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Schnee räumen: Wer ist verantwortlich in der Schweiz?

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Bei privaten Strassen sind die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer für die Schneeräumung zuständig.

Auch wenn Schnee fällt, müssen Verkehrswege und Abstellplätze nutzbar bleiben. Wer muss wann, wo und wie den Schnee wegräumen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Für den Winterdienst auf öffentlichen Strassen sind in der Regel Kanton oder Gemeinde zuständig, bei privaten Strassen die Eigentümerinnen und Eigentümer, teils übernimmt die Gemeinde gegen Entschädigung auch private Wege.
  • Auf privaten Grundstücken liegt die Schneeräumungspflicht bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer, bei Mietobjekten grundsätzlich bei der Vermieterin oder dem Vermieter, bei Autoabstellplätzen oft bei der Mieterin oder dem Mieter.
  • Wer seine Räum- und Unterhaltspflicht verletzt, haftet auch ohne eigenes Verschulden für Schäden, etwa bei einem Sturz auf einem vereisten Zugangsweg.
  • Schnee darf nicht auf fremde Grundstücke oder öffentlichen Grund verschoben werden, Fusswege müssen während der üblichen Verkehrszeiten ausreichend passierbar sein.

Winterdienst auf öffentlichen und privaten Strassen

Der Winterdienst auf den Strassen ist grundsätzlich Sache des Kantons oder der Gemeinde, bei privaten Strassen sind die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer zuständig. Häufig übernehmen aber die Gemeinden gegen eine Entschädigung den Winterdienst auch für private Strassen.

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Schnee nicht auf fremde Grundstücke befördern

Die Schneeräumung vor Haus- und Garagenzufahrten ist dagegen stets Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Mieterinnen und Mieter. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer kann für die Ausführung dieser Arbeiten nicht das Personal des Schneeräumungsdienstes der Gemeinde heranziehen. Der Schnee darf zudem grundsätzlich nicht auf den Gehweg oder die Strasse zurückbefördert werden. Selbstverständlich darf der Schnee aber an den Strassenrändern gelagert werden.

Mit minimalen Beeinträchtigungen müssen sowohl die Strassen- als auch die Fusswegbenützerinnen und Fusswegbenützer im Winter rechnen. Zu beachten ist auch, dass der von privaten Grundstücken weggeräumte Schnee weder auf anderweitigem öffentlichem Grund noch auf nachbarlichen Grundstücken abgelagert werden darf, es sei denn, die Nachbarin oder der Nachbar wäre damit einverstanden.

Grundsätzlich haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer

Für die Schneeräumung auf privaten Grundstücken ist die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer zuständig. Diese Person ist als Werkeigentümerin oder Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 des Obligationenrechtes verpflichtet, den gefahrlosen Zugang zu ihrer oder seiner Liegenschaft sicherzustellen. Kommt jemand infolge mangelhaften Unterhaltes zu Schaden, zum Beispiel durch Ausrutschen auf dem eisigen Zugangsweg zur Liegenschaft, haftet die Werkeigentümerin oder der Werkeigentümer dafür. Ein Verschulden der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers ist nicht vorausgesetzt.

Bei Mietobjekten ist grundsätzlich die Vermieterin oder der Vermieter für die Schnee- und Eisbeseitigung zuständig, sie oder er muss gemäss Obligationenrecht die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand erhalten. Dazu gehört auch die Umgebungspflege inklusive Besucherparkplätze. Die Schneebeseitigung bei vermieteten Autoabstellplätzen obliegt dagegen der Mieterin oder dem Mieter, das gehört zum so genannten kleinen Unterhalt. Bei grösseren Liegenschaften besorgt in der Regel eine Hauswartin oder ein Hauswart den Winterdienst.

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Wann muss Schnee geschaufelt werden?

Der Umfang der Arbeiten richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Bei starkem Schneefall kann nicht erwartet werden, dass der Schnee vollständig weggeräumt wird. Es genügt, wenn Fusswege so geräumt werden, dass zwei Fussgängerinnen und Fussgänger ohne Kinderwagen bequem aneinander vorbeikommen. Auch Warntafeln und sonstige Massnahmen wie Absperrungen können allenfalls genügen.

Die Schneeräumungspflichten bestehen in der Regel nur in der Zeit des Fussgängerverkehrs, also zwischen 7 Uhr morgens und ca. 21.00 Uhr. Es kann zudem ohne weiteres erwartet werden, dass sich die Fussgängerinnen und Fussgänger den Witterungsverhältnissen anpassen und sich bei winterlichen Verhältnissen entsprechend vorsichtig verhalten.

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