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Erbvertrag in der Schweiz: Das musst du wissen

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Drei Generationen einer Familie als Symbol für die Nachlassplanung mit einem Erbvertrag.

Viele Menschen sterben ohne ein Testament oder einen Erbvertrag. Dann sagt das Gesetz, welche gesetzlichen Erbinnen und Erben wie viel erben, und begünstigt die Familie. Dies muss sich nicht mit dem Willen der Erblasserinnen und Erblasser decken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Erbvertrag ist ein verbindlicher Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien und kann im Unterschied zum Testament nicht einseitig geändert oder widerrufen werden. Änderungen sind nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich.
  • Im Gegensatz zum Testament ist ein Erbvertrag nicht frei widerrufbar. Er schafft klare und verbindliche Verhältnisse zwischen allen Vertragsparteien.
  • Mit einem Erbvertrag kannst du Pflichtteile regeln, Erbinnen und Erben gezielt begünstigen oder einen Erbverzicht gegen Abfindung vereinbaren. So lassen sich Ehepaare, Patchwork-Familien oder Konkubinatspaare rechtlich absichern.
  • Der Vertrag muss öffentlich beurkundet und von allen Parteien unterzeichnet werden. Ohne diese Formvorschriften ist er ungültig.
  • Ein Erbvertrag hat weitreichende rechtliche Konsequenzen und sollte deshalb sorgfältig geplant und mit einer Fachperson besprochen werden.

Das Testament

Wer eine Erbin oder einen Erben bevorzugen, eine Drittperson begünstigen oder ein Vermächtnis aussetzen will, muss ein Testament aufsetzen. Der letzte Wille regelt, welche eingesetzten Erbinnen und Erben wie viel über ihren Pflichtteil hinaus erben. Ein Testament muss handschriftlich aufgesetzt, also als eigenhändiges Testament, oder beurkundet, also als öffentliches Testament, werden. Die Erblasserinnen und Erblasser können ihren letzten Willen jederzeit ändern oder widerrufen, ohne jemanden zu informieren. Ganz im Gegensatz zum Erbvertrag.

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien. Wenn eine der Parteien ihn ändern oder auflösen will, müssen alle einverstanden sein (Art. 512 ff ZGB). Grundsätzlich können im Erbvertrag dieselben Verfügungen definiert werden wie in einem Testament, bis auf die Einsetzung einer Willensvollstreckerin oder eines Willensvollstreckers (Art. 517 ZGB). Beim reinen Erbvertrag müssen alle pflichtteilgeschützten Erbinnen und Erben mit dem Inhalt einverstanden sein. Deshalb wissen sie, anders als beim Testament, wie viel sie erben werden. Allerdings können die Erblasserinnen und Erblasser trotz Vertrag frei über ihr Vermögen verfügen. Im Prinzip kann es sein, dass bis zur Erbteilung nicht mehr viel davon übrig ist.

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Für wen eignet sich ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist sinnvoll, wenn sich zum Beispiel Eheleute unwiderruflich begünstigen wollen oder eine Erbin oder ein Erbe freiwillig auf den Pflichtteil verzichtet. Der Vertrag eignet sich für Ehepaare mit oder ohne Kinder, für Patchwork-Familien oder Konkubinatspaare und kann die Nachfolge in Familienunternehmen über Generationen regeln. Mit einem Erbvertrag können Erblasserinnen und Erblasser über die Hälfte ihres Nachlasses frei verfügen und beispielsweise eine Konkubinatspartnerin, einen Konkubinatspartner oder eine Stieftochter oder einen Stiefsohn begünstigen. Es gibt zwei Arten von Erbverträgen:

  • Erbzuwendungsvertrag: Die Erblasserinnen und Erblasser bevorzugen eine Erbin oder einen Erben oder setzen eine Drittperson als Erbin oder Erben ein. Diese Alternative wählen Ehepaare, die sich gegenseitig maximal begünstigen wollen, oder Erblasserinnen und Erblasser, die beispielsweise eine Organisation nach ihrem Tod finanziell unterstützen wollen.
  • Erbverzichtsvertrag: Eine gesetzliche Erbin oder ein gesetzlicher Erbe verzichtet auf das Erbe und erhält dafür in der Regel eine Abfindung, also einen Erbauskauf. Diese Alternative wählen Erblasserinnen und Erblasser, die Schwierigkeiten bei der Erbteilung erwarten, oder beispielsweise ihrem Sohn oder ihrer Tochter frühzeitig Geld überlassen wollen, um ein Geschäft aufzubauen. Wenn ein Kind auf seinen Erbteil verzichtet, gehen auch seine Nachkommen leer aus.

Vorlage Erbzuwendungsvertrag

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Nutze unsere praktische Vorlage (PDF) für einen Erbzuwendungsvertrag.

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Erbvertrag auflösen

Erbverträge können ausnahmsweise einseitig aufgelöst werden. Zum Beispiel, wenn die Begünstigten den Erblasserinnen und Erblassern Anlass geben, sie zu enterben. Oder wenn eine der Parteien ihre vertraglichen Abmachungen nicht einhält. Falls die Erblasserinnen und Erblasser und die Begünstigten den Erbvertrag einvernehmlich auflösen wollen, müssen sie die Auflösung nur schriftlich festhalten und unterschreiben. Die Auflösung muss nicht wie der Erbvertrag öffentlich beurkundet werden.

Lass dich beraten

Jeder Erbvertrag hat Konsequenzen. Deshalb empfiehlt es sich, sich von einer Fachperson beraten zu lassen. Vor dem Gespräch mit der Anwaltskanzlei solltest du dir ein paar wichtige Punkte überlegen:

  • Wer soll erben, falls du vor deiner Ehepartnerin oder deinem Ehepartner stirbst?
  • Wer soll erben, falls du nach deiner Ehepartnerin oder deinem Ehepartner oder ohne Ehepartnerin oder Ehepartner stirbst?
  • Wer soll erben, falls du und deine Ehepartnerin oder dein Ehepartner gleichzeitig sterbt?
  • Willst du Drittpersonen begünstigen?
  • Sollen die Erbinnen und Erben bestimmte Auflagen erfüllen müssen?

Wer als Erblasserin oder Erblasser einen Erbvertrag abschliessen will, muss volljährig sein. Der Vertrag muss schriftlich aufgesetzt, vor zwei unabhängigen Zeuginnen oder Zeugen öffentlich beurkundet und notariell beglaubigt werden (Art. 512 ff. ZGB). Alle Vertragsparteien sowie Zeuginnen und Zeugen müssen sich mit ihrem Pass oder ihrer Identitätskarte ausweisen.

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