Das Wichtigste in Kürze
- Ein Erbvorbezug hilft beim Erwerb von Wohneigentum, wird aber bei der späteren Erbteilung grundsätzlich angerechnet, damit alle Kinder möglichst gleich behandelt werden.
- Bei einer Schenkung können andere Erbinnen und Erben unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen. Werden Pflichtteile verletzt, können diese eingefordert werden.
- Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn Eltern eine Immobilie unter dem Marktwert an ein Kind verkaufen. Je nach Vereinbarung muss bei der Erbteilung auch eine Wertsteigerung ausgeglichen werden.
- Ein privates Darlehen bleibt im Gegensatz zu Schenkung und Erbvorbezug rückforderbar und hat andere steuerliche Folgen für beide Parteien.