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Erbschaftssteuer und Grundstückgewinnsteuer: Das gilt bei einer Erbschaft

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Historisches Einfamilienhaus mit Garten als geerbte Immobilie in der Schweiz.

Welche Steuern fallen bei einer Erbschaft an? Worauf musst du besonders achten, wenn du ein Haus oder eine Wohnung erbst? Und wer ist steuerpflichtig, wenn eine Liegenschaft verschenkt wird? Wir haben die wichtigsten Informationen für dich zusammengestellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Erbschaftssteuer wird in der Schweiz auf kantonaler Ebene erhoben. Ob und wie viel bezahlt werden muss, hängt vom Kanton, dem Wert der Erbschaft und dem Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab.
  • Bei geerbten Immobilien gilt die Steuerpflicht grundsätzlich am Ort der gelegenen Sache. Die Bewertungsmethoden und Steuerregelungen unterscheiden sich je nach Kanton teilweise erheblich.
  • Die Grundstückgewinnsteuer kann bei Erbgang, Schenkung oder Erbvorbezug häufig aufgeschoben werden. Die Steuer wird dann erst beim späteren Verkauf der Liegenschaft fällig.
  • In einer Erbengemeinschaft müssen die Erbberechtigten den Nachlass korrekt deklarieren und steuerliche Besonderheiten berücksichtigen, insbesondere bei der Übernahme oder späteren Veräusserung einer Immobilie.
  • Eine Schenkung kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile bringen. Wohnrecht, Nutzniessung, Hypothekarschulden oder die Wahl des Zeitpunkts der Vermögensübertragung können die Steuerbelastung beeinflussen.

Erbschaftssteuer in der Schweiz

Wer erbt, muss eine Steuer auf die Erbschaft entrichten, die sogenannte Erbschaftssteuer. Steuerpflichtig wird immer die erbberechtigte Person – und zwar grundsätzlich am Wohnort der vererbenden Person. Fast alle Kantone haben die Erbschaftssteuer – und die Schenkungssteuer – für Eheleuten und Nachkommen sowie Stiefkinder oder Pflegekinder in langjährigen Pflegeverhältnissen abgeschafft. Auch Personen in eingetragenen Partnerschaften sind inzwischen in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Erbschafts- und Schenkungssteuern fallen nur auf kantonaler Ebene an, nicht aber von Seiten des Bundes. 

Falls eine Steuer erhoben wird, hängt ihre Höhe vom Wert der Erbschaft und vom Verwandtschaftsgrad der erbberechtigten Person zur vererbenden Person ab. Je näher du mit der vererbenden Person verwandt bist, desto weniger bezahlst du. Die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer muss grundsätzlich von den Erbinnen und Erben bzw. Beschenkten entrichtet werden. Aufgrund der Steuerprogression fallen die Steuern umso höher aus, je mehr Wert die Liegenschaft aufweist. Besteuert wird jedoch nur das in der Liegenschaft angelegte Kapital; allfällig auf der Liegenschaft lastende Hypothekarschulden werden von deren Wert abgezogen.

Steuerpflicht am Ort der gelegenen Sache

Wenn du eine Liegenschaft in der Schweiz erbst, wirst du am Ort der gelegenen Sache steuerpflichtig. Das heisst: im Kanton, in dem sich das Haus, die Wohnung oder das Grundstück befindet. Das ist wichtig zu wissen, weil die gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der föderalistischen Struktur der Schweiz von Kanton zu Kanton teilweise stark variieren. Je nach Kanton dient der Verkehrswert mit Abzug, der Verkehrswert ohne Abzug, der Steuerwert oder ein anderer festgelegter Wert als Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer.

Steuern bei Erbschaft aus dem Ausland

Noch komplizierter wird es, wenn du eine Liegenschaft im Ausland erbst oder im Ausland lebst und ein Haus oder eine Wohnung in der Schweiz erbst. In diesem Fall lohnt es sich, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beizuziehen, die sich mit dem internationalen Privatrecht und den Steuerabkommen des Landes auskennt, in dem sich die Liegenschaft befindet und in dem du lebst.

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Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub möglich

Sobald ein Grundstück die Eigentümerschaft wechselt, wird grundsätzlich die Grundstückgewinnsteuer fällig. Die Kantone können jedoch einen Steueraufschub gewähren, insbesondere bei einem Eigentumswechsel durch Erbschaft, Erbvorbezug, Schenkung oder Erbteilung. Einzelne Kantone knüpfen den Steueraufschub bei einem Erbvorbezug von Liegenschaften an zusätzliche Bedingungen.

Bei einem Steueraufschub musst du die Grundstückgewinnsteuer nicht im Zeitpunkt der Erbschaft, des Erbvorbezugs, der Schenkung oder der Erbteilung bezahlen, sondern erst beim späteren Verkauf des Hauses oder der Wohnung.

Ein Steueraufschub kann finanzielle Vor- und Nachteile haben. Deshalb lohnt es sich, die persönliche Situation mit einer Fachperson zu besprechen und die verschiedenen Möglichkeiten sorgfältig zu prüfen.

Steuern bei Erbengemeinschaft

Mit dem Tod der vererbenden Person treten die Erbinnen und Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Falls mehrere Personen erben, bilden sie bis zur Erbteilung von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Sie müssen die Steuererklärung der verstorbenen Person für die Zeit bis zum Todestag ausfüllen und haften für deren Steuerschulden solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile.

Eine Erbengemeinschaft ist jedoch kein eigenes Steuersubjekt und muss grundsätzlich keine Steuererklärung einreichen. Eine Ausnahme gilt für Erbengemeinschaften im Kanton Bern. Alle Erbberechtigten deklarieren ihren Anteil am Nachlass in der persönlichen Steuererklärung. Nur die Verrechnungssteuer, die nach dem Todestag angefallen ist, kann von der Erbengemeinschaft zurückgefordert werden, wenn ihre Mitglieder in verschiedenen Kantonen wohnen.

Gehören ein Haus oder eine andere Liegenschaft zur Erbmasse, gibt es zwei Stolpersteine, auf die du besonders achten solltest:

  • Auf der Liegenschaft lastet eine Grundstückgewinnsteuer, die bei einem späteren Verkauf bezahlt werden muss («Die Grundstückgewinnsteuer»). Das sollte bei der Aufteilung berücksichtigt werden, damit die Person, die die Immobilie übernimmt, nicht benachteiligt wird.
  • Eine Erbengemeinschaft ist als Übergangslösung gedacht. Lässt sich beispielsweise eine von vier erbenden Personen auszahlen, während die übrigen die Erbengemeinschaft weiterführen, könnte das Steueramt diese als einfache Gesellschaft (Art. 530 OR) einstufen. In diesem Fall könnte eine spätere Erbteilung nicht mehr als Steueraufschub anerkannt werden und die sofortige Zahlung der Grundstückgewinnsteuer auslösen.

Kantonale Unterschiede der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer werden in der Schweiz ausschliesslich von den Kantonen erhoben. Entsprechend unterscheiden sich die Regelungen je nach Wohnort beziehungsweise Standort der Liegenschaft teilweise erheblich. Eine Schenkung liegt vor, wenn jemand eine andere Person aus seinem Vermögen bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

  • Erbschaftssteuern werden in allen Kantonen ausser Schwyz und Obwalden erhoben.
  • Schenkungssteuern werden in allen Kantonen ausser Schwyz, Obwalden und Luzern erhoben.
  • Im Kanton Bern werden Liegenschaften zum amtlichen Wert bewertet. Andere Kantone verwenden den Ertragswert, den Verkehrswert oder eine Kombination aus beiden.
  • Erbschaften und Schenkungen von Eltern an Kinder werden nur in Appenzell Innerrhoden, Waadt, Neuenburg sowie teilweise im Kanton Luzern besteuert. Dabei gelten Freibeträge.
  • Vermögensübertragungen zwischen Ehepartnern sind in allen Kantonen steuerfrei. Der Kanton Solothurn erhebt jedoch auf Erbschaften eine Nachlasstaxe.
  • Erbschaften zwischen Konkubinatspartnern werden in den meisten Kantonen besteuert. Ausnahmen bestehen in Schwyz, Obwalden, Zug, Nidwalden, Uri und Graubünden.

Bei Liegenschaften richtet sich die Schenkungssteuer nach dem Kanton, in dem sich die Immobilie befindet. Besteuert wird nur das in der Liegenschaft gebundene Kapital. Hypothekarschulden werden vom steuerbaren Wert abgezogen.

Liegenschaft verschenken statt vererben

Steuern lassen sich unter Umständen sparen, wenn du eine Liegenschaft verschenkst, aber weiterhin darin wohnst – beispielsweise gestützt auf ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung.

Eine Schenkung ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn du für deine verbleibende Lebenszeit finanziell abgesichert bist.

Der grosse Vorteil einer Schenkung besteht darin, dass die Einkommens- und Vermögenswerte der Liegenschaft künftig der beschenkten Person zugerechnet werden. Zudem fällt ein zukünftiger Wertzuwachs bei der beschenkten Person an und wird deshalb nicht nachträglich mit einer Erbschaftssteuer belastet.

Besitzt du mehrere Liegenschaften, kannst du unter Umständen auch die Steuerprogression brechen, indem du die Immobilien bereits zu Lebzeiten an deine Kinder verschenkst. Dadurch werden Einkommen und Vermögen auf mehrere Personen verteilt.

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Wohnrecht und Nutzniessung

Wenn du dir ein Wohnrecht vorbehältst, wird dessen Wert vom Schenkungssteuerwert abgezogen. Je jünger die schenkende Person ist, desto höher sind die verbleibende Lebenserwartung und damit auch der Wert des abzugsfähigen Wohnrechts. Wohnen zwei Personen im verschenkten Haus, sollte das Wohnrecht auf beide oder auf die jüngere der beiden Personen lauten. Nach dem Tod der berechtigten Personen erlischt das Wohnrecht. Zusätzliche Erbschafts- oder Schenkungssteuern fallen dadurch jedoch nicht an. Wird ein Wohnrecht eingeräumt, muss die schenkende Person bei der Einkommenssteuer weiterhin den Eigenmietwert versteuern.

Dasselbe gilt, wenn du dir die Nutzniessung vorbehältst. Der Schenkungssteuerwert wird um einen Betrag reduziert, der dem kapitalisierten Wert der Nutzniessung entspricht. Der Unterschied zum reinen Wohnrecht besteht darin, dass die schenkende Person ihre bisherige Stellung behält, also weiterhin für die Hypothekarzinsen aufkommt und die Liegenschaft als Vermögen versteuern muss. Dafür darf sie die Liegenschaft in der Regel auch vermieten, was bei einem Wohnrecht nicht möglich ist.

Bei Wohn- und Geschäftsliegenschaften sowie Mehrfamilienhäusern sind verschiedene Kombinationen von Wohnrecht und Nutzniessung möglich.

Wohnrecht und Nutzniessung an Liegenschaften entstehen durch die Eintragung im Grundbuch.

Steuern bei Schenkungen und Erbschaften optimieren

Bei einer Schenkung von Liegenschaften können die darauf lastenden Hypothekarschulden vom steuerbaren Wert abgezogen werden. Die Schulden werden gewissermassen «mitgeschenkt». Entspricht die Hypothek dem steuerlichen Wert der Liegenschaft, fällt unter Umständen keine Schenkungssteuer an. Eine mögliche Strategie besteht deshalb darin, die Hypothek vor der Schenkung zu erhöhen – vorausgesetzt, die Bank gewährt einen entsprechenden Kredit. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Wird die Gestaltung von den Steuerbehörden als Steuerumgehung eingestuft, können unerwartete Folgen drohen. Lass dich deshalb vorgängig von einer Fachperson beraten.

Auch die kantonalen Unterschiede können bei der Nachlassplanung eine wichtige Rolle spielen. Wenn du eine Liegenschaft als Anlageobjekt erwirbst, solltest du die steuerlichen Rahmenbedingungen des Standortkantons berücksichtigen. Besonders für Konkubinatspaare können Kantone ohne Erbschaftssteuer oder mit tieferen Steuersätzen attraktiv sein, da sie bei Erbschaften und Schenkungen häufig stärker belastet werden als nahe Verwandte.

Bei mehreren Liegenschaften in unterschiedlichen Kantonen gelten jedoch besondere Regeln. Im Erbfall werden die Nachlassschulden proportional auf die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte verteilt. Es bringt deshalb in der Regel keinen steuerlichen Vorteil, einzelne Liegenschaften in Kantonen mit höheren Steuern besonders stark zu belehnen. Anders verhält es sich bei der Schenkung einer einzelnen Liegenschaft: Hier werden die konkret auf der Immobilie lastenden Hypotheken bei der Berechnung des steuerbaren Schenkungswerts berücksichtigt.

Weitere Steuertipps

Wenn in der direkten Linie zwischen Eltern und Kindern Erbschaftssteuern anfallen, kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob eine Generation übersprungen werden kann. Setzen Grosseltern ihre Enkelkinder als Erbinnen und Erben einer Liegenschaft ein und räumen den Eltern eine Nutzniessung ein, fällt die Erbschaftssteuer nur einmal an. Dabei sind jedoch die erbrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Gibt es in einer zweiten Ehe Kinder aus einer früheren Beziehung oder Ehe, kann es sinnvoll sein, die Liegenschaft direkt den Kindern zu vererben und der zweiten Ehepartnerin oder dem zweiten Ehepartner eine Nutzniessung einzuräumen. So lässt sich vermeiden, dass beim späteren Übergang der Liegenschaft auf die Kinder die oft höhere Erbschaftssteuer zwischen nicht verwandten Personen ausgelöst wird.

Ein Steueraufschub kann erreicht werden, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner erbrechtlich möglichst stark begünstigt wird. In diesem Fall fällt die Erbschaftssteuer für die Kinder – sofern eine solche überhaupt erhoben wird – erst an, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt. Möglich ist zudem, eine Liegenschaft der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zu hinterlassen und den Kindern eine Nutzniessung einzuräumen.

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