Näherbaurecht: einseitig oder gegenseitig?
Das Näherbaurecht kann einseitig oder gegenseitig eingeräumt werden. Beim einseitigen Näherbaurecht darf eine Nachbarin oder ein Nachbar näher an die Grundstücksgrenze heranbauen, beim gegenseitigen Näherbaurecht dürfen beide Nachbarinnen und Nachbarn die Grenz- und Gebäudeabstände unterschreiten. Vereinbaren sie ein einseitiges Näherbaurecht, können sie eine Entschädigung für die Nachbarin oder den Nachbarn vereinbaren, die oder der der anderen Partei das Recht einräumt. Die Höhe der Entschädigung ist nicht gesetzlich geregelt und kann ausgehandelt werden. Grundlage für die Entschädigung ist die Beeinträchtigung durch das Näherbaurecht und die mögliche Wertminderung, zum Beispiel durch Schattenwurf oder Immissionen.
Wenn die begünstigte Nachbarin oder der begünstigte Nachbar die Vereinbarung nicht einhält, kann die geschädigte Nachbarin oder der geschädigte Nachbar verlangen, dass die Störung beseitigt wird. Falls das ohne Absicht geschieht und die Störung nicht übermässig ist, können sich die Nachbarinnen und Nachbarn auf eine Entschädigung einigen. Das Näherbaurecht erlaubt zwar, näher zusammenzurücken, aber nicht, dass zwei Liegenschaften zusammengebaut werden.