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Erbe ausschlagen in der Schweiz: Wann lohnt sich das?

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Person informiert sich über das Ausschlagen einer Erbschaft in der Schweiz.

Erbberechtigte Personen erben nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden. Wenn du unsicher bist, ob die Schulden höher sind als das Vermögen oder du den verstorbenen Onkel nie besonders gemocht hast, kannst du das Erbe ausschlagen. Wie geht das und was solltest du dir überlegen, bevor du dich entscheidest?

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn du eine Erbschaft ausschlagen willst, hast du ab Kenntnis des Todesfalls drei Monate Zeit. Verpasst du die Frist oder handelst wie eine erbende Person, gilt das Erbe als angenommen und du haftest mit deinem Privatvermögen für alle Schulden.
  • Bevor du entscheidest, solltest du den Nachlass prüfen und dir einen Überblick über Vermögen und Schulden verschaffen, zum Beispiel mit Steuerunterlagen, Kontoauszügen oder einem Betreibungsregisterauszug. Bei Unsicherheit kannst du ein öffentliches Inventar beantragen, das jedoch Zeit und mehrere tausend Franken kosten kann.
  • Bestimmte Handlungen gelten als stillschweigende Annahme der Erbschaft, etwa das Beantragen eines Erbscheins oder das Bezahlen von Rechnungen aus dem Nachlass. Wer ausschlägt, gibt das Erbe an die nächsten gesetzlichen Erbberechtigten weiter, im Extremfall wird der Nachlass konkursamtlich liquidiert.

Erbschaft ausschlagen: Das musst du wissen

Wer erbt, erbt Rechte und Pflichten. Das heisst Vermögen und Schulden. Die meisten, die eine Erbschaft ausschlagen, haben Angst, mehr Schulden als Vermögen zu erben. Andere verzichten, weil sie kein gutes Verhältnis zur verstorbenen Person hatten und deshalb nichts von der Erbschaft wissen wollen. Alle gesetzlichen und eingesetzten erbberechtigten Personen dürfen ein Erbe ausschlagen, niemand kann gezwungen werden, eine Erbschaft anzutreten. So steht es in Artikel 566 des Zivilgesetzbuches. Dafür haben sie drei Monate Zeit. Falls sie die Frist verstreichen lassen, gilt die Erbschaft als angetreten – und sie haften mit ihrem Privatvermögen für alle bekannten und unbekannten Schulden der verstorbenen Person.

Nachlass prüfen und Vermögen abklären

Wenn du als erbberechtigte Person unsicher bist, was dich erwartet, solltest du dir zuerst eine Übersicht über alle Vermögenswerte verschaffen. Schau dir die letzte Steuererklärung und die aktuellen Kontoauszüge an oder bestelle einen Betreibungsregisterauszug. Falls die finanzielle Situation trotzdem noch unklar ist, kannst du bei den Behörden am letzten Wohnort der verstorbenen Person ein öffentliches Inventar bestellen. Dafür hast du vier Wochen Zeit. Das Inventar ist ein Verzeichnis aller bekannten und gemeldeten Vermögenswerte und Schulden. Entscheiden, ob du die Erbschaft annimmst oder ausschlägst, musst du erst nach Abschluss des Inventars. Du kannst die Erbschaft auch nur unter öffentlichem Inventar annehmen, dann haftest du nur für Schulden, die im Inventar aufgeführt sind.

Gut zu wissen: Ein öffentliches Inventar dauert monatelang und kostet einige tausend Franken. Falls der Nachlass dafür nicht reicht, muss die Person die Rechnung bezahlen, die das Inventar bestellt hat.

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Wann eine Erbschaft als angenommen gilt

Manchmal wirst du aufgefordert, einen Erbschein vorzulegen, wenn du Informationen über die finanziellen Verhältnisse sammelst. Aufgepasst: Das Beantragen eines Erbscheins gilt in der Regel als stillschweigende Annahme der Erbschaft. Der Antrag stellt ein Verhalten dar, das zeigt, dass du als erbende Person handelst und die Erbschaft antreten möchtest. Frage also, ob die Sterbeurkunde mit einem Auszug aus dem Stammbuch genügt.

Wenn mehrere Erbberechtigte involviert sind, muss jede Erbin oder jeder Erbe schriftlich bekunden, dass sie oder er das Erbe annimmt. Diese Erklärungen müssen dann dem Bezirksgericht mit der Bestellung der Erbbescheinigung eingereicht werden. Bei einer entsprechenden Erbengemeinschaft wird ein gemeinsamer Erbschein ausgestellt, der alle Erbinnen und Erben namentlich aufführt. Dieser weist die gesamte Erbengemeinschaft als berechtigt aus, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen.

Gemäss Artikel 571 ZGB verwirken Erbberechtigte ihr Recht auf Ausschlagung, sobald sie …

  • … beim Bezirksgericht einen Erbschein bestellen,
  • … die Frist von drei Monaten verstreichen lassen,
  • … sich Gegenstände aus dem Nachlass aneignen oder
  • … sich in den Nachlass einmischen und Rechnungen vom Konto der verstorbenen Person bezahlen, Geld beziehen oder die Wohnung der verstorbenen Person räumen (lassen).

Eine Erbausschlagung wird vermutet, wenn «die Zahlungsunfähigkeit der erblassenden Person im Zeitpunkt ihres Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist» (Artikel 566 ZGB). In diesem Fall musst du eine Erbschaft ausdrücklich annehmen.

Erbschaft ausschlagen: Vorgehen und Folgen

Die Erbausschlagung ist einfach und kostet zum Beispiel im Kanton Bern 30 Franken. Ein eingeschriebener Brief an die zuständige Behörde genügt: Im Kanton Bern an die kantonalen Regierungsstatthalterämter, im Kanton Basel-Stadt an das Erbschaftsamt oder im Kanton Zürich an das Bezirksgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person. Wenn du ausschlägst, geht das Erbe an deine gesetzlichen erbberechtigten Personen, die ihrerseits drei Monate Zeit haben, das Erbe auszuschlagen. Falls alle ausschlagen, wird der Nachlass vom Konkursamt im Wohnkanton der verstorbenen Person liquidiert (Artikel 573 ZGB). Mit dem Erlös werden alle bekannten Schulden soweit wie möglich gedeckt. Ein allfälliger Überschuss wird unter den Erbberechtigten aufgeteilt, selbst wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben (Artikel 573 ZGB).

Gut zu wissen: Wenn du beispielsweise deinen Onkel nicht magst und nichts von ihm erben möchtest, kannst du mit ihm einen Erbvertrag abschliessen und schon zu seinen Lebzeiten auf das Erbe verzichten.

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Erbausschlagung anfechten: Wann ist das möglich?

Wenn du eine Erbschaft ausgeschlagen (oder angenommen) hast, kannst du die Entscheidung nicht mehr rückgängig machen. Du kannst aber die Erbausschlagung anfechten, wenn dir beispielsweise wichtige Informationen fehlten, als du auf deine Erbschaft verzichtet hast. Für eine Anfechtung solltest du unbedingt mit einer auf Erbrecht spezialisierten Rechtsvertretung reden und dich kompetent beraten lassen.

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