Welche Vermögensfreibeträge gelten für Wohneigentümer bei Pflegebedürftigkeit?
Mit dem Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, das seit Januar 2011 in Kraft ist, wurden die Vermögensfreibeträge erhöht. Davon profitieren auch verheiratete Wohneigentümer. Sie können heute Fr. 300'000.- statt früher nichts vom Vermögen abziehen, falls einer der Ehegatten die Liegenschaft selber bewohnt und der andere in einem Heim lebt. Der höhere Vermögensfreibetrag soll vermeiden, dass Menschen ihr Zuhause verkaufen müssen, wenn sie pflegebedürftig werden. Sobald aber beide Ehegatten im Heim wohnen und keiner mehr im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, darfst du, wie alle anderen Ehepaare, nur noch Fr. 60'000.- abziehen. Allein stehende Wohneigentümer dürfen, wie alle anderen Einzelpersonen, Fr. 37'500.- abziehen.