Der Pflichtteilschutz
Wenn die Mutter oder der Vater stirbt, erhalten die Ehepartnerin oder der Ehepartner und die Nachkommen nach der gesetzlichen Erbteilung je eine Hälfte der Erbschaft. Pflichtteilgeschützt sind aber mit dem neuen Erbrecht, das seit Anfang 2023 gilt, nur je ein Viertel. Die vererbende Person hat heute mehr Möglichkeiten, frei über ihren Nachlass zu verfügen. Personen mit Nachkommen können über die Hälfte ihres Vermögens frei bestimmen, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Wenn die vererbende Person (andere) Erbberechtigte begünstigen will, kann sie die Ehepartnerin oder den Ehepartner und/oder die Nachkommen auf den Pflichtteil setzen.
- Eheleute und eingetragene Partnerinnen oder Partner haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs, das heisst 25 Prozent des gesamten Nachlasses
- Kinder und Grosskinder haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs, das heisst 25 Prozent des Nachlasses
- Eltern haben keinen gesetzlichen Erbanspruch mehr
Verletzungen des Pflichtteilschutzes werden nur korrigiert, wenn die pflichtteilgeschützten Erbberechtigten fristgerecht klagen. Dafür hast du in der Regel ein Jahr ab Testamentseröffnung Zeit. Ein Erbe kann auch ausgeschlagen werden.