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Vermögensteuer in der Schweiz: Regeln für Immobilienbesitzer

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Kunstgegenstände gelten als Teil des steuerbaren Vermögens.

Geld auf der Bank musst du als Vermögen versteuern, das ist klar. Aber was ist mit deiner Weinsammlung, deiner 50’000-Franken-Uhr oder dem Darlehen, das du deinem Sohn gewährt hast? Eigentlich ist alles geregelt, aber nicht alle ziehen die Grenzen gleich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vermögenssteuer wird nur von den Kantonen erhoben und betrifft dein gesamtes Reinvermögen im In- und Ausland, also Aktiven minus Schulden.
  • Zum steuerbaren Vermögen zählen neben Bankguthaben und Wertschriften auch Immobilien, Edelmetalle, Fahrzeuge, Sammlungen oder private Darlehen, die du vergeben hast.
  • Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen vor allem bei Freibeträgen und Steuersätzen, die Tarife sind meist progressiv und steigen mit der Höhe deines Vermögens.
  • Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände wie Möbel, Kleider oder eine regelmässig getragene Uhr sind in der Regel von der Vermögenssteuer befreit, ebenso Vorsorgegelder der 2. Säule und Säule 3a bis zur Auszahlung.
  • Vermögenswerte nicht zu deklarieren lohnt sich kaum, die Steuerbelastung beträgt meist nur wenige Promille, bei Unsicherheit solltest du das Steueramt oder eine Fachperson kontaktieren.

Was zum steuerbaren Vermögen zählt

Das Einkommen wird vom Bund und den Kantonen besteuert, das Vermögen nur von den Kantonen. Als Vermögen gelten alle geldwerten Rechte an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, Forderungen sowie Beteiligungen. In der Regel wird nur das Reinvermögen (Aktiven minus Passiven) im In- und im Ausland besteuert. Eine Übersicht über die wichtigsten Vermögenselemente, die als Teil des steuerbaren Vermögens gelten:

  • Bargeld
  • Lohnkonten und andere Bankguthaben wie Spar-, Depositen-, Inhaber- oder Einlagehefte sowie Postguthaben
  • Wertpapiere wie Kassenscheine, Obligationen, Aktien, GmbH- und Genossenschaftsanteile, Genuss- und Partizipationsscheine sowie Optionen usw.
  • Anteile an in- und ausländischen Anlagefonds
  • Hypothekarforderungen
  • private Darlehen
  • Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften
  • rückkauffähige Kapitalversicherungen, zum Beispiel Lebensversicherungen, und Rentenversicherungen
  • Grundstücke, also Land ohne Bauten, Land mit Bauten, Bauten im Baurecht, Quellen und andere Dienstbarkeiten
  • Edelmetalle wie Gold oder Silber
  • Autos, Schiffe, Wohnwagen usw.
  • Pferde und Vieh
  • Sammlungen, beispielsweise Briefmarken, Münzen oder Kunstwerke
  • Kunst- und Schmuckgegenstände
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Steueramt kann Vermögenswerte selber beurteilen

Unterschiede zwischen den Kantonen gibt es nicht. Wenn es Unterschiede gibt, dann darin, wie Veranlagungsbeamtinnen und Veranlagungsbeamte einzelne Vermögenswerte beurteilen und das Vermögen berechnen. Die einen finden, eine Weinsammlung mit tausend Flaschen müsse besteuert werden, die anderen nicht. Die Wegleitung hilft oft auch nicht weiter. Darum lohnt es sich, jemanden vom Steueramt zu fragen, falls du unsicher bist. Unterschiede zwischen den Kantonen gibt es allerdings bei der Höhe des Steuerfreibetrages: Im Kanton Zürich beispielsweise gibt es keinen steuerbefreiten Betrag für die Vermögenssteuer, jedoch wird auf den ersten CHF 80’000 bei Alleinstehenden und CHF 159’000 bei Verheirateten keine Vermögenssteuer berechnet. Dafür musst du im Kanton Bern nur Vermögenssteuer bezahlen, wenn dein gesamtes Reinvermögen grösser ist als 100’000 Franken.

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Was gehört zu den steuerbefreiten Vermögenswerten?

Seit Anfang 2001 sind der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände in allen Kantonen von der Vermögenssteuer befreit. Als Hausrat gelten Gegenstände, mit denen ein Haus oder eine Wohnung üblicherweise eingerichtet ist: Möbel, Teppiche, Bilder, Geschirr, Bücher usw. Persönliche Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die du täglich brauchst, beispielsweise Kleider, Fernseher, Sportgeräte, Foto- oder Filmapparate usw. Selbst eine teure Uhr, die du regelmässig trägst, gilt in den meisten Kantonen als steuerbefreit. Ausserdem sind Kapitalversicherungen in der beruflichen Vorsorge und gebundenen Selbstvorsorge in sämtlichen Kantonen bis zum Zeitpunkt der Auszahlung von der Vermögenssteuer befreit, obwohl sie einen Rückkaufswert besitzen.

Vermögenswerte verheimlichen lohnt sich nicht. Für die meisten Steuerpflichtigen macht die Vermögenssteuer nur einige wenige Promille aus. Falls du unsicher bist, ob du etwas versteuern musst und wenn ja wie, frage lieber das Steueramt oder eine Fachperson. Früher oder später kommt sowieso aus, was du nicht deklariert hast.

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Beispiele von Vermögenssteuertarifen aus zehn Kantonen

Die Vermögenssteuertarife sind in den meisten Kantonen progressiv. Das heisst, der Satz steigt mit dem Vermögen. Der Vermögenssteuersatz beträgt je nach Kanton 1 bis 5 Promille und wird vom steuerbaren Vermögen berechnet. Diese Zahlen sind Richtwerte für die Hauptorte in zehn Kantonen. Wenn du es genauer wissen willst, frage das Steueramt.

  • Vermögenssteuer Kanton Aargau: 0,2 bis 0,44 Prozent des steuerbaren Vermögens
  • Vermögenssteuer Kanton Basel-Landschaft: 0,18 bis 0,55 Prozent des steuerbaren Vermögens
  • Vermögenssteuer Kanton Basel-Stadt: 0,45 bis 0,79 Prozent des steuerbaren Vermögens
  • Vermögenssteuer Kanton Bern: 0,2 bis 0,57 Prozent des steuerbaren Vermögens
  • Vermögenssteuer Kanton Genf: 0,34 bis 1,01 Prozent des steuerbaren Vermögens
  • Vermögenssteuer Kanton Luzern: 0,25 Prozent des steuerbaren Vermögens
  • Vermögenssteuer Kanton St. Gallen: 0,41 Prozent des steuerbaren Vermögens
  • Vermögenssteuer Kanton Tessin: 0,2 bis 0,47 Prozent des steuerbaren Vermögens
  • Vermögenssteuer Kanton Waadt: 0,3 bis 0,79 Prozent des steuerbaren Vermögens
  • Vermögenssteuer Kanton Zürich: 0,1 bis 0,65 Prozent des steuerbaren Vermögens

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