Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter
In den Artikeln 269 bis 270e OR und 271 bis 273c OR finden sich Vorschriften zum Schutz der Mieterinnen und Mieter vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen. Der verstärkte Kündigungsschutz der Mieterinnen und Mieter basiert auf
- minimalen gesetzlichen Kündigungsfristen,
- dem Formularzwang,
- dem Recht auf Begründung der Kündigung,
- der Möglichkeit zur Kündigungsanfechtung und
- dem Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses usw.
Zur Beschränkung des Kündigungsrechts besteht die Möglichkeit, Mietvertragsbedingungen an veränderte Umstände anzupassen. Das gilt für Mietzinserhöhungen, andere einseitige Vertragsänderungen durch die Verwaltung sowie Mietzinsreduktionsbegehren der Mieterinnen und Mieter. Damit soll die Zahl der Kündigungen durch Vermieterinnen und Vermieter möglichst gering gehalten werden. Insbesondere soll verhindert werden, dass Vermieterinnen und Vermieter kündigen, um einen neuen Vertrag mit neuen Bedingungen abzuschliessen. Die Verwaltung hat die Möglichkeit, den Vertrag einseitig zu ändern, muss aber den Mieterinnen und Mietern genügend Zeit für die Kündigung einräumen. Mieterinnen und Mieter, die am Mietvertrag festhalten wollen, können sich wehren. So wird die einseitige Durchsetzung missbräuchlicher Forderungen verhindert.