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Rauchverbot in der Schweiz: Regeln für Mietwohnungen

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Hand mit brennender Zigarette neben einem Aschenbecher – Symbolbild für Rauchen in der Mietwohnung.

In der Schweiz ist das Rauchen in der eigenen Mietwohnung erlaubt. Rauchende dürfen aber ihre Nachbarinnen und Nachbarn nicht belästigen und haften für vergilbte Wände und Decken, wenn sie ausziehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rauchen in der Mietwohnung ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt, selbst wenn im Mietvertrag ein Rauchverbot steht, da die persönliche Freiheit höher gewichtet wird.
  • Es gilt jedoch Rücksicht zu nehmen, denn übermässige Rauchbelästigung für Nachbarinnen und Nachbarn kann eingeschränkt werden, auch auf dem Balkon und nachts.
  • Wer in der Wohnung raucht, haftet für Nikotinschäden, vergilbte Wände und Decken gelten als übermässige Beanspruchung und können beim Auszug teuer werden.

Rauchen in der Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt

Die eigene Wohnung ist wohl bald der letzte Ort, wo rauchen nicht verboten oder zumindest eingeschränkt ist. Selbst, wenn im Mietvertrag steht, dass in der Mietwohnung nicht geraucht werden darf. Die persönliche Freiheit ist höher zu gewichten, die Vermietenden können das Rauchverbot nicht geltend machen und durchsetzen.

Kein Verbot, aber auch kein Freipass

Allerdings ist das kein Freipass für Rauchende, sie müssen Rücksicht nehmen auf ihre Nachbarinnen und Nachbarn. Das heisst, der Rauch darf niemanden übermässig belästigen. Dringt Rauch durch Abluftanlagen in andere Wohnungen oder durch offene Türen in Allgemeinräume wie Treppenhäuser, können die Mietparteien verlangen, dass die Belastung eingeschränkt wird. In gemeinsam genutzten Räumen sollte ein Rauchverzicht ohnehin selbstverständlich sein.

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Rauchen auf dem Balkon: Ja, aber …

Gleiches gilt auf dem Balkon: An und für sich zählt der Balkon, auf den sich viele Rauchende zurückziehen, zu den eigenen vier Wänden. Dennoch sollten sie Rücksicht auf ihre Nachbarinnen und Nachbarn nehmen. Es kann und darf zum Beispiel nicht sein, dass andere Mietende im Sommer nachts die Fenster schliessen müssen, weil eine Nachbarin oder ein Nachbar auf dem Balkon raucht. Ist die nächtliche Belästigung der Nachbarinnen und Nachbarn erheblich, lässt sich ein Rauchverbot auf dem Balkon vertreten und durchsetzen, zum Beispiel von 23 bis 7 Uhr.

Nikotinschäden können teuer werden

Rauchende, die in den eigenen vier Wänden rauchen, müssen für Nikotinschäden an Wänden und Decken aufkommen. Die Verfärbungen gelten mietrechtlich als übermässige Beanspruchung und dürfen darum den Mietenden in Rechnung gestellt werden. Obwohl Nikotin chemisch wasserlöslich ist, ist die Entfernung von Nikotinrückständen und der Neuanstrich von Wänden und Decken aufwendiger und damit teurer als ein normaler Neuanstrich.

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Rauchende müssen Rücksicht nehmen

Vermietende können Rauchenden nicht verbieten, in den eigenen vier Wänden zu rauchen. Als gute Nachbarinnen und Nachbarn sollten sie aber Rücksicht auf die anderen Mietenden nehmen und eine einvernehmliche Lösung finden.

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