Wer erbt, wenn es keine Nachkommen gibt?
Wenn Alleinstehende ohne Nachkommen sterben, kommt die Stammesordnung (siehe «Schritt 3: Erbinnen und Erben bestimmen» im Fünf-Punkte-Plan oben) zum Zug. So will es das Erbrecht.
- Zuerst der 2. Stamm (Eltern der Erblasserin oder des Erblassers und alle Personen, die von diesen Eltern abstammen: Brüder, Schwestern, Nichten, Neffen),
- dann der 3. Stamm (Grosseltern der Erblasserin oder des Erblassers und alle Personen, die von diesen Grosseltern abstammen: Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins usw.).
Das sind unter Umständen Menschen, die die Erblasserin oder der Erblasser nicht gekannt oder, schlimmer noch, nicht gemocht hat. Darum sollten auch Alleinstehende ohne Nachkommen einen Erbvertrag oder ein Testament aufsetzen und Menschen oder Organisationen berücksichtigen, die ihnen mehr am Herzen liegen.
Wenn keine Erbenden auffindbar sind, erlassen die Behörden einen Erbenaufruf, beispielsweise im Amtsblatt oder in Zeitungen. Falls sich niemand innerhalb eines Jahres meldet, geht der Nachlass in der Regel an den Kanton oder die Gemeinde, wo die Erblasserin oder der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Falls sich innerhalb von zehn Jahren doch noch eine Erbin oder ein Erbe meldet, hat diese oder dieser einen Rückforderungsanspruch.