myky

Bäume und Sträucher im Nachbarrecht: Regeln in der Schweiz

ca. 4 Leseminuten
Regeln und Vorschriften bei der Bepflanzung im Garten

Bei der Bepflanzung solltest du darauf achten, dass sich daraus keine übermässigen Immissionen auf deine Nachbarinnen und Nachbarn ergeben. Folgende Vorschriften und Rechte gelten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken sind kantonal geregelt und unterscheiden sich deutlich, zum Beispiel zwischen Bern und Zürich. Hochstämme müssen je nach Kanton bis zu 8 m Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.
  • Bei Hecken gelten neben dem Mindestabstand oft auch Maximalhöhen, die vom Abstand zur Grenze abhängen. Wird die Hecke höher, vergrössert sich in vielen Kantonen der erforderliche Abstand entsprechend.
  • Überhängende Äste oder eindringende Wurzeln können einen Anspruch auf Rückschnitt auslösen. Das sogenannte Kapprecht greift jedoch erst nach erfolgloser Aufforderung und erlaubt nur Fachpersonen den Eingriff.
  • Herabfallendes Obst gehört grundsätzlich der Nachbarin oder dem Nachbarn, wenn Äste in ihr oder sein Grundstück ragen. Das Anriesrecht erlaubt es, diese Früchte zu behalten, sofern die Äste geduldet werden.
  • Der Beseitigungsanspruch kann je nach Kanton verjähren, etwa nach drei oder fünf Jahren. Ansprüche auf das Zurückschneiden von Hecken auf die gesetzliche Maximalhöhe sind in einzelnen Kantonen hingegen unverjährbar.

Abstandsvorschriften bei Bäumen und Sträuchern

Es gilt auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Zum Beispiel für die Bepflanzung des Gartens, wo die – sehr unterschiedlichen – kantonalen Gesetze Mindestabstände für Bäume zum Nachbargrundstück vorsehen und bei Sträuchern und Hecken zudem oftmals auch Maximalhöhen gelten. Geregelt sind die zulässigen Grenzabstände und Maximalhöhen von Pflanzen sowie der Anspruch auf die Beseitigung oder das Zurückschneiden der zu nahe an der Grenze stehenden Pflanzen in den kantonalen Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch.

So müssen Hochstämmer wie Tannen, Linden oder Birken im Kanton Bern mindestens 5 m von der Grundstücksgrenze gepflanzt werden, in Zürich sind es 8 m. Bei Obstbäumen in Bern gilt ein Abstand von 3 m, in Zürich von 4 m.

Von der Maximalhöhe betroffen sind im Kanton Bern nur Pflanzen, die zu nahe an der March stehen; alle übrigen Bäume auf einem Grundstück dürfen in der Regel so hoch werden, wie sie wachsen.

Service Teaser Experten

Suchst du die richtigen Expertinnen oder Experten für dein Projekt?

Finde geprüfte Fachpersonen in deiner Nähe und erhalte Unterstützung für deine Sanierung oder Modernisierung.

Grenzabstände bei Hecken 

Auch bei den Hecken ist Wildwuchs nicht angezeigt. So muss eine Hecke im Kanton Zürich mindestens 60 cm von der Nachbargrenze entfernt sein und darf dabei nicht höher sein als 120 cm. Ist sie höher, muss der Abstand zur Grenze mindestens die halbe Höhe betragen. Im Kanton Bern gilt für Ziersträucher ein Abstand von 50 cm bis zu einer Höhe von 2 m. Für Grünhecken gelten die um 50 cm erhöhten Abstände der Einfriedungen über 120 cm.

Anries- und Kapprecht bei Pflanzen

Im Nachbarrecht unterscheidet man bei Pflanzen zwischen materiellen Immissionen wie Nadeln oder Laub und negativen Immissionen wie Lichtentzug. Wurzeln und Äste, die vom Nachbargrundstück hinüberragen, bilden dagegen direkte Eingriffe. Falls deine Nachbarin oder dein Nachbar dadurch geschädigt wird, beispielsweise durch eine starke Beschattung, Feuchtigkeit, Lichtentzug oder Behinderung der Aussicht, steht dieser Person – nach einer erfolglosen Reklamation bei der Nachbarin oder beim Nachbarn – in den meisten Kantonen das sogenannte Kapprecht zu.

Im Konfliktfall solltest du mittels eingeschriebenen Briefs eine Beschwerde an deine Nachbarin oder deinen Nachbarn richten und eine angemessene Frist für die Beseitigung der eindringenden Äste oder Wurzeln ansetzen. Die Frist muss die Vegetationszeit berücksichtigen, denn in der Regel dürfen Bäume und Sträucher nur von Oktober bis März zurückgeschnitten werden. Nur wenn deine Nachbarin oder dein Nachbar nichts unternimmt, kommt dir als geschädigter Person selbst das Kapprecht zu. Du darfst aber nicht selbst zur Gartenschere greifen, sondern musst eine Fachperson mit der Arbeit beauftragen.

Das gleiche gilt für Obst, das auf das Nachbargrundstück fällt. Dies gehört folglich der Nachbarin oder dem Nachbarn. Duldet diese Person die in ihr Grundstück hineinragenden Äste, hat sie als Ausgleich das Recht, die Früchte zu pflücken und sich das Eigentum daran anzueignen (Anriesrecht).

Achtung: Der herbstliche Laubfall gilt normalerweise nicht als übermässig. Nur bei ganz besonderen Verhältnissen (wenn beispielsweise das ganze Laub einer Parkanlage aufgrund der topografischen und der Windverhältnisse regelmässig im Kleingarten einer Nachbarin oder eines Nachbarn landet) kann von der «Laub produzierenden» Nachbarin oder dem «Laub produzierenden» Nachbarn verlangt werden, dass sie oder er das Laub selber entsorge.

Schnittkalender

Garten 500x500px Pos

Schnittkalender

Unser Schnittkalender (PDF) zeigt dir das ganze Jahr hindurch, wann Obstgehölze, Beeren, Hecken, Ziergehölze und Rosen geschnitten werden sollten.

Schnittkalender

Unser Schnittkalender (PDF) zeigt dir das ganze Jahr hindurch, wann Obstgehölze, Beeren, Hecken, Ziergehölze und Rosen geschnitten werden sollten.

Beseitigungsanspruch kann verjähren

Der Beseitigungsanspruch unterliegt in den meisten Kantonen einer Verjährung. Im Kanton Bern beispielsweise beträgt diese Frist fünf Jahre, im Kanton Solothurn drei Jahre. Weil es schwierig sein kann, zu beweisen, wie lange ein Baum schon steht, empfiehlt es sich, bei grossen Einwirkungen nicht zu lange zuzuwarten. Der Anspruch auf das Zurückschneiden auf die gesetzlich festgelegte Maximalhöhe bei Hecken, Sträuchern und Zierbäumen ist – zumindest im Kanton Bern – hingegen unverjährbar.

 

Häufige Fragen

Newsletter V2 500x500px Pos

Tipps für dein Zuhause

Abonniere unsere Newsletter und erhalte regelmässig Tipps rund um dein Zuhause.