Wann ist eine Baubewilligung erforderlich?
Die Antwort lautet: Nicht immer. Aber die Bauvorhaben, die keine Baubewilligung erfordern, sind in ihrer Art und Anzahl überschaubar.
Grundsätzlich sind in der Schweiz alle Bauten, die eine feste Verbindung mit dem Boden aufweisen, bewilligungspflichtig. Somit ist die Frage nach der Bewilligungspflicht eines Wintergartens oder des Anbaus eines Zimmers an der Aussenwand bereits beantwortet: Ohne Baubewilligung dürfen sie nicht erstellt werden.
Doch nicht alle Kleinstbauvorhaben erfordern eine Bewilligung: Während im Kanton Bern unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m² und einer Höhe von maximal 2,50 Metern ohne Bewilligung errichtet werden dürfen, lässt dies der Kanton Zürich hingegen nur bis zu einer Fläche von 2,0 m² und einer Höhe von 1,50 Metern zu.
Brauche ich eine Baubewilligung für einen Gartensitzplatz?
Ein kleiner, ebener Sitzplatz ohne grössere bauliche Veränderungen benötigt in der Regel keine Bewilligung. Grössere Sitzplätze mit aufwendigen Konstruktionen wie Mauern, Stützmauern oder Überdachungen können aber bewilligungspflichtig sein.
Unterschiedlich werden auch Parabolantennen gehandhabt. Einige Kantone verzichten ganz auf eine Bewilligungspflicht, während im Kanton Bern Parabolspiegel nur bis zu einer Gesamtfläche von 0,8 m² und in derselben Farbe wie die Fassade bewilligungsfrei montiert werden dürfen.
Brauche ich für Solaranlagen eine Baubewilligung?
Interessant in diesem Zusammenhang: Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien wie Photovoltaikanlagen dürfen im Kanton Bern an Gebäuden ohne Bewilligung erstellt werden, sofern sie den kantonalen Vorschriften entsprechen.
Hingegen müssen energetische Sanierungen wie eine neue Fassadenisolation oder eine Wärmepumpe bewilligt werden. Wenn du eine Wärmepumpe mit Erdsonde einbauen lassen willst, wird beispielsweise geprüft, ob sich der Boden eignet und sie alle Gewässerschutz- und Umweltschutzauflagen sowie die kantonalen Bau- und Energiegesetze einhält.
Welche Bauvorhaben sind bewilligungsfrei?
Im Kanton Bern sind bewilligungsfreie Bauvorhaben in Artikel 6 des Dekrets über das Baubewilligungsverfahren aufgelistet. Neben Bauvorhaben geringer Bedeutung ist auch der gewöhnliche Unterhalt bewilligungsfrei. Dazu zählen der Ersatz und die Reparatur kaputter Teile, solange das Gebäude oder das Bauteil nicht verändert werden.
Auch dürfen im Kanton Bern unbeheizte Schwimmbassins im Freien bis zu einer Gesamtfläche von 15 m² bewilligungsfrei errichtet werden. Beheizte Schwimmbecken müssen aber ab 8 m3 Inhalt bewilligt werden.
Wann ist im Gebäudeinneren eine Baubewilligung erforderlich?
Im Hausinnern sind im Kanton Bern nur Umbauten bewilligungspflichtig, die mit einer Nutzungsänderung verbunden sind oder die Brandsicherheit eines Gebäudes beeinflussen. Das Entfernen einer einfachen Trennwand oder der Einbau einer neuen Küche darf ohne Bewilligung ausgeführt werden, während der Einbau einer Wohnung in einem ehemaligen Gewerbebetrieb bewilligungspflichtig ist – vorausgesetzt, dass sich das Gebäude in einer Bauzone befindet.
Wann sind Dachfenster bewilligungspflichtig?
Bei der Aussenhülle eines Gebäudes gilt: Wird diese in derselben Art wie bestehend erneuert, ist keine Bewilligung notwendig. Entscheidest du dich als Eigentümerin oder Eigentümer aber zum Beispiel dafür, das Haus statt mit einer Holzfassade neu mit einer Aluminiumhülle zu verkleiden oder in einer anderen Farbe zu streichen, ist eine Bewilligung erforderlich. Auch Dachfenster dürfen im Kanton Bern nicht ohne Bewilligung eingebaut werden – allerdings nur, wenn zwei oder mehr mindestens 0,8 m² grosse Dachflächenfenster je Hauptdachfläche eingebaut werden.
Welche Besonderheiten gelten für verschiedene Gebäude?
Ob du eine Baubewilligung brauchst oder nicht, hängt auch stark vom Objekt ab. Während in einem Mehrfamilienhaus in einer Überbauung Fenster ohne Weiteres ausgetauscht werden können, dürfen in einem denkmalgeschützten Gebäude die alten Butzenscheiben nicht einfach durch Kunststofffenster ersetzt werden.