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Erbteilungsklage in der Schweiz: Ablauf, Kosten und Alternativen

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Zwei Mitglieder einer Erbengemeinschaft besprechen mit einer Beraterin Unterlagen zu einer Erbteilungsklage.

Auf dein Erbe verzichten kannst du auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft. Schwieriger wird es, wenn du austrittst, aber nicht auf deinen Anspruch verzichten willst. Eine Teilungsklage oder Erbteilungsklage ist zeitaufwendig und kostspielig. Wie kannst du den Gang vor Gericht vermeiden?

Das Wichtigste in Kürze

  • Du kannst deinen Erbanteil abtreten, verkaufen oder auf das Erbe ganz verzichten, auch ohne Zustimmung der anderen erbberechtigten Personen. Beim Verkauf bleibst du jedoch in der Erbengemeinschaft und haftest solidarisch für allfällige Erbschaftsschulden.
  • Die Erbengemeinschaft wird in der Regel durch einen Teilungsvertrag, den Verkauf aller Vermögenswerte oder die Auszahlung einzelner Mitglieder aufgelöst. Ohne Einstimmigkeit kommt es schnell zu einer Blockade, etwa bei einer geerbten Immobilie.
  • Jede erbberechtigte Person kann den Austritt aus der Erbengemeinschaft verlangen. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, bleibt oft nur die Teilungsklage, insbesondere wenn es um Haus oder Wohnung geht.
  • Mit einer Erbteilungsklage setzt du deinen Teilungsanspruch gerichtlich durch. Das Verfahren ist langwierig und teuer, deshalb lohnt sich vorher der Versuch einer Mediation oder einer aussergerichtlichen Einigung.
  • Eine fortgesetzte Erbengemeinschaft kann sinnvoll sein, etwa wenn eine Immobilie vorerst behalten wird. Sie bleibt jedoch instabil, da durch Todesfälle neue erbberechtigte Personen hinzukommen können.

Erbanteil abtreten, verkaufen oder darauf verzichten

Du musst ein Erbe nicht antreten. Beispielsweise, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen oder du deinen verstorbenen Onkel nicht gemocht hast. Wie das geht, liest du in unserem Artikel zu «Erbe aussschlagen». Als Mitglied einer Erbengemeinschaft kannst du deinen Anteil an eine andere erbbrechtigte Person oder eine Drittperson abtreten oder verkaufen – ohne Zustimmung der anderen erbberechtigten Personen. Zum Beispiel, wenn die Gemeinschaft zerstritten ist oder die Erbteilung sich jahrelang hinzieht. Wenn du deinen Anteil abtrittst, gehen alle Rechte und Pflichten an die begünstigte Person über. Wenn du deinen Anteil verkaufst, geht nur dein Erbanspruch an die Kaufpartei über. Du musst immer noch an der Erbteilung mitwirken und haftest mit der Kaufpartei solidarisch für allfällige Erbschaftsschulden. Falls du niemanden findest, der deinen Anteil übernehmen oder kaufen will, kannst du verzichten und gehst leer aus.

Auflösung der Erbengemeinschaft

Die meisten Erbengemeinschaften lösen sich früher oder später auf, weil …

  • … die Erbmasse vollständig aufgeteilt worden ist. Dafür müssen alle erbberchtigten Personen einen Teilungsvertrag unterzeichnen, der die Aufteilung detailliert regelt.
  • … sämtliche Vermögenswerte, beispielsweise das Elternhaus, verkauft worden sind und der Verkaufserlös unter allen erbberechtigten Personen aufgeteilt worden ist.
  • … eine erbberechtige Person alle andern erbberechtigten Personen ausbezahlt hat. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen damit einverstanden sein.

Tipp: Im Artikel «Haus erben als Erbengemeinschaft» erklären wir, was du über Wohneigentum mit anderen erbberechtigten Personen wissen musst.

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Austritt aus der Erbengemeinschaft

Jede erbberechtige Person kann grundsätzlich jederzeit den Austritt aus der Erbengemeinschaft verlangen. In diesem Fall muss die Gemeinschaft über eine Aufteilung des Nachlasses entscheiden. Häufig geht es um Immobilien. Zwei mögliche Lösungen:

  • Die Erbengemeinschaft beauftragt eine Immobilienmaklerin oder einen Immobilienmakler, das geerbte Haus oder die Wohnung zu verkaufen, und teilt den Verkaufserlös unter allen erbberechtigten Personen auf.
  • Eine erbberechtigte Person, die die Immobilie übernehmen will, lässt den Marktwert von einer Maklerin oder einem Makler schätzen, kauft die Immobilie und bezahlt alle erbberechtigten Personen aus.

Ohne Einigung entsteht eine Pattsituation. Weil alle Beschlüsse einstimmig gefällt werden müssen, kann das Haus oder die Wohnung weder vermietet noch verkauft werden. Möglicherweise löst eine Mediationsperson den gordischen Knoten und findet eine Lösung, mit der alle erbberechtigten Personen gut leben können. Falls nicht, bleibt der ausstiegswilligen erbberechtigten Person nur eine Teilungsklage.

Erbteilungsklage oder Teilungsklage

Mit einer Erbteilungsklage oder Teilungsklage kann jede erbberechtigte Person ihren Teilungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Die Klage muss beim Gericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person eingereicht werden. Das Verfahren dauert lange, ist aufwendig und kostet viel. Darum lohnt es sich, aussergerichtlich mit einer Erbenvertreterin, einem Erbenvertreter oder einer Mediationsperson eine gütliche Lösung zu suchen. Die Teilungsklage ist die letzte Massnahme, wenn die Situation so festgefahren ist, dass die Erbengemeinschaft handlungsunfähig ist. Mit der Klage tritt die erbberechtigte Person aus der Gemeinschaft aus und verlangt die Auszahlung des Erbanspruchs. Das Gericht stellt den Umfang des Nachlasses fest, ermittelt die Erbquoten und teilt das Erbe auf. Eine Immobilie wird beispielsweise öffentlich versteigert, falls …

  • … keine erbberechtigte Person das Haus oder die Wohnung kaufen und die anderen erbberechtigten Personen auszahlen will.
  • … eine Erbengemeinschaft sich nicht auf einen Verkauf durch eine Immobilienmaklerin oder einen Immobilienmakler einigen kann oder will.
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Fortgesetzte Erbengemeinschaft

Manchmal ist es sinnvoll, eine Erbengemeinschaft nicht aufzulösen. Beispielsweise, weil alle erbberechtigten Personen das Haus oder die Wohnung (siehe auch: Wohnung vermieten) erst später verkaufen wollen. Allerdings sollten sich die Mitglieder bewusst sein, dass eine fortgesetzte Erbengemeinschaft volatil ist und sich verändert. Wenn ein eine erbberechtigte Person stirbt, kommt mindestens eine neue erbberechtigte Person dazu und die Gemeinschaft wird grösser und heterogener.

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