Was ist das Besondere an der Verwaltung von Gebäuden mit unterschiedlichem Verwendungszweck, beispielsweise Stockwerkeigentum im Vergleich zu Mietliegenschaften?
In der Praxis unterscheiden wir zwischen der Verwaltung und Betreuung von Mietliegenschaften, die zum Beispiel einer Einzelperson oder einer Firma gehören, und der Verwaltung von Stockwerkeigentum. Beim Stockwerkeigentum gibt es gesetzliche Auflagen – etwa die Pflicht, einmal jährlich eine Versammlung einzuberufen. Die Verwaltung hat hier ausschliesslich mit den Stockwerkeigentümerschaften zu tun.
Im Stockwerkeigentum betreut die Liegenschaftsverwaltung eher das Haus als Ganzes, insbesondere die gemeinschaftlich genutzten Bereiche. Im Stockwerkeigentum verfolgen die einzelnen Eigentümerschaften oft ihre eigenen Interessen, die nicht immer mit denen des gesamten Hauses übereinstimmen. Bei einer Mietliegenschaft hingegen gibt es nur eine verantwortliche Person – also die Eigentümerschaft des Hauses – und diese hat das gesamte Gebäude im Blick.
In der Praxis zeigt sich: Es gibt Verwaltungen, die gerne Stockwerkeigentum betreuen, und andere, die solche Objekte bewusst vermeiden. Beides hat Vor- und Nachteile. Viele sagen, sie möchten nicht mehrere Abende im Jahr damit verbringen, Stockwerkeigentümerversammlungen zu leiten. Diese finden meist zwischen März und Mai statt, was schnell zu mehreren Versammlungen pro Woche kommen kann. Ausserdem braucht es ein gewisses Selbstvertrauen, um vor vielen Personen zu stehen und diese, wenn nötig, auch in ihre Schranken zu weisen.