zu entnehmen.

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