Was ist die Grundstückgewinnsteuer?
Die Grundstückgewinnsteuer fällt beim Verkauf einer Immobilie auf den erzielten Gewinn an. Berechnet wird sie grundsätzlich auf Basis der Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis, wobei anerkannte wertvermehrende Investitionen vom Gewinn abgezogen werden dürfen. Besteuert wird dabei der sogenannte Reingewinn, also die Differenz zwischen Verkaufspreis und Anlagekosten. Zu diesen Anlagekosten zählen neben dem ursprünglichen Kaufpreis unter anderem wertvermehrende Investitionen, Maklerprovisionen, Insertionskosten sowie gewisse Abgaben beim Kauf und Verkauf.
Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben, wenn eine Liegenschaft mit Gewinn verkauft wird. Sie berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis inklusive Erwerbsnebenkosten und dem Verkaufspreis. Vom Gewinn dürfen anerkannte wertvermehrende Aufwendungen abgezogen werden.
Die Steuer ist eine Sondersteuer und wird kantonal geregelt. Entscheidend ist immer der Kanton beziehungsweise die Gemeinde, in dem oder in der das Grundstück liegt. In den meisten Kantonen wird jeder Hausverkauf mit Gewinn einzeln besteuert. In einzelnen Kantonen wird dagegen die Summe mehrerer während eines bestimmten Zeitraums erzielter Gewinne betrachtet.
Für Verkäuferinnen und Verkäufer ist deshalb wichtig: Die Grundstückgewinnsteuer ist nicht schweizweit einheitlich geregelt. Standort, Besitzdauer, Gewinnhöhe und kantonale Regeln bestimmen gemeinsam, wie hoch die Steuer ausfällt.
So wird der steuerpflichtige Gewinn berechnet
Ein einfaches Beispiel zeigt die Grundlogik der Berechnung: Wird eine Immobilie für CHF 600’000 gekauft und später für CHF 900’000 verkauft, ergibt sich zunächst ein Gewinn von CHF 300’000. Werden zusätzlich CHF 50’000 an wertvermehrenden Investitionen anerkannt, reduziert sich der steuerpflichtige Grundstückgewinn auf CHF 250’000.
Zu den Anlagekosten können je nach kantonaler Regelung weitere Positionen gehören. Im Kanton Zürich zählen beispielsweise der Kaufpreis oder bei sehr langer Besitzdauer ein früherer Verkehrswert, Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Bodenverbesserungen und dauernde Verbesserungen, Grundeigentümerbeiträge, Maklerprovisionen, Insertionskosten sowie Abgaben für Handänderungen beim Kauf und Verkauf dazu.
Je vollständiger diese Kosten dokumentiert sind, desto genauer lässt sich der steuerpflichtige Gewinn ermitteln. Fehlende Belege können dazu führen, dass eigentlich abzugsfähige Kosten nicht anerkannt werden.