Wann du eine Mieterstreckung beantragen kannst
Wenn Vermietende ein Mietverhältnis kündigen, können die Mietenden die Kündigung anfechten oder eine Mieterstreckung beantragen. Voraussetzung ist, dass die Vermietenden den Mietvertrag rechtskonform und formgültig mit dem amtlichen Formular gekündigt haben. Eine Mieterstreckung ist ein Aufschub und kann nur beantragt werden, wenn das Mietverhältnis ordentlich beendigt oder ausserordentlich aufgelöst worden ist.
Keinen Aufschub gibt es, wenn die Vermietenden gekündigt haben, weil die Mietenden in Zahlungsrückstand sind (Artikel 257d OR), ihre Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten (schwer) verletzt haben (Artikel 257f Absatz 3 und 4 OR) oder Konkurs angemeldet haben (Artikel 266h OR). Ausserdem wird kein Aufschub gewährt, wenn der Mietvertrag ausdrücklich nur für die Zeit bis zum Beginn geplanter Umbau- oder Abbrucharbeiten abgeschlossen worden ist.
Die Mieterstreckung soll den Mietenden mehr Zeit geben, eine neue Wohnung oder ein neues Haus zu finden. Allerdings müssen sie nachweisen können, dass die Vertragsauflösung sogenannte Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen der Vermietenden nicht zu rechtfertigen ist. Als Härte gelten Umstände, die es schwer oder gar unmöglich machen, bis zum Ablauf des Mietverhältnisses ein geeignetes Mietobjekt zu finden.