Aufruf: Wenn die Erbinnen und Erben unbekannt sind
Wenn Erbinnen und Erben fehlen oder verschollen sind, regelt Artikel 555 des Zivilgesetzbuches, was zu tun ist. In der Regel erlassen die Behörden einen öffentlichen Erbenaufruf, zum Beispiel im Amtsblatt oder in Zeitungen, allenfalls auch im Ausland. Falls sich niemand innerhalb eines Jahres auf den Erbenaufruf meldet, fällt der Nachlass an das «erbberechtigte Gemeinwesen», also an den Kanton oder die Gemeinde, wo die Erblasserinnen und Erblasser zuletzt gewohnt haben. Falls sich innerhalb von zehn Jahren doch noch jemand meldet, haben sie einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kanton oder der Gemeinde.