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Eigenmietwert in der Schweiz: Berechnung, Senkung und Abschaffung

ca. 6 Leseminuten in Zusammenarbeit mit Christoph Lehmann, finanzfokus
Eigenmietwert 1

Am 28. September 2025 hat die Stimmbevölkerung die Vorlage zur Abschaffung des Eigenmietwerts angenommen. Damit wird die Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums grundlegend geändert. Die Reform tritt 2029 in Kraft.

Was bedeutet das konkret für Eigentümerinnen und Eigentümer? Und welche Schritte solltest du jetzt prüfen? Dieser Artikel gibt dir den Überblick.

Experte in diesem Artikel

Christoph Lehmann
finanzfokus

Christoph Lehmann ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung von finanzfokus. Er berät Kundinnen und Kunden in den Bereichen Versicherung und Finanzberatung und ist Spezialist im Thema Steuern rund ums Eigenheim.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Eigenmietwert für selbst genutztes Wohneigentum wird nach der Volksabstimmung vom 28. September 2025 abgeschafft und entfällt ab 2029 – damit endet die Besteuerung der fiktiven Miete für dein Eigenheim.
  • Mit der Abschaffung fallen auch zentrale Steuerabzüge wie der Abzug für Unterhalts- und Renovationskosten weg; energieeffiziente Investitionen können jedoch kantonal weiterhin abzugsfähig bleiben.
  • Besonders profitieren Eigentümerinnen und Eigentümer mit tiefen Hypotheken, während stark fremdfinanzierte oder sanierungsbedürftige Liegenschaften steuerlich schlechter gestellt sein können.
  • Für Erstkäuferinnen und Erstkäufer wird ein befristeter Ersterwerberabzug eingeführt, mit dem sie in den ersten Jahren Hypothekarzinsen teilweise abziehen können.
  • Bis zum Inkrafttreten 2029 lohnt es sich, geplante Renovationen und die eigene Hypothekensituation strategisch zu prüfen, da sich steuerliche Anreize und die Wirkung von Zinsabzügen grundlegend verändern.

Wer berechnet den Eigenmietwert?

Der Eigenmietwert wird von den kantonalen Steuerverwaltungen berechnet und festgelegt. 

Wie oft wird der Eigenmietwert festgelegt oder überprüft?

Das Vorgehen und die Häufigkeit der Bewertung unterscheiden sich je nach Kanton, da das Steuerrecht in der Schweiz stark föderal geregelt ist.

In der Praxis gilt:

  • Allgemeine Neubewertungen oft alle 10–20 Jahre
  • Neue Festlegung bei Neubauten oder Eigentümerwechsel
  • Antrag auf Anpassung möglich bei z. B.:
    • Unternutzung (z. B. nach Auszug der Kinder)
    • Substanzverlust oder
    • geänderten Wohnverhältnissen 

Kann man den Eigenmietwert senken?

Den Eigenmietwert an sich kann man grundsätzlich nicht senken, da dieser von der kantonalen Steuerbehörde festgelegt wird. Aber: Es gibt Möglichkeiten, den steuerlichen Effekt des Eigenmietwerts zu reduzieren oder zu optimieren. Hier die Unterscheidung und die Optionen im Detail:

Eigenmietwert selbst senken – geht das?

Grundsätzlich nein. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Gesuch um Reduktion: In manchen Kantonen kann man ein Gesuch stellen, wenn der Eigenmietwert objektiv zu hoch angesetzt ist, z. B. weil:
    • die Liegenschaft starke Mängel aufweist,
    • man dauernd krank oder im Pflegeheim ist.
  • Härtefallregelung: Einige Kantone erlauben die Senkung des Eigenmietwerts bei zu hoher Steuerbelastung im Verhältnis zum Einkommen. Das betrifft häufig Rentnerinnen und Rentner mit geringer Liquidität.
  • Unternutzung (z. B. nach Auszug der Kinder): Einige Kantone erlauben eine Reduktion des Eigenmietwerts bei sogenannter Unternutzung – wenn also ein grosser Teil des Hauses leer steht und nicht mehr genutzt wird.

Steuerliche Belastung durch Eigenmietwert reduzieren – wie geht das?

Obwohl man den Eigenmietwert selten direkt senken kann, lassen sich die Steuern darauf beeinflussen:

  • Abzug von Hypothekarzinsen: Hypozinsen kann man vom steuerbaren Einkommen abziehen – das wirkt dem Eigenmietwert steuerlich entgegen.
  • Abzug von Liegenschaftsunterhalt:
    • Effektiv: Sämtliche nachgewiesene Unterhaltskosten (z. B. Reparaturen, Renovationen).
    • Pauschal: Alternativ kann man eine Pauschale (meist 10–20 % des Eigenmietwerts) abziehen – lohnt sich bei geringen Ausgaben.
  • Abzug für energieeffiziente Investitionen: Investitionen in Energiesparmassnahmen (z. B. Wärmedämmung, Solaranlage) sind ebenfalls steuerlich abzugsfähig, wenn sie werterhaltend sind.
  • Abzug von Schuldzinsen anderer Darlehen: Auch andere Schuldzinsen (z. B. Privatdarlehen) können abgezogen werden, sofern sie gewisse Grenzen nicht überschreiten.
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Abstimmungsergebnis 2025: Eigenmietwert wird abgeschafft

Am 20. Dezember 2024 haben sowohl der National- als auch der Ständerat dem Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung zugestimmt. Am 28. September 2025 hat die Bevölkerung die Vorlage angenommen, wodurch der Eigenmietwert für selbst genutztes Wohneigentum ab 2029 entfällt.

Die Abschaffung des Eigenmietwerts hat unterschiedliche Auswirkungen auf verschiedene Gruppen von Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern: Rentnerinnen und Rentner mit abbezahlten Hypotheken und minimalen Unterhaltskosten profitieren beispielsweise von der Steuerentlastung. Eigentümerinnen und Eigentümer von sanierungsbedürftigen Liegenschaften sind dagegen im Nachteil – denn mit der Abschaffung des Eigenmietwerts fällt auch noch die Möglichkeit weg, Unterhalts- und Renovationskosten bei den Steuern abzuziehen.

Steuerliche Entlastung für bestimmte Gruppen

Da die Vorlage zur Abschaffung des Eigenmietwerts angenommen wurde, tritt im Zuge dessen der Ersterwerberabzug in Kraft: Erstkäuferinnen und Erstkäufer können in den ersten Jahren nach dem Erwerb eines Eigenheims effektive Hypothekarzinsen auf der selbst bewohnten Liegenschaft bis zu einem bestimmten Betrag abziehen. Dieser Abzug ist sowohl zeitlich als auch betragsmässig begrenzt. Entsprechend reduziert sich dadurch ihre Steuerlast.

Renovationsboom zu erwarten

Vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung könnte es zu einem Anstieg von Renovationen kommen, da Eigentümerinnen und Eigentümer versuchen könnten, von den aktuellen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten zu profitieren. Dabei solltest du im Hinterkopf behalten, dass die steigende Nachfrage nach Handwerksleistungen die Renovationspreise erhöhen wird.

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Fazit: Eigenmietwert wird abgeschafft – worauf sollten Wohneigentümerinnen und -eigentümer achten?

1. Investitionen gut planen

Falls du in den nächsten Jahren grössere Renovationen oder energetische Verbesserungen planst: Da der Eigenmietwert abgeschafft wird, entfällt künftig der steuerliche Abzug gegen die fiktive Miete. Während der Übergangsfrist bis zum effektiven Inkrafttreten der Reform kannst du jedoch weiterhin von den heutigen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten profitieren.

Wichtig ist folgende Unterscheidung: Energiemassnahmen wie Wärmepumpe, Solaranlage oder neue Fenster können auf kantonaler Ebene auch nach der Reform bis 2050 steuerlich abzugsfähig bleiben, da sie politisch gefördert werden. Hingegen sind reine Komfort- oder Werterhaltungsprojekte – etwa die Renovation eines Badezimmers – künftig nicht mehr abzugsfähig. Solche Investitionen solltest du daher in der Übergangsfrist priorisieren, um noch von den heutigen steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

Tipp: Behalte die genaue Ausgestaltung der Reform im Auge, sobald diese klar ist. Je nach Kanton kann sich unterscheiden, welche Abzüge tatsächlich gelten.

2. Hypothekensituation prüfen

Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts verändert sich die steuerliche Wirkung der Hypothekarzinsen: Die Zinsen bleiben zwar bestehen. Ihr Effekt auf die Steuerlast fällt jedoch komplett weg.

Überlege dir, ob du:

  • die Hypothek teilweise amortisieren willst, um Zinskosten direkt zu senken, da die Steuerersparnis durch Zinsabzüge wegfällt,
  • oder dich langfristig günstig binden willst (z. B. mit einer Festhypothek, um Planungssicherheit zu haben und die Zinskosten trotz geringerem Steuervorteil kalkulierbar zu halten). Dabei solltest du die eigene Liquidität berücksichtigen – schliesslich ist langfristig gebundenes Kapital weniger flexibel verfügbar.
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