Anries- und Kapprecht bei Pflanzen
Im Nachbarrecht unterscheidet man bei Pflanzen zwischen materiellen Immissionen wie Nadeln oder Laub und negativen Immissionen wie Lichtentzug. Wurzeln und Äste, die vom Nachbargrundstück hinüberragen, bilden dagegen direkte Eingriffe. Falls deine Nachbarin oder dein Nachbar dadurch geschädigt wird, beispielsweise durch eine starke Beschattung, Feuchtigkeit, Lichtentzug oder Behinderung der Aussicht, steht dieser Person – nach einer erfolglosen Reklamation bei der Nachbarin oder beim Nachbarn – in den meisten Kantonen das sogenannte Kapprecht zu.
Im Konfliktfall solltest du mittels eingeschriebenen Briefs eine Beschwerde an deine Nachbarin oder deinen Nachbarn richten und eine angemessene Frist für die Beseitigung der eindringenden Äste oder Wurzeln ansetzen. Die Frist muss die Vegetationszeit berücksichtigen, denn in der Regel dürfen Bäume und Sträucher nur von Oktober bis März zurückgeschnitten werden. Nur wenn deine Nachbarin oder dein Nachbar nichts unternimmt, kommt dir als geschädigter Person selbst das Kapprecht zu. Du darfst aber nicht selbst zur Gartenschere greifen, sondern musst eine Fachperson mit der Arbeit beauftragen.
Das gleiche gilt für Obst, das auf das Nachbargrundstück fällt. Dies gehört folglich der Nachbarin oder dem Nachbarn. Duldet diese Person die in ihr Grundstück hineinragenden Äste, hat sie als Ausgleich das Recht, die Früchte zu pflücken und sich das Eigentum daran anzueignen (Anriesrecht).
Achtung: Der herbstliche Laubfall gilt normalerweise nicht als übermässig. Nur bei ganz besonderen Verhältnissen (wenn beispielsweise das ganze Laub einer Parkanlage aufgrund der topografischen und der Windverhältnisse regelmässig im Kleingarten einer Nachbarin oder eines Nachbarn landet) kann von der «Laub produzierenden» Nachbarin oder dem «Laub produzierenden» Nachbarn verlangt werden, dass sie oder er das Laub selber entsorge.