Auch beim Ferienhaus fällt die Grundstücksgewinnsteuer an
Wird das Ferienhaus verkauft, fällt die so genannte Grundstückgewinnsteuer an. Sie ist in der Regel umso höher, je kürzer die Besitzesdauer ist. Wechselt das Objekt gar nur wenige Jahre nach dem Erwerb die besitzhabende Person, kann in gewissen Kantonen zusätzlich ein so genannter Spekulationszuschlag anfallen.
Da für die Besitzesdauer im Kanton Bern nur ganze Jahre mitgerechnet werden, lohnt sich eine sorgfältige zeitliche Planung eines Verkaufs (Grundbucheintrag). Wichtig ist es bei der Zweitwohnung (wie bei der primär genutzen Liegenschaft), alle Belege über wertvermehrende Arbeiten aufzubewahren. Beim Verkauf kann man durch den Nachweis von erhöhten Anschaffungskosten, wozu auch wertvermehrende Arbeiten gehören, den Gewinn und somit die Grundstückgewinnsteuer reduzieren. Eine steuerlich privilegierte Ersatzbeschaffung gibt es für Zweithäuser und –wohnungen nicht.