Gesetzliche Regelungen: Anpassung der Freisetzungsverordnung
In der Schweiz regelt die Freisetzungsverordnung, wie man mit nicht einheimischen Pflanzen umgehen soll.
Obwohl invasive gebietsfremde Pflanzen Schäden vielfältiger Natur verursachen können, war bislang der Verkauf zahlreicher solcher Arten möglich. Dies hat sich mit der Anpassung der Freisetzungsverordnung nun geändert: Seit dem 1. September 2024 dürfen bestimmte invasive Neophyten nicht mehr in Umlauf gebracht werden. Das heisst, es gilt beispielsweise ein Verbot für
- den Verkauf
- das Verschenken oder
- die Einfuhr.
Gut zu wissen:
Pflanzen, die sich bereits in Gärten befinden, sind nicht vom Verbot betroffen und müssen nicht entfernt werden.
Im Zuge der angepassten Freisetzungsverordnung kommt es darüber hinaus auch zu einer Erweiterung des Umgangsverbots: Dieses Verbot legt fest, dass bestimmte invasive, nicht einheimische Pflanzen generell nicht mehr in der Umwelt verwendet werden dürfen. Das bedeutet, dass diese Pflanzen weder verkauft noch angepflanzt respektive vermehrt oder gepflegt werden dürfen. Nur die Bekämpfung, wie zum Beispiel das Ausreissen oder der Transport zum Entsorgen, ist erlaubt.