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Interview Erbrecht: «Ein Erbvertrag bringt Transparenz und Verbindlichkeit»

Interview ca. 12 Leseminuten in Zusammenarbeit mit Gabrielle Sigg, VZ VermögensZentrum
Älteres Paar plant seinen Nachlass

Ob gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag oder Schenkung zu Lebzeiten: Wer eine Immobilie erbt oder vererbt, steht vor wichtigen Entscheidungen. Was dabei rechtlich gilt und wie sich Konflikte vermeiden lassen, erklärt Gabrielle Sigg vom VZ Vermögenszentrum im Interview.

Expertin in diesem Interview

Gabrielle Sigg, VZ VermögensZentrum

Gabrielle Sigg
VZ VermögensZentrum

Gabrielle Sigg ist Leiterin Willensvollstreckung beim VZ VermögensZentrum. Die Nachlass-Expertin hat Rechtswissenschaften an der Universität Zürich studiert und war unter anderem als Rechtsanwältin tätig. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Testament bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer den Nachlass erhält. Welche Erbanteile gelten, hängt insbesondere von der familiären Situation und dem Zivilstand ab.
  • Testament und Erbvertrag bieten unterschiedliche Möglichkeiten für die Nachlassplanung: Ein Testament lässt sich einseitig ändern, während ein Erbvertrag mehr Verbindlichkeit schafft und mehrere Parteien einbezieht.
  • Eine Immobilie zu Lebzeiten weiterzugeben ist grundsätzlich möglich, meist in Form einer Schenkung. Dabei spielen unter anderem der Immobilienwert, eine bestehende Hypothek, Steuern und der spätere Ausgleich unter den Erbinnen und Erben eine wichtige Rolle.
  • Bei einer Erbengemeinschaft haben grundsätzlich alle Erbinnen und Erben die gleichen Rechte am Nachlass. Können sie sich über eine Immobilie nicht einigen und besteht keine andere Regelung, kann ein Verkauf notwendig werden.
  • Die Erbschaftssteuer unterscheidet sich je nach Kanton und Verwandtschaftsverhältnis. Bei Immobilien im Ausland können zudem mehrere Rechtsordnungen relevant sein, weshalb der Artikel in solchen Fällen den Beizug einer Fachperson vor Ort empfiehlt.

Gabrielle Sigg, wie läuft die Erbverteilung in der Schweiz ab, wenn kein Testament vorhanden ist?

Wenn es kein Testament gibt, greift die gesetzliche Erbfolge. Wie die Erbanteile konkret verteilt werden, hängt immer davon ab, welche Angehörigen man hinterlässt. Das Gesetz sieht hier unterschiedliche Konstellationen vor – je nach familiärer Situation. 
 
Man spricht in diesem Zusammenhang von sogenannten Parentelen, also Verwandtschaftsordnungen: Solange es Nachkommen gibt, bleiben diese immer in der ersten Linie erbberechtigt. Die Ehegattin oder der Ehegatte erbt dabei immer zusätzlich – also neben den Nachkommen. 
 
Wenn man zum Beispiel Kinder hat, erben diese und nicht etwa die Eltern. Gibt es keine Kinder, geht der Nachlass an die Eltern oder die Geschwister. Und wenn auch diese fehlen, dann wird auf weitere Verwandte in höheren Linien zurückgegriffen. Es ist also stark abhängig von der konkreten Familiensituation. 
 
Hat man nur Kinder, dann sieht das Gesetz vor, dass die Kinder nach den gleichen Teilen erben. Hat man hingegen keine Kinder, aber eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner und Geschwister, dann geht der grössere Teil – also drei Viertel – an die Ehegattin oder den Ehegatten, und ein Viertel an die Geschwister oder die Eltern, falls diese noch leben. In jedem Fall greift dann die gesetzliche Verteilung. 
 
Wichtig ist auch: Wenn man verheiratet war, kommen vor den erbrechtlichen Ansprüchen noch die güterrechtlichen Ansprüche zum Tragen. Diese betreffen – unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung – das Vermögen, das man gemeinsam während der Ehe aufgebaut hat – und dieser Anteil ist oft höher als der erbrechtliche Teil. 
 
Übrigens: Viele Möglichkeiten zur Gestaltung bestehen vor allem auch durch einen Ehevertrag. Da lässt sich oft noch viel gezielter optimieren. 

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Wie sieht es bei Immobilien aus?

Da gibt es bestimmte Bestimmungen. Wenn es zum Beispiel um die eheliche Wohnung oder die Familienwohnung geht, hat etwa die Ehepartnerin oder der Ehepartner das Recht, diese zu übernehmen. Denn normalerweise hätten in einer Erbengemeinschaft alle die gleichen Ansprüche auf den Nachlass – also auch auf Immobilien, wie etwa ein Ferienhaus. Aber wenn es sich um die Ehe- oder Familienwohnung handelt, darf diese von der überlebenden Ehepartnerin oder dem Ehepartner für sich beansprucht werden. Das ist gesetzlich so geregelt. 

Was muss man in der Schweiz beachten, wenn man einen Erbvertrag aufsetzt?

Zunächst gilt es gewisse persönliche Voraussetzungen zu erfüllen. Sprich: Man muss urteilsfähig sein und volljährig sein, also handlungsfähig. Und ein Erbvertrag ist im Gegensatz zu einem Testament immer eine zweiseitige Sache. Das heisst, man muss auch immer noch mindestens eine zweite Partei haben. Und dann gibt es noch Formvorschriften, die etwas erhöht sind. Also man muss zu einer Notarin oder einem Notar, man muss das öffentlich beurkunden und es müssen auch noch zwei Zeuginnen oder Zeugen dabei sein. 

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Wie vererbt man eine Immobilie besser – mit einem Erbvertrag oder einem Testament?

«Besser» kann man in diesem Zusammenhang eigentlich nicht sagen. Es kommt immer auf die jeweilige Interessenslage an. Ein Testament ist einseitig – das heisst, es kann jederzeit von der Erblasserin oder dem Erblasser selbst geändert werden. Das kann ein Vorteil sein, etwa wenn jemand sagt: Ich möchte mein Vermögen meiner Tochter vererben. Später denkt man vielleicht: Oh nein, sie hat keine Kinder, aber mein Sohn hat inzwischen Nachwuchs – ich möchte das Testament ändern. Dann ist das problemlos möglich, weil man niemanden um Zustimmung bitten muss. 
 
Auf der anderen Seite bringt ein Erbvertrag eine gewisse Stabilität, Transparenz und Verbindlichkeit mit sich. Gerade wenn es etwa um eine Immobilie geht und man mehrere Kinder hat, kann es sinnvoll sein, mit einem Erbvertrag zu arbeiten. Wenn zum Beispiel nur ein Kind die Immobilie bekommen soll, ist es hilfreich, wenn das andere Kind in den Vertrag eingebunden ist – so kann man sich frühzeitig auf einen Wert einigen. Das kann helfen, spätere Konflikte zu vermeiden. Letztlich ist es also eine Frage der Perspektive und der persönlichen Interessen. 

Kann man eine Immobilie schon zu Lebzeiten an die Nachkommen vererben? Was muss man dabei beachten?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Frage, ob man eine Immobilie schon zu Lebzeiten vererben kann, ist aber technisch gesehen etwas ungenau gestellt. Eigentlich geht es mehr darum, ob man eine Immobilie bereits zu Lebzeiten weitergeben kann – oder zu Lebzeiten festlegt, dass sie später vererbt werden soll. In der Praxis geschieht eine solche Übergabe meist noch zu Lebzeiten, und dann handelt es sich um eine Schenkung.

Dabei muss man allerdings einige Dinge beachten. Zunächst sind es steuerrechtliche Fragen: Wie hoch ist der Wert der Schenkung? Gibt es eine Gegenleistung? Man darf nicht vergessen, dass viele Liegenschaften mit einer Hypothek belastet sind. Wenn also jemand eine Immobilie übernimmt und damit auch die Hypothek, dann ist diese Hypothekenübernahme eine Gegenleistung. Dann stellt sich die Frage, ob das steuerlich noch als Schenkung oder bereits als Verkauf gilt. In den verschiedenen Kantonen gelten dazu unterschiedliche Regelungen. 

In Zürich zum Beispiel gilt etwas nur dann als Schenkung, wenn mindestens 25 Prozent des Verkehrswerts tatsächlich verschenkt werden. Ist die Hypothek beispielsweise bei 80 Prozent des Werts, dann gilt die Übergabe steuerlich als Verkauf – und das löst die Grundstückgewinnsteuer aus. Gegenüber Nachkommen möchte man aber, dass es steuerlich als Schenkung gilt, weil Nachkommen in fast allen Kantonen keine Schenkungssteuer zahlen müssen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Ausgleich unter den Erbinnen und Erben. Wenn eine Immobilie einem von mehreren Kindern geschenkt wird, muss man das vom Gesetz her später bei der Erbteilung ausgleichen. Es ist sinnvoll, wenn Geschwister mitwirken und gemeinsam ein Wert festgelegt wird, der später angerechnet werden muss. Denn die Immobilienpreise sind in manchen Zeiten stark gestiegen – das kann dazu führen, dass eine grosse Differenz entsteht, die später ausgeglichen werden muss. Bewertung, Steuern und die Gleichbehandlung von Kindern spielen hier also eine grosse Rolle. 

Inwiefern spielt das Nutzniessungsrecht im Erbrecht in der Schweiz eine Rolle?

Besonders im Zusammenhang mit Immobilien ist das Nutzniessungsrecht ziemlich verbreitet. Man hat das zum Beispiel 2011 gesehen – als im Zuge einer Erbschaftssteuerinitiative hohe Erbschaftssteuern drohten, vor allem bei Vermögen über zwei Millionen Franken, auch gegenüber den eigenen Nachkommen. In dieser Zeit haben viele Eltern ihren Kindern das Eigentum an Immobilien überschrieben, sich selbst aber das die Nutzniessung vorbehalten. Dasselbe Prinzip kann man auch in einer Nachlassregelung anwenden: Die Kinder erhalten bereits zu Lebzeiten das Eigentum, während der überlebende Elternteil weiterhin die Nutzniessung hat. Man kann es dann zwar nicht verkaufen, weil es einem nicht gehört, aber man hat den ganzen Nutzen – beispielsweise Mietzinseinnahmen oder darf darin wohnen.  

Natürlich ist das nicht für jede Situation die ideale Lösung. Es ist oft einfacher, wenn das Eigentum ganz klar aufgeteilt ist. Denn sobald ein Teil der Familie im Grundbuch steht und ein anderer Teil das Nutzungsrecht hat, kann es zu Diskussionen kommen – etwa bei grösseren Investitionen oder Unterhaltskosten: Wer übernimmt was? Trotzdem: Das Vorgehen wird in der Praxis durchaus eingesetzt. 

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Was passiert mit einer Immobilie im Erbfall, wenn mehrere Erben vorhanden sind?

Im Erbfall, wenn mehrere Erbinnen und Erben vorhanden sind, muss man etwas differenzieren. Grundsätzlich gilt: Wenn keine besondere Regelung getroffen wurde, haben alle Erbinnen und Erben die gleichen Rechte an allem. In einer Erbengemeinschaft kann ein Erbe zwar den Wunsch äussern, eine bestimmte Immobilie zu übernehmen, doch das ist nur möglich, wenn die anderen damit einverstanden sind und der Wert im Rahmen seines Erbanteils liegt.

Alternativ kann die Erblasserin oder der Erblasser bereits zu Lebzeiten im Testament oder in einem Erbvertrag festlegen, wer was erhalten soll – das nennt man eine Teilungsvorschrift. 

Wenn aber keine solche Regelung existiert und sich die Erbinnen und Erben nicht einigen können – oder niemand die Immobilie übernehmen möchte – muss die Immobilie unter Umständen verkauft werden. Das ist dann eigentlich ein «worst case». 

Kann man eine Erbschaft auch ausschlagen? Wenn ja: Unter welchen Bedingungen?

Ja, das kann man. Hierfür hat man drei Monate Zeit seit Kenntnis des Todesfalls respektive seit der Testamentseröffnung.

Das Erbe schlägt man hauptsächlich dann aus, wenn man weiss, dass Schulden vorhanden gewesen sind. Denn wer eine Erbschaft annimmt, übernimmt nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Schulden.

Wichtig ist dabei: Man muss die Frist der Ausschlagung einhalten und darf sich zuvor nicht in den Nachlass «eingemischt« haben. Wer also zum Beispiel bereits Familienschmuck an sich genommen hat, kann den Rest nicht einfach ausschlagen. Oft ist die Frage, ob so etwas entdeckt wird, aber rechtlich gesehen ist das Verfahren klar geregelt. 

Gibt es einen Weg, um die Erbschaftssteuer zu vermeiden oder zu reduzieren?

Das Erbschaftssteuerrecht ist kantonales Recht. Es gibt also 26 unterschiedliche Steuerrechte und einen erheblichen Steuerwettbewerb in der Schweiz. Wer das weiss, kann prüfen, in welchem Kanton und in welcher familiären Konstellation Erbschaftssteuern anfallen – und wo nicht. Beispielsweise sind Ehepartnerinnen und Ehepartner in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Fünf Kantone erheben aber auch gegenüber Nachkommen Erbschaftssteuern. Noch deutlicher ist der Unterschied bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern: In vielen Kantonen werden sie steuerlich wie nicht verwandte Dritte behandelt und müssen unter Umständen hohe Erbschaftssteuern zahlen, beispielsweise im Kanton Zürich.

Gleichzeitig gibt es Kantone wie Schwyz oder Obwalden, in denen keine Erbschaftssteuer erhoben werden. In anderen Kantonen wie Graubünden gibt es solche auch nicht für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Wer plant, kann also unter Umständen durch einen Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton Steuern reduzieren oder vermeiden. 

Ein anderer «Hebel» ist der rechtliche Status der Beziehung: Wer in einer Lebenspartnerschaft lebt, kann durch eine Heirat Erbschaftssteuern ganz vermeiden – denn Ehepartnerinnen und Ehepartner sind, wie erwähnt, befreit. 

Auch bei Liegenschaften kann man steuersparend planen. So kann man etwa in einem Kanton ohne Erbschaftssteuer – wie Schwyz – eine Liegenschaft erwerben und diese der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner schenken. Selbst wenn man selbst in einem anderen Kanton wohnt, gilt für die Besteuerung einer Schenkung von Immobilien das Steuerrecht des Kantons, in dem die Immobilie liegt. 

Welche rechtlichen und steuerlichen Aspekte sind zu beachten, wenn man eine Liegenschaft aus dem Ausland erbt?

In erster Linie ist zu prüfen, welches Erbrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Häufig gilt bei im Ausland gelegenem Grundbesitz zunächst das Erbrecht des jeweiligen Landes. Wenn beispielsweise eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine Immobilie in Deutschland besessen hat, kann es dennoch sein, dass teilweise auch Schweizer Recht zur Anwendung kommt – etwa bei der Frage der Erbverteilung. 
Es ist also möglich, dass mehrere Staaten gleichzeitig zuständig sind oder jeweils ihr eigenes Recht anwenden können. Diese Konstellationen lassen sich nicht pauschal beantworten, weil sie stark vom Einzelfall abhängen.

Wer eine Liegenschaft im Ausland erbt, sollte unbedingt eine Fachperson vor Ort beiziehen – etwa eine Notarin oder einen Notar oder eine Anwältin oder einen Anwalt mit Kenntnis des jeweiligen Landesrechts. Nur so lässt sich klären, welche Regelungen konkret gelten und welche Schritte erforderlich sind. 

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