Die Grenzabstände für Bäume und Sträucher
Aber wie sieht es mit Bäumen und Sträuchern aus, die immer wieder zu Streitigkeiten führen, weil ihr Laub auf Nachbargrundstücke oder auf eine öffentliche Strasse fällt? Hier gilt es zwischen den verschiedenen Bäumen und Pflanzen zu unterscheiden.
Für hochstämmige Bäume - Obstbäume ausgenommen - und Nussbäume gilt ab Mitte der Pflanzstelle ein Abstand von 5 Metern zur Grundstücksgrenze. Für hochstämmige Obstbäume sind es 3 Meter. Für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere gilt ein Abstand von 1 Meter, wenn sie immer auf eine Höhe von 3 Meter zurückgeschnitten werden.
Abschliessend: Für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2 Metern, Beerensträucher und Reben beträgt der Mindestabstand 50 Zentimeter.
Die erlaubten Höhen der Einfriedungen allein reichen aber vielerorts nicht. Denn die Höhe der Messung gestaltet sich insbesondere im abschüssigen Gelände oder bei Niveauunterschieden oft schwierig. Grundsätzlich gilt hier, dass vom Fuss der Pflanze bis zur obersten Spitze zu messen ist. Dies gilt auch dann, wenn das benachbarte Grundstück wesentlich höher oder tiefer gelegen ist.