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Erbrecht für Konkubinatspaare: Testament und Absicherung

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Älteres Konkubinatspaar im Freien – Symbolbild für Testament, Erbrecht und finanzielle Absicherung in der Schweiz.

Stirbt eine Konkubinatspartnerin oder ein Konkubinatspartner, hat die andere Person keinen gesetzlichen Erbanspruch. Selbst dann nicht, wenn das Paar lange zusammengelebt oder gemeinsame Kinder hat. Mit einem Testament oder Erbvertrag können sich die Partnerin oder der Partner finanziell absichern und dank dem neuen Erbrecht haben sie mehr Spielraum.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Konkubinat sind Partnerinnen und Partner im Erbrecht nicht automatisch abgesichert. Ohne Testament oder Erbvertrag geht die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner leer aus.
  • Gesetzliche Erbinnen und Erben sind Ehepartner, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Verwandte. Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner zählen nicht dazu und müssen ausdrücklich begünstigt werden.
  • Mit einem Testament oder Erbvertrag kannst du deine Partnerin oder deinen Partner im Rahmen der gesetzlichen Pflichtteile berücksichtigen, besonders wichtig bei gemeinsamem Wohneigentum.

Erbrecht für Konkubinatspaare ohne Testament

Wenn zwei Menschen sich entschliessen, ohne Trauschein zusammenzuleben, denken sie an vieles. Nur nicht an den Tod. Das ist verständlich. Und kurzsichtig. Denn das Gesetz regelt das Konkubinat immer noch nicht. Das gilt auch für das Erbrecht. Ein wichtiges Thema. Besonders, wenn eine der Personen ihr Arbeitspensum reduziert oder aufgegeben hat, um den Haushalt zu führen oder die Kinder zu betreuen. Denn die überlebende Konkubinatspartnerin oder der überlebende Konkubinatspartner hat keinen gesetzlichen Erbanspruch. Unabhängig davon, wie lange das Konkubinatspaar zusammengelebt hat. Oder ob die Partner gemeinsame Kinder haben. Deshalb lohnt es sich, mit einem Testament oder Erbvertrag vorzusorgen.

Zuerst erben die Kinder

Wenn Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner wollen, dass ihre Partnerin oder ihr Partner erbt, geht das nur mit einem Testament oder Erbvertrag. Mit dem neuen Erbrecht, das seit Anfang 2023 in Kraft ist, sinkt der Pflichtteil der Kinder von drei Vierteln auf die Hälfte. Dafür steigt die frei verfügbare Quote von einem Viertel auf die Hälfte, die sich die Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner zuweisen können. Kinderlose Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner können einander testamentarisch ihr gesamtes Vermögen vererben, die überlebenden Eltern haben keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil. Im Prinzip können sie testamentarisch mehr vererben oder ihre Partnerin oder ihren Partner als Alleinerbin oder Alleinerben begünstigen. Die Kinder könnten aber das Testament anfechten. Dafür haben sie ein Jahr lang Zeit, von dem Moment an, an dem sie von der Pflichtteilsverletzung erfahren. Verzichtest du darauf, wird das Testament rechtsverbindlich.

Sicherer ist es, einen Erbvertrag abzuschliessen. Darin können die Kinder zum Beispiel ganz auf ihren Erbanteil verzichten oder erklären, ihren Anteil erst erben zu wollen, wenn die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner gestorben ist. Allerdings dürfen Kinder Erbverträge nur unterschreiben, wenn sie volljährig sind, sprich älter als 18 Jahre.

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Partnerin oder Partner mit der Altersvorsorge begünstigen

Wenn die Kinder noch minderjährig sind oder nicht auf ihr Erbe verzichten wollen, bleibt der überlebenden Partnerin oder dem überlebenden Partner die Hälfte der Erbschaft. Wer seine Partnerin oder seinen Partner besser absichern will, kann das zumindest teilweise mit der Altersvorsorge machen:

  • 1. Säule AHV: Die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner hat keinen Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente.
  • 2. Säule BVG: Die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner hat keinen Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Die Pensionskasse darf aber freiwillig Todesfallleistungen auszahlen, falls die verstorbene Partnerin oder der verstorbene Partner die überlebende Partnerin oder den überlebenden Partner massgeblich finanziell unterstützt hat, die Partnerschaft länger als fünf Jahre gedauert hat oder die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner für ein gemeinsames Kind aufkommen muss. Das variiert von Kasse zu Kasse. Am besten fragst du bei deiner Pensionskasse nach den genauen Regeln.
  • Freizügigkeitsguthaben: Wenn alle Minimalbedingungen der 2. Säule erfüllt sind, hat die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner Anspruch auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice. Dieses Guthaben muss die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner möglicherweise mit einer Noch-Gattin oder einem Noch-Gatten, einer Ex-Gattin oder einem Ex-Gatten oder den Kindern der verstorbenen Partnerin oder des verstorbenen Partners teilen. Ausser diese Person hat die Freizügigkeitsstiftung schriftlich ermächtigt, das ganze Guthaben der überlebenden Partnerin oder dem überlebenden Partner auszuzahlen.
  • Säule 3a: Bisher gehörten die 3a-Vorsorgegelder von Versicherungen nicht zum Nachlass. Neu gehören auch die Guthaben bei Banken nicht zum Nachlass. Das Sozialversicherungsrecht regelt, wer begünstigt ist. Die Ansprüche werden zum Rückkaufswert für die Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt. Wenn die verstorbene Partnerin oder der verstorbene Partner verheiratet war, hat die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner keine Ansprüche. Falls nicht, kann die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner begünstigt werden. Aber nur, wenn alle Minimalbedingungen der 2. Säule erfüllt sind und die verstorbene Partnerin oder der verstorbene Partner die Vorsorgeeinrichtung schriftlich ermächtigt hat, das ganze Guthaben der Partnerin oder dem Partner auszuzahlen. Ohne Kinder kann die Partnerin oder der Partner testamentarisch begünstigt werden. Die Vorsorgeeinrichtung muss jedoch mit einer Begünstigungserklärung informiert werden.
  • Säule 3b: Die Versicherungssumme wird der begünstigten Person ausbezahlt, beispielsweise der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner. Bei gemischten Versicherungen gehört die Versicherungssumme nicht zum Nachlass, aber der Rückkaufswert wird allenfalls für die Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt. Bei reinen Todesfallversicherungen gibt es keinen Rückkaufswert, der für die Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden muss.
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