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Nachtruhe in der Schweiz: Regeln und Zeiten

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Lärm in der Wohnung

Lärm ist der Anfang vieler Nachbarschaftsstreitigkeiten. Kein Gesetz regelt eindeutig, was erlaubt und was verboten ist. Im Prinzip können Verletzungen der Ruhezeit oder der Nachtruhe der Polizei gemeldet werden. Sinnvoller ist es aber, mit den Nachbarinnen und Nachbarn zu reden und gemeinsam eine Lösung zu suchen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nachtruhe und Ruhezeiten sind in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Meist gelten werktags Ruhezeiten von 12 bis 13 Uhr und ab 20 Uhr, die Nachtruhe beginnt häufig um 22 Uhr und dauert bis 6 oder 7 Uhr.
  • Die Hausordnung ist verbindlich, wenn sie im Mietvertrag erwähnt wird. Sie darf das Zusammenleben regeln, muss aber verhältnismässig bleiben und Mietende nicht übermässig einschränken.
  • Nicht jeder Lärm ist verboten, doch während Ruhezeit und Nachtruhe müssen Nachbarinnen und Nachbarn laute Tätigkeiten wie Baden, Musizieren, Feiern, Rasenmähen oder handwerkliche Arbeiten nicht dulden.
  • Kinderlärm gehört in Wohnquartieren grundsätzlich zum normalen Alltag und muss akzeptiert werden, solange Kinder an geeigneten Orten und zu üblichen Zeiten spielen. Auch nächtliches Weinen eines Babys gilt nicht als vermeidbare Ruhestörung.
  • Bei wiederholter Lärmbelästigung ist ein Gespräch meist sinnvoller als ein Streit. Wenn keine Lösung möglich ist, helfen ein Lärmprotokoll, die Liegenschaftsverwaltung oder in letzter Instanz die kantonale Schlichtungsstelle.

Ruhezeiten sind nicht überall gleich geregelt

Die meisten Vorgaben lassen viel Spielraum offen. Das Zivilgesetzbuch verpflichtet in Artikel 684 Mietende nur, sich übermässiger Einwirkungen auf ihre Nachbarinnen und Nachbarn zu enthalten. Was noch geduldet werden muss, müsste aber ein Gericht im Einzelfall beurteilen. Das Mietrecht wird im Obligationenrecht geregelt und schreibt in Artikel 257f Absatz 2 Mietenden lediglich vor, Rücksicht auf ihre Nachbarinnen und Nachbarn zu nehmen. Wo die Grenze zwischen Toleranz und Rücksichtslosigkeit liegt, steht nirgendwo. Am konkretesten sind die Vorgaben in den kommunalen Polizei- und Gemeindeverordnungen, die unter anderem Ruhezeiten und eine Nachtruhe vorschreiben:

  • Montag bis Samstag (werktags): Ruhezeit von 12 bis 13 Uhr und ab 20 Uhr
  • Montag bis Samstag (werktags): Nachtruhe ab 22 bis 6 oder 7 Uhr
  • Sonntage und öffentliche Feiertage: ganztägige Ruhezeit

Gut zu wissen: In der Sommerzeit verschieben immer mehr Gemeinden den Beginn der Nachtruhe am Freitag, am Samstag und vor öffentlichen Feiertagen auf 23 Uhr.

Die Hausordnung als Fundament

Wenn die Hausordnung im Mietvertrag erwähnt wird, ist sie verbindlich und hält alle Rechte und Pflichten fest. Sie regelt unter anderem die Nachbarschaftsbeziehungen, sollte aber vernünftig und verhältnismässig sein. Sie darf die Mietenden nicht zu stark einschränken und ihnen beispielsweise verbieten, nach 22 Uhr kurz zu duschen. Sie darf aber ein Bad während der Nachtruhe verbieten, weil das Badewasser einlassen laut ist und die Nachbarinnen und Nachbarn stören könnte.

Welcher Lärm ist verboten?

Nicht alle empfinden Lärm gleich. Laut spielende oder lachende Kinder stören die Eltern weniger als das kinderlose und ruhesuchende Paar, dessen Gartensitzplatz an den Spielplatz grenzt. Kinderlärm gilt aber in Wohnquartieren als üblich und muss darum akzeptiert werden, solange die Kinder nicht an unüblichen Orten wie in der Eingangshalle des Hauses oder zu unüblichen Zeiten lärmen. Das müssen Nachbarinnen und Nachbarn während der Ruhezeit beziehungsweise Nachtruhe nicht still dulden:

  • Baden
  • Laute Haushaltsarbeiten
  • Laut feiern
  • Laut handwerkeln
  • Laut Musik hören
  • Laut Musik spielen, zum Beispiel Schlagzeug oder Trompete
  • Laut streiten
  • Rasen mähen
  • Schuhe mit hohen Absätzen tragen
  • Türen laut zuschlagen
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Beispiel 1: Lärm durch Kinder

Kinder sind manchmal laut. Sie dürfen und sollen lachen, lärmen und spielen, solange sie auf dem Spielplatz, in ihrem Zimmer oder auf der Wiese spielen und sich an die Ruhezeit beziehungsweise Nachtruhe halten. Ein Auge zudrücken müssen Nachbarinnen und Nachbarn beispielsweise, wenn ein Baby mitten in der Nacht schreit oder weint. Falls Vermietende keinen Kinderlärm im Haus wollen, sollten sie kinderlose Mietende auswählen, dürfen aber im Vertrag nicht vorschreiben, dass sie keinen Nachwuchs bekommen dürfen. Das würde ihre Persönlichkeitsrechte verletzen, darum wäre der Passus nichtig.

Beispiel 2: Lärm durch Musik

Musizieren ist ein Persönlichkeitsrecht und kann weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung verboten werden. Nachbarinnen und Nachbarn müssen bis drei Stunden Musik am Tag ausserhalb der Ruhezeit und Nachtruhe dulden. Ausnahme: Schlagzeug oder Trompete gehen über den zumutbaren Rahmen hinaus. Vermietende dürften den Vertrag kündigen, wenn sich Nachbarinnen und Nachbarn beschweren.

Beispiel 3: Lärm durch Tiere

Die meisten Mietverträge verbieten die Tierhaltung oder machen sie vom Einverständnis der Vermietenden abhängig. Dennoch dürfen Mietende Kleintiere wie Hamster, Kanarienvögel, Meerschweinchen, Wellensittiche, Zierfische oder Zwergkaninchen halten, solange es nicht zu viele sind und sie nicht zu viel Lärm machen. Im Prinzip gilt der Grundsatz «Was nicht verboten ist, ist erlaubt».

Deeskalieren statt streiten

Die Regeln sind nicht 100 Prozent klar formuliert und bauen stark auf Rücksicht und Toleranz auf. Rede mit der Nachbarin oder dem Nachbarn, die oder der dich jeden Sonntagmorgen mit ihrem oder seinem Geigenspiel weckt, und such eine Lösung. Wenn das Gespräch nichts fruchten sollte, liste alle Lärmbelästigungen detailliert auf. Mit diesen Notizen kannst du die Liegenschaftsverwaltung informieren und sie auffordern, für Ruhe zu sorgen. Wenn die Störungen über den zumutbaren Rahmen hinausgehen, hast du allenfalls Anspruch auf eine angemessene Mietzinsreduktion. Falls du dich nicht mit der Nachbarin oder dem Nachbarn und/oder Liegenschaftsverwaltung einigen kannst, kann die kantonale Schlichtungsstelle vermitteln, eine Lösung suchen und den Streit schlichten.

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