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Erbverteilung ohne Testament: Wer erbt in der Schweiz?

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Einfamilienhäuser in einem Wohnquartier als Symbol für die Vererbung von Wohneigentum in der Schweiz, davor eine Wiese mit einem grossen Baum mit Stamm..

Niemand macht sich gerne Gedanken über den eigenen Tod. Doch gerade für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer ist es durchaus sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken über die Nachlassplanung zu machen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Testament oder Erbvertrag greift in der Schweiz die gesetzliche Erbfolge gemäss Zivilgesetzbuch. Die Verteilung erfolgt nach der sogenannten Parentelenordnung, zuerst erben die Nachkommen, danach Eltern und deren Nachkommen, schliesslich Grosseltern und deren Nachkommen.
  • Überlebende Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner sind gesetzlich erbberechtigt und werden gleich behandelt. Mit Nachkommen erhalten sie die Hälfte des Nachlasses, Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner haben hingegen keinen gesetzlichen Erbanspruch.
  • Gehört ein Haus zum Nachlass, wird es Teil der Erbengemeinschaft. Überlebende Ehepartnerinnen und Ehepartner können das Haus übernehmen und auszahlen oder alternativ Nutzniessung oder Wohnrecht verlangen.
  • Sind Erbinnen und Erben unbekannt, ordnen die Behörden einen öffentlichen Erbenaufruf an. Meldet sich innert eines Jahres niemand, fällt der Nachlass an Kanton oder Gemeinde, mit einem Rückforderungsanspruch innerhalb von zehn Jahren.

So regelt das Gesetz die Erbfolge

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt im Erbrecht (Artikel 457 bis 640), wer erbt, falls jemand stirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen. Das Erbrecht geht zuerst von der Stammesordnung aus, der sogenannten Parentelenordnung, und unterteilt die Blutsverwandten in drei Stämme:

  • Stamm der Erblasserin oder des Erblassers: Nachkommen der Erblasserinnen und Erblasser und alle Personen, die von diesen Nachkommen abstammen.
  • Elterlicher Stamm: Eltern der Erblasserinnen und Erblasser und alle Personen, die von diesen abstammen.
  • Grosselterlicher Stamm: Grosseltern der Erblasserinnen und Erblasser und alle Personen, die von diesen abstammen.
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Ehepartnerinnen und Ehepartner und eingetragene Partnerinnen und Partner

Neben Blutsverwandten sind die überlebenden Ehepartnerinnen und Ehepartner beziehungsweise die überlebenden eingetragenen Partnerinnen und Partner gesetzlich erbberechtigt. Beide sind gleichberechtigt und werden vom Gesetz gleich behandelt. Wie viel sie erben, hängt von der Familienkonstellation ab. Mit Nachkommen beträgt ihre gesetzliche Erbquote die Hälfte. Wenn beispielsweise eine verheiratete Frau mit drei Kindern stirbt und 300’000 Franken hinterlässt, erbt der Ehemann 150’000 Franken und die drei Kinder teilen sich 150’000 Franken, jedes Kind erhält also 50’000 Franken. Wichtig zu wissen: Das Konkubinat ist nicht gesetzlich geregelt, das gilt auch für das Erbrecht. Darum haben Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner auch mit dem neuen Erbrecht keinen gesetzlichen Erbanspruch. Die Erblasserinnen und Erblasser können sie aber seit Anfang 2023 mit einer höheren frei verfügbaren Quote (die Hälfte statt drei Achtel) in einem Erbvertrag oder Testament begünstigen.

Übernahme, Nutzniessung oder Wohnrecht

Falls die Erblasserinnen und Erblasser ein Haus ohne Testament oder Erbvertrag hinterlassen, erbt die Erbengemeinschaft das Haus. Die Erbinnen und Erben können es verkaufen und den Erlös gemäss Erbquote unter sich aufteilen. Überlebende Ehepartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen und Partner können unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen, dass ihnen das Haus im Rahmen der Erbteilung zugewiesen wird. Der Wert der Liegenschaft wird dabei auf ihren Erbanspruch angerechnet; allfällige Ausgleichszahlungen an die übrigen Erbinnen und Erben sind zu leisten. Wer zur Übernahme des Hauses bereit ist, muss, dieses aus dem Nachlass herauskaufen und die anderen Erbinnen und Erben finanziell entschädigen. Können überlebende Ehepartnerinnen und Ehepartner das Haus nicht übernehmen, kommen – sofern dies testamentarisch oder vertraglich vorgesehen ist oder sich die Erbinnen und Erben einigen – auch eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht in Betracht. Eine frühzeitige Nachlassplanung hilft beim Finden von Lösungen mit.

Ratgeber: Nachlassplanung mit Wohneigentum

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In unserem praktischen Ratgeber (PDF) findest du alle wichtigen Informationen zur Nachlassplanung mit Wohneigentum.

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Aufruf: Wenn die Erbinnen und Erben unbekannt sind

Wenn Erbinnen und Erben fehlen oder verschollen sind, regelt Artikel 555 des Zivilgesetzbuches, was zu tun ist. In der Regel erlassen die Behörden einen öffentlichen Erbenaufruf, zum Beispiel im Amtsblatt oder in Zeitungen, allenfalls auch im Ausland. Falls sich niemand innerhalb eines Jahres auf den Erbenaufruf meldet, fällt der Nachlass an das «erbberechtigte Gemeinwesen», also an den Kanton oder die Gemeinde, wo die Erblasserinnen und Erblasser zuletzt gewohnt haben. Falls sich innerhalb von zehn Jahren doch noch jemand meldet, haben sie einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kanton oder der Gemeinde.

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