Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Einheitliche Mindesttarife: Unabhängig vom Kanton oder lokalen Energieversorger gelten nun standardisierte Vergütungssätze für eingespeisten Strom.
| Anlagengrösse |
Vergütung pro kWh |
| Bis 30 kW |
6 Rp./kWh |
| Ab 30 kW, ohne Eigenverbrauch |
6,2 Rp./kWh |
| 30–150 kW mit Eigenverbrauch |
Erste 30 kW: 6 Rp./kWh, ab 30 kW: 0 Rp./kWh |
Marktpreisregelung: Wenn Produzent und Energieversorger keine Einigung über den Strompreis erzielen, wird der überschüssige Strom zum vierteljährlich gemittelten Marktpreis abgenommen.
Minimaltarife für kleine Anlagen: Anlagen bis 150 kW profitieren von Garantien, dass die Einspeisevergütung niemals unter den Mindesttarif fällt – auch wenn der Marktpreis niedriger ist.
Förderung erneuerbarer Energie: Das Gesetz unterstützt zusätzlich die Nutzung von Solarstrom durch Herkunftsnachweise, die von vielen Energieversorgern zusätzlich vergütet werden.