Mietvertragsdauer und Mietzins
Bei der Wahl der Vertragsdauer müssen die Vermietenden beachten, dass sie bei Mietzinserhöhungen während einer festen Vertragsdauer eingeschränkt sind. Der Mietzins kann an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst (indexiert) werden, wenn der Vertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird. In der Regel halten die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Mietverträge fest, dass der Mietzins als indexiert gilt, sobald eine feste Vertragsdauer von fünf oder mehr Jahren vereinbart wird.
Mietverträge mit fester Vertragsdauer von mindestens drei Jahren können die Staffelung des Mietzinses vorsehen. Die Mietzinserhöhungen – maximal eine im Jahr – müssen bei Vertragsabschluss in Franken-Beträgen festgelegt werden. Andere Mietzinserhöhungen sind während der festen Vertragsdauer ausgeschlossen. Ausgenommen sind Erhöhungen für wertvermehrende Investitionen, falls dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Bei einem unbefristeten Vertrag können die Vermieterinnen und Vermieter den Mietzins auf jeden Kündigungstermin anpassen, wenn sie die Kündigungsfrist und eine zusätzliche Mitteilungsfrist von zehn Tagen einhalten. Das werden sie in der Regel mit Referenzzinsveränderungen, allgemeinen Kostensteigerungen, Kaufkraftsicherung des risikotragenden Kapitals oder Mehrleistungen der Vermieterinnen und Vermieter begründen. Anpassungen, die mit der Nettorendite, kostendeckenden Bruttorendite und Orts- oder Quartierüblichkeit begründet werden, sind in laufenden Mietverhältnissen wegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eigentlich nur zulässig, wenn bei Vertragsabschluss ein entsprechender Vorbehalt in Franken oder Prozenten des Mietzinses angebracht wurde.