Grundsätzlich haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer
Für die Schneeräumung auf privaten Grundstücken ist die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer zuständig. Diese Person ist als Werkeigentümerin oder Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 des Obligationenrechtes verpflichtet, den gefahrlosen Zugang zu ihrer oder seiner Liegenschaft sicherzustellen. Kommt jemand infolge mangelhaften Unterhaltes zu Schaden, zum Beispiel durch Ausrutschen auf dem eisigen Zugangsweg zur Liegenschaft, haftet die Werkeigentümerin oder der Werkeigentümer dafür. Ein Verschulden der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers ist nicht vorausgesetzt.
Bei Mietobjekten ist grundsätzlich die Vermieterin oder der Vermieter für die Schnee- und Eisbeseitigung zuständig, sie oder er muss gemäss Obligationenrecht die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand erhalten. Dazu gehört auch die Umgebungspflege inklusive Besucherparkplätze. Die Schneebeseitigung bei vermieteten Autoabstellplätzen obliegt dagegen der Mieterin oder dem Mieter, das gehört zum so genannten kleinen Unterhalt. Bei grösseren Liegenschaften besorgt in der Regel eine Hauswartin oder ein Hauswart den Winterdienst.