Wer ist pfandberechtigt?
Das Bauhandwerkerpfandrecht stellt Werklohnforderungen sicher und entsteht mit Abschluss des Werkvertrages. Pfandberechtigt sind darum alle selbstständigen Handwerkerinnen und Handwerker, die Arbeit leisten. Wer lediglich Material liefert, ist nur berechtigt, falls das Pfandrecht individuell erstellt worden ist oder das Material schwer verwertbar ist. Das gilt beispielsweise für Türen, Deckenbalken oder Granitplatten, aber auch Frischbeton, der individuell zubereitet wird. Nicht pfandgeschützt ist alles, was serienmässig hergestellt wird und wiederverwendet werden kann, zum Beispiel Backsteine, Zement, Kies oder Normplatten.
Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure sind nicht pfandgeschützt. Das Gesetz schränkt die Schutzberechtigung auf Handwerkerinnen und Handwerker sowie Unternehmerinnen und Unternehmer ein, die regelmässig auf der Grundlage von Werkverträgen arbeiten.