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Balkon in der Mietwohnung: Was ist erlaubt und was nicht?

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Balkon in der Mietwohnung: Was ist erlaubt und was nicht?

Bis auf die Wohnungen im Erdgeschoss haben die meisten Mietwohnungen einen grossen oder kleinen Balkon. Nirgendwo sonst kommen sich die Mietenden so nahe wie dort. Das kann manchmal zu Diskussionen oder gar Streitigkeiten führen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für die Balkonnutzung gelten keine speziellen gesetzlichen Vorschriften, sondern die allgemeinen Regeln des Mietrechts. Du musst deinen Balkon sorgfältig nutzen und Rücksicht auf deine Nachbarinnen und Nachbarn nehmen, Hausordnung und Mietvertrag können zusätzliche Regeln enthalten.
  • Der optische Gesamteindruck der Liegenschaft darf nicht beeinträchtigt werden. Ohne Bewilligung sind bauliche Veränderungen wie Verglasungen, nach aussen hängende Blumenkästen oder feste Installationen unzulässig, auch Sichtschutz, Antennen oder auffällige Bepflanzungen können eingeschränkt sein.
  • Beim Grillieren auf dem Balkon gibt es kein generelles Verbot, aber eine klare Rücksichtspflicht. Vermeide starke Rauchentwicklung, halte die Ruhezeiten ab 22 Uhr ein und reduziere Lärm auf Zimmerlautstärke, damit Konflikte vermieden werden.
  • Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, da der Balkon zu deiner Wohnung gehört. Bei starker oder regelmässiger Rauchbelastung solltest du das Gespräch suchen, bei anhaltenden Problemen kann die Vermieterin oder der Vermieter vermitteln.
  • Wäsche aufhängen und Bepflanzen sind erlaubt, solange Sicherheit und Bausubstanz nicht gefährdet werden. Feste Vorrichtungen oder nach aussen hängende Elemente brauchen eine Zustimmung, auch im Stockwerkeigentum gelten ähnliche Regeln.

Balkonnutzung: Rechte und Pflichten für Mietende

Bei der Balkonnutzung stellt sich die Frage, wie weit das Nutzungsrecht der Mieterinnen und Mieter geht. Das Mietrecht enthält keine spezifischen Vorschriften. Es gelten die allgemeinen Regeln des Mietrechts, wonach Mietende die Mietsache sorgfältig nutzen und auf andere Hausbewohnende Rücksicht nehmen müssen. Diese Pflichten können im Mietvertrag oder in der Hausordnung konkretisiert werden. Der Vertrag muss auf die Hausordnung verweisen. Die Vermieterin oder der Vermieter hat ein legitimes Recht, das Zusammenleben im Haus im Interesse der Mietenden bis zu einem gewissen Grad zu regeln. Einige Regeln sollen die Sicherheit verbessern, andere verhindern, dass der optische Eindruck der Liegenschaft beeinträchtigt wird. Bei der Balkonnutzung geht es vor allem um das friedliche Mit- und Nebeneinander.

Der optische Gesamteindruck

Bei Mietwohnungen kann davon ausgegangen werden, dass die Mieterin oder der Mieter keine weitergehenden Nutzungsrechte geltend machen kann als eine Stockwerkeigentümerin oder ein Stockwerkeigentümer. Ohne Einwilligung der Gemeinschaft darf eine Stockwerkeigentümerin oder ein Stockwerkeigentümer den Balkon weder verglasen noch Blumenkästen nach aussen hängen oder den Balkon so verändern oder gestalten, dass der Gesamteindruck der Liegenschaft beeinträchtigt wird. Das gilt zum Beispiel für Vorhänge, Sichtschutzwände, Wäscheständer und -spinnen oder Parabolantennen. Aber auch Bepflanzungen dürfen den Eindruck der Liegenschaft nicht beeinträchtigen.

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Balkon bepflanzen

Grundsätzlich ist es der Mieterin oder dem Mieter gestattet, im Innenbereich des Balkons oder in den dafür vorgesehenen Blumentrögen oder Blumenkisten Pflanzen zu setzen. Ohne Erlaubnis der Verwaltung dürfen jedoch keine Blumenkästen nach aussen gehängt werden. Es geht neben dem optischen Gesamteindruck der Liegenschaft um den Schutz der Passantinnen und Passanten sowie um die Vermeidung von Streitigkeiten wegen Blütenfall oder Pflanzen, die die Sicht anderer Mietenden einschränken. Rankgitter sind in der Regel erlaubt, wenn die Kletterpflanzen nicht an der Fassade wachsen. Die Bausubstanz darf nicht übermässig belastet werden. Ein Balkon ist kein Garten, darauf muss bei Pflanzen sowie Blumentrögen oder Blumenkisten Rücksicht genommen werden.

Grillieren und feiern auf dem Balkon

Grillieren löst immer wieder Diskussionen aus und führt manchmal zu Streitigkeiten. Ein generelles Grillverbot ist nicht haltbar. Mietende haben allerdings eine Rücksichtspflicht. Falls eine Mieterin oder ein Mieter dagegen verstösst und die Nachbarschaft regelmässig einräuchert, kann die Verwaltung einschreiten. Wer sich belästigt fühlt, kann sich bei der Verwaltung beschweren. Was kannst du tun, damit es nicht so weit kommt?

  • Verwende nicht zu viel Kohle und nur wenig Anzünder.
  • Verwende einen Blasebalg statt Anzünder.
  • Verbrenne kein behandeltes oder frisches Holz.
  • Verbrenne keine Haushaltsabfälle.
  • Lass kein Fett und keine Marinade in die Glut tropfen.
  • Grilliere mit Gas statt mit Holzkohle.

Ab 22 Uhr ist Ruhezeit – auch im Sommer. Wenn du die Lautstärke deiner Gespräche auf Tischlautstärke reduzierst, kannst du warme Sommerabende länger geniessen. Solange du deine Nachbarinnen und Nachbarn nicht störst und sie in Ruhe schlafen können. Dreh die Musik leiser oder feiere drinnen weiter. In der Wohnung gilt ab 22 Uhr Zimmerlautstärke. Das heisst, deine Nachbarinnen und Nachbarn dürfen deine Gespräche nicht hören.

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Rauchen auf dem Balkon

Viele Rauchende rauchen ihre Zigaretten oder Zigarren lieber auf dem Balkon als drinnen. Die einen, weil ihre Partnerin oder ihr Partner nicht raucht, die anderen, weil sie den Geruch nicht in der eigenen Wohnung haben wollen. Auf dem Balkon zu rauchen, kann nicht verboten werden, weil der Balkon zu den eigenen vier Wänden gehört. Rauchende Nachbarinnen und Nachbarn müssen aber auf ihre Nachbarschaft Rücksicht nehmen. Wenn sie nur zwei oder drei Zigaretten am Abend rauchen, stört das meist niemanden. Wenn sie jedoch eine Zigarette nach der anderen oder Zigarren rauchen, dürfte sich die eine oder andere Person gestört fühlen. Rede mit deinen Nachbarinnen und Nachbarn, falls der Rauch dich stört und du deshalb die Fenster nicht öffnen kannst, und suche eine Lösung. Falls das nichts hilft, bitte die Verwaltung, zu vermitteln.

Wäsche aufhängen auf dem Balkon

Wäsche aufhängen ist grundsätzlich gestattet. Die Mieterin oder der Mieter darf aber ohne Einwilligung der Verwaltung keine festen Wäschetrockenvorrichtungen anbringen. Wäscheständer und Wäschespinnen sind wie Blumentröge oder Blumenkisten so zu sichern, dass sie niemanden gefährden – auch bei einem Unwetter nicht.

Balkonnutzung als Stockwerkeigentümerin oder Stockwerkeigentümer

Was für Mietende gilt, gilt weitgehend auch im Stockwerkeigentum. Grenzenlose Freiheit existiert auch für sie nicht. Sie sind verpflichtet, auf ihre Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Bauliche Veränderungen, die den optischen Gesamteindruck der Liegenschaft betreffen, sind Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern ebenso untersagt wie Mietenden. Die Rechte und Pflichten von Mietenden und Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern sind weitgehend identisch, wenn es um den Balkon geht. Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer müssen sich bewusst sein, dass sie Teil einer Gemeinschaft sind, auf die sie Rücksicht nehmen müssen.

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