Erneuerungsfonds: Einzahlungen nicht abzugsfähig, Ausgaben schon
Bezahlt werden energetische Sanierungen im Stockwerkeigentum dann meistens aus dem Erneuerungsfonds. Dieser obligatorische Fonds dient grundsätzlich dazu, künftige grössere Sanierungen am Gemeinschaftseigentum zu finanzieren.
Viele Eigentümerinnen und Eigentümer gehen davon aus, dass ihre jährlichen Beiträge in den Fonds steuerlich abziehbar sind. Das ist aber nur bedingt der Fall: Regelmässige Einzahlungen in den Erneuerungsfonds sind nicht steuerlich abzugsfähig. Es handelt sich nicht um eine sofortige, effektive Ausgabe, sondern um eine Art Rückstellung. Tatsächlich anfallende Kosten für Unterhalt, Reparaturen oder werterhaltende Investitionen können hingegen steuerlich abgezogen werden, unabhängig davon, ob sie aus dem Erneuerungsfonds oder direkt bezahlt werden.
Werden die Kosten aus dem Erneuerungsfonds bezahlt, zählt dabei dein Miteigentumsanteil. Damit die Kosten in der Steuererklärung korrekt deklariert werden können, erstellt die Verwaltung am Jahresende eine Bescheinigung über die verwendeten Mittel.
Ein Beispiel: Die Eigentümergemeinschaft saniert das Dach für 200’000 Franken. Wenn dein Anteil zehn Prozent beträgt, kannst du 20'000 Franken Unterhaltskosten abziehen, unabhängig davon, ob du im selben Jahr überhaupt in den Fonds einbezahlt hast. Du kannst die Kosten bei grossen Sanierungen auch zeitlich staffeln.
Bis zur Verwendung der Mittel im Erneuerungsfonds sind diese von den Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern anteilig als Vermögen und der Anteil am Bruttoertrag des Erneuerungsfonds als Zinsen zu versteuern.