Steuerabzüge für Wohneigentum
Du kannst deine Hypothek(en) als Schulden vom Vermögen und die Hypothekarzinsen als Schuldzinsen sowie die Unterhaltskosten vom Einkommen abziehen. Die Unterhaltskosten kannst du pauschal oder effektiv abziehen. Die Pauschalen variieren von Kanton zu Kanton. Fast alle Kantone gestatten 10 Prozent des Eigenmietwerts für Häuser oder Wohnungen, die jünger als 10 Jahre sind, und 20 Prozent des Eigenmietwerts für ältere Objekte.
Wenn du die effektiven Unterhaltskosten geltend machen willst, sind nur werterhaltende, aber nicht wertvermehrende Aufwendungen abzugsberechtigt. Zum Beispiel:
- Reparaturen aller Art wie Maler-, Sanitär- oder Schreinerarbeiten
- Reparatur oder gleichwertiger Ersatz von Haushaltgeräten wie Waschmaschine, Kühlschrank oder – je nach Kanton – Rasenmäher
- Gartenunterhalt: unterschiedliche Handhabung in den Kantonen
- Prämien für die Gebäude- und die
- Gebäudehaftpflichtversicherung
- Entsorgungs- und Abwassergrundgebühren, falls die Gemeinde die Kosten nicht nach dem Verursacherprinzip verrechnet
Die Frage, ob eine Investition werterhaltend oder wertvermehrend ist, kann zu Diskussionen führen. Frage das Steueramt, wenn du unsicher bist, bevor du mit der Renovation beginnst. Gut zu wissen: Der Bund und fast alle Kantone akzeptieren Investitionen in energiesparende Massnahmen als abzugsberechtigten Unterhalt, obwohl sie wertvermehrend sind.