Zuerst erben die Kinder
Wenn Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner wollen, dass ihre Partnerin oder ihr Partner erbt, geht das nur mit einem Testament oder Erbvertrag. Mit dem neuen Erbrecht, das seit Anfang 2023 in Kraft ist, sinkt der Pflichtteil der Kinder von drei Vierteln auf die Hälfte. Dafür steigt die frei verfügbare Quote von einem Viertel auf die Hälfte, die sich die Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner zuweisen können. Kinderlose Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner können einander testamentarisch ihr gesamtes Vermögen vererben, die überlebenden Eltern haben keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil. Im Prinzip können sie testamentarisch mehr vererben oder ihre Partnerin oder ihren Partner als Alleinerbin oder Alleinerben begünstigen. Die Kinder könnten aber das Testament anfechten. Dafür haben sie ein Jahr lang Zeit, von dem Moment an, an dem sie von der Pflichtteilsverletzung erfahren. Verzichtest du darauf, wird das Testament rechtsverbindlich.
Sicherer ist es, einen Erbvertrag abzuschliessen. Darin können die Kinder zum Beispiel ganz auf ihren Erbanteil verzichten oder erklären, ihren Anteil erst erben zu wollen, wenn die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner gestorben ist. Allerdings dürfen Kinder Erbverträge nur unterschreiben, wenn sie volljährig sind, sprich älter als 18 Jahre.