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Normale Abnutzung in der Mietwohnung: Wer bezahlt welche Schäden?

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Kind bemalt eine Zimmerwand in einer Mietwohnung – Beispiel für einen Mietschaden und übermässige Abnutzung.

Wohnen hinterlässt Spuren. Aber nicht alle Schäden gehen zulasten der Mieter. Wer kommt im Schadenfall für was auf? Unsere Übersicht schafft Klarheit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Normale Abnutzung durch sorgfältigen Gebrauch geht zulasten der Vermieter und ist mit der Miete abgegolten. Dazu gehören beispielsweise vergilbte Wände, abgenutzte Teppiche oder altersbedingte Defekte.
  • Schäden und übermässige Abnutzung müssen grundsätzlich von den Mietern übernommen werden. Dazu zählen unter anderem Brandlöcher, zerbrochene Scheiben, tiefe Kratzer oder Schäden durch Haustiere.
  • Haftpflichtversicherung deckt die meisten plötzlich und unbeabsichtigt verursachten Schäden. Schleichende Schäden wie Nikotinverfärbungen oder bauliche Veränderungen sind in der Regel ausgeschlossen.
  • Zeitwert statt Neuwert gilt bei vielen Schäden. Mieter müssen häufig nur den verbleibenden Wert einer beschädigten Einrichtung ersetzen, während der kleine Unterhalt bis etwa 200 Franken grundsätzlich zulasten der Mieter geht.

Schäden zulasten der Vermieter

Schäden, die im Laufe der Zeit aus der sorgfältigen Nutzung entstehen, gelten als normale Abnutzung und gehen zulasten der Vermieter. Solche Schäden sind bereits durch die monatliche Miete abgegolten. Beispiele (nicht abschliessend):

  • Vergilbter Anstrich oder vergilbte Tapete
  • Abgenutzter Spannteppich
  • Spuren von Bildern an Wänden
  • Fachmännisch verschlossene Dübellöcher in Wänden (sofern es nicht zu viele sind)
  • Defekte Geräte, bei denen die Mieter nicht die Urheber des Schadens sind etc.

Schäden zulasten der Mieter

Im Grundsatz haften die Mieter nur für durch sie verursachte Beschädigungen und für einen übermässige Abnutzung. Beispiele für Schäden sind u.a.:

  • Zerbrochenen Scheiben
  • Sichtbare Flecken oder Brandlöcher im Teppich
  • Tiefe Kratzer im Parkett
  • Defekte Geräte infolge unsachgemässer Bedienung
  • Ebenso haften die Mieter für bauliche Veränderungen wie Anstriche, Katzentüren etc.

Beispiele für übermässige Abnutzung sind u.a.:

  • Durch Nikotin verfärbte Wände und Decken
  • Leichte Kratzspuren im Parkett
  • Schimmel
  • Verkritzelte Tapeten
  • Durch Haustiere verursachte Schäden etc.

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Was ist normale und was ist übermässige Abnutzung?

Die Abgrenzung zwischen normaler und übermässiger Abnutzung ist bisweilen sehr schwierig (und kann entsprechend für Konfliktstoff zwischen Mietern und Vermietern sorgen). Sollten Mieter und Vermieter in einer Sache uneins sein, empfiehlt es sich für Mieter, die Haftpflichtversicherung einzuschalten. Nebst Abgrenzungen im Gebrauch gibt es aber auch bauliche Abgrenzungen. Ist der Siphon verstopft oder die Leitung bis zum Fallrohr, geht das Entstopfen zulasten der Mieter. Ist hingegen das Fallrohr verstopft, müssen die Vermieter für das Entstopfen aufkommen.

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Was deckt die Haftpflichtversicherung?

Die gute Nachricht vorweg: Der grösste Teil der von dir verursachten Mietschäden ist durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Dazu zählen insbesondere Schäden, die plötzlich und unbeabsichtigt entstehen. Schleichende Schäden – beispielsweise durch Rauch vergilbte Wände – musst du hingegen selbst bezahlen. Das gilt auch für bauliche Veränderungen, die beim Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden müssen.

Haftung für den Zeitwert

Die Mieter haften nicht zwingend immer für den Neuwert einer Sache, sondern sie sind nur dazu verpflichtet, den Zeitwert zu erstatten. Wenn eine zerkritzelte Wand vor acht Jahren das letzte Mal gestrichen worden ist, muss der Mieter nicht für den ganzen Neuanstrich aufkommen, sondern lediglich für den proportionalen Betrag der verbleibenden Lebensdauer. Der Haueigentümerverband hat zusammen mit dem Mieterinnen- und Mieterverband hierfür eine Lebensdauer-Tabelle erstellt.

Kleiner Unterhalt zulasten der Mieterschaft

Erreicht beispielsweise eine beschädigte Wand das Ende ihrer Lebensdauer, musst du dich in der Regel nicht an den Reparaturkosten beteiligen. Anders verhält es sich beim sogenannten kleinen Unterhalt: Diese Arbeiten gehen grundsätzlich zulasten der Mieterschaft und müssen von dir selbst übernommen werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Leuchtmittel
  • Hahnendichtungen
  • Duschschläuche
  • defekte Sicherungen
  • Dampfabzugfilter
  • Kuchenbleche
  • weitere kleinere Verschleissteile.

Als Faustregel gilt: Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen bis etwa 200 Franken zählen in der Regel zum kleinen Unterhalt und sind von dir zu bezahlen.

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