Wann haften Architektinnen und Architekten?
Wer baut, braucht eine Architektin oder einen Architekten. Sie planen den Bau, berechnen die Kosten und holen Offerten ein. Meistens übernehmen sie die Bauleitung, sind für den Bau und die Koordination der Arbeiten verantwortlich und müssen allenfalls für Fehler oder obengenannte Mängel einstehen.
Bauherrschaft und Architektenschaft sind weitgehend frei, wie sie ihre Zusammenarbeit regeln. Beispielsweise die Leistungen, das Honorar und den Zeitplan. In der Schweiz gilt Vertragsfreiheit. Der Architekturvertrag ist im Obligationenrecht nicht besonders geregelt. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend, aber sinnvoll. Falls die Vertragsparteien keinen schriftlichen Vertrag abschliessen, regelt das Gesetz die Architektenhaftung.
Haftung für Planungsfehler
Ein mangelhafter Plan ist kein Schaden, führt aber in der Regel zu einem Schaden oder Mangel. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Architektin oder ein Architekt haftbar wird und für den Schaden einstehen muss:
- Der Bauherrschaft muss ein Schaden entstehen, zum Beispiel Mehrkosten oder ein Minderwert.
- Die Architektin oder der Architekt muss einen Fehler gemacht und damit den Architektenvertrag verletzt haben.
- Die Vertragsverletzung muss den Schaden verursacht haben. Die Architektin oder der Architekt haftet nicht für Fehler anderer, selbst wenn der eigene Plan fehlerhaft ist.
- Die Architektin oder der Architekt hat unsorgfältig oder fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.
Wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind, haftet die Architektin oder der Architekt für Schäden am Bauwerk und für Personenschäden. Zum Beispiel, wenn die Mindesthöhe für Geländer oder Brüstungen (SIA-Norm 358) missachtet wird und deswegen jemand verunfallt.
Haftung bei Kostenüberschreitungen
Architektinnen und Architekten müssen in jeder Bauphase die Kosten schätzen. Je näher der Projektabschluss rückt, desto genauer muss diese Schätzung sein. Die Toleranz liegt in der Regel bei plus/minus 10 Prozent. Damit du und die Architektin oder der Architekt die Kosten jederzeit kontrollieren könnt, müssen Architektinnen und Architekten eine detaillierte Bauabrechnung führen. Diese weist unter anderem aus, ob mit Mehrkosten zu rechnen ist. Sobald Mehrkosten absehbar sind, müssen sie dich informieren.
Liegen die Mehrkosten nach Bauabschluss innerhalb der Toleranzgrenze, trägst du diese. Ausser, die Architektin oder der Architekt hat den Vertrag eindeutig verletzt. Sobald die Kosten die Toleranzgrenze überschreiten, liegt der Verdacht nahe, dass die Architektin oder der Architekt den Vertrag verletzt hat. In diesem Fall haftet die Architektin oder der Architekt grundsätzlich und muss beweisen, dass die Mehrkosten beispielsweise durch Sonderwünsche der Bauherrschaft entstanden sind. Gelingt dieser Nachweis nicht und ist die Kostenüberschreitung auf eine Vertragsverletzung zurückzuführen, kann sich die Architektin oder der Architekt nicht auf die Toleranzgrenze berufen. Wie hoch der Anteil an den Mehrkosten ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden.
Haftung bei Verzögerungen
Architektinnen und Architekten müssen einen Terminplan führen und laufend aktualisieren. Das gehört zu ihrer Sorgfalts- und Planungspflicht. Sie haften für Verzögerungen, wenn die Ursache bei ihnen liegt – beispielsweise, weil Baupläne zu spät geliefert oder Arbeiten ungenügend koordiniert wurden. Für Verzögerungen, die sie nicht beeinflussen können, etwa durch Handwerksbetriebe, Nachbarinnen und Nachbarn oder andere Dritte, haften sie nicht. Voraussetzung ist, dass der Terminplan bei einem reibungslosen Ablauf hätte eingehalten werden können.
Haftung als Bauleitung
Oft übernehmen Architektinnen und Architekten die Bauleitung vor Ort. Damit haften sie auch als Bauleitung. Ihre Haftung geht damit über die Planung und Kostenkontrolle hinaus. Sinnvollerweise werden die wichtigsten Pflichten der Bauleitung vertraglich geregelt. Die Architektin oder der Architekt muss die Bauherrschaft:
- über Vorgänge und Probleme auf der Baustelle informieren,
- über Risiken und Folgen geplanter Arbeiten oder Ausführungen aufklären,
- beraten und Vor- und Nachteile von Arbeiten oder Ausführungen erklären,
- abmahnen, falls die Bauherrschaft Weisungen erteilt, die zu einem Mangel führen können.
Ein wichtiger Punkt ist die Sorgfaltspflicht. Die Architektin oder der Architekt ist als Bauleitung dafür verantwortlich, dass die Regeln und Sicherheitsmassnahmen auf der Baustelle eingehalten und durchgesetzt werden. Wenn zum Beispiel Absperrungen fehlen und jemand in eine Baugrube fällt, ist sie oder er unter Umständen haftbar – vor allem, wenn die Grube wochenlang ungesichert war. Darum sollte die Architektin oder der Architekt regelmässig die Baustelle besuchen und unter anderem die Sicherheitsmassnahmen kontrollieren.
Solidarische Haftung
Bei einem Mangel oder Schaden ist häufig unklar, wer verantwortlich ist: die Architektin oder der Architekt, die Ingenieurin oder der Ingenieur, die Statikerin oder der Statiker, die Unternehmerin oder der Unternehmer oder Dritte. Weil du Mängel als Bauherrin oder Bauherr sofort rügen musst, wirst du sie sicherheitshalber allen Beteiligten melden, die als Verursachende infrage kommen.
Entsteht ein Schaden beispielsweise durch Planungs- und Ausführungsfehler, haften Architektinnen und Architekten sowie Unternehmerinnen und Unternehmer solidarisch. Das bedeutet, dass sie nicht nur für ihren eigenen Anteil, sondern grundsätzlich für den gesamten Schaden haften. Besonders gefährdet sind Architektinnen und Architekten, wenn sie zusätzlich die Bauleitung übernommen haben. Im schlimmsten Fall müssen sie den gesamten Schaden ersetzen, selbst wenn sie nur für einen Teil davon verantwortlich sind.