Gesamteigentum bei Immobilien
Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer sind Personen, die durch das Gesetz oder einen Vertrag verbunden sind. Das gilt beispielsweise für Erbengemeinschaften, Ehepaare mit Ehevertrag oder einfache Gesellschaften. Unabhängig davon, wer wie viel Geld in den Hauskauf investiert hat, gehört die Liegenschaft beiden Partnern gemeinsam. Das übergeordnete Verhältnis – zum Beispiel Erbengemeinschaft, Ehevertrag oder Gesellschaftsvertrag – bestimmt, wie die Partner beteiligt sind.
Gesamteigentum lässt sich nicht einfach so teilen, weil die Partner nicht frei über ihre Anteile verfügen und nur gemeinsam entscheiden können.
Gesamteigentum bedingt eine enge Beziehung und entsteht, sobald Ehepaare ehevertraglich den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen. Bei dieser Variante ist ein Gesellschaftsvertrag sinnvoll, der festhält, wie das Wohneigentum finanziert wird. Subsidiär gelten die gesetzlichen Regeln der einfachen Gesellschaft.
Die Liegenschaft kann auch als einfache Gesellschaft gekauft werden, ohne eine ehevertragliche Gütergemeinschaft einzugehen. In den Gesellschaftsvertrag könnte beispielsweise eine Klausel eingebaut werden, dass die einfache Gesellschaft nach dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin aufgelöst und nicht mit den (gemeinsamen) Kindern fortgesetzt wird. Dadurch bleibt der überlebende Partner, die überlebende Partnerin Alleineigentümerin beziehungsweise Alleineigentümer.