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Familienwohnung: Rechte und Kündigungsschutz in der Schweiz

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Mutter und Kleinkind in einer Mietwohnung. Symbolbild zur Familienwohnung im Mietrecht.

Familien mit Kindern sind gut vor missbräuchlichen Kündigungen geschützt. So ist etwa eine Kündigung wegen eines schreienden Kleinkindes nicht zulässig. Was musst du dazu wissen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Familien sind im Schweizer Mietrecht gut geschützt. Eine Kündigung wegen normalem Kinderlärm, etwa Spielen im Garten oder Weinen in der Nacht, gilt in der Regel als missbräuchlich.
  • Auch bei geänderten Familienverhältnissen, zum Beispiel bei Nachwuchs oder einer Trennung, darf dir nicht einfach gekündigt werden, solange den Vermieterinnen und Vermietern keine wesentlichen Nachteile entstehen.
  • Wenn du eine missbräuchliche Kündigung erhältst, kannst du sie innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten oder eine Erstreckung beantragen. Massgebend ist das Empfangsdatum.
  • Bei der Abnutzung der Wohnung gilt: Normale Abnutzung muss nicht entschädigt werden, und sie ist bei Familien mit Kindern höher als bei kinderlosen Mieterinnen und Mietern.
  • Bei übermässiger Abnutzung wird die Altersentwertung berücksichtigt. Die Entschädigung reduziert sich je nach Lebensdauer der Bauteile, etwa bei Wandanstrichen um 10 Prozent pro Jahr.

Herausforderungen für Familien in Mietwohnungen

Viele Familien in Mietwohnungen haben es schwer: Die Wohnung ist nicht kinderfreundlich gestaltet, die Spielmöglichkeiten sind ungenügend, die Nachbarinnen und Nachbarn nörgeln von früh bis spät und beschweren sich bei den Vermieterinnen und Vermietern. Droht vielleicht bald die Kündigung?

Kündigungsschutz für Familien

Familien sind gut vor missbräuchlichen Kündigungen geschützt. Eine Kündigung gilt zum Beispiel dann als missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil die Mieterin oder der Mieter «Ansprüche aus dem Mietverhältnis» geltend macht (Artikel 271a Obligationenrecht). Zu diesen Ansprüchen gehört, dass sich Kinder in der Wohnung und Umgebung wie Kinder verhalten. Also auch einmal laut sind in der Mittagspause. Oder im Garten mit Freundinnen und Freunden spielen. Oder in der Nacht schreien, weil die wachsenden Zähne drücken. Solche normalen Ansprüche dürfen auch in Hausordnungen nicht verboten werden. Übrigens: Eine Hausordnung ist nur verbindlich, wenn der Mietvertrag ausdrücklich auf sie verweist.

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Geänderte Familienverhältnisse

Unzulässig sind auch Kündigungen wegen geänderter Familienverhältnisse. Wenn zum Beispiel ein kinderloses Paar Nachwuchs erhält, entstehen den Vermieterinnen und Vermietern «keine wesentlichen Nachteile» (Artikel 271a Buchstabe f Obligationenrecht). Auch nicht, falls sich das Paar trennt und ein Elternteil mit dem Kind allein in der Wohnung bleibt. Falls trotzdem eine missbräuchliche Kündigung ins Haus flattert: Du kannst die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung beantragen. Nachdem du die Kündigung erhalten hast, musst du innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt ein Schlichtungsgesuch bei der örtlichen Schlichtungsbehörde einreichen. Als Erhalt gelten der Empfang im Briefkasten, die Übergabe durch die Briefträgerin oder den Briefträger oder der erste Tag, an dem du die Kündigung mit einer Abholungseinladung hättest abholen können.

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Normale und übermässige Abnutzung

Auch beim Auszug schützt das Recht Familien vor überzogenen Forderungen der Vermieterinnen und Vermieter: Für normale Abnutzung ist keine Entschädigung fällig. Und die normale Abnutzung ist bei Familien mit Kindern grösser als bei kinderlosen Mieterinnen und Mietern. Bei übermässiger Abnutzung, beispielsweise einer farbverschmierten Wand, muss die Altersentwertung berücksichtigt werden. Die Entschädigungspflicht der Mieterinnen und Mieter reduziert sich bei einer Lebensdauer für Wandanstriche von 10 Jahren um 10 Prozent pro Jahr. Die Lebensdauer der Einrichtungen von Wohn- und Geschäftsräumen kann in der vom Hauseigentümerinnen- und Hauseigentümerverband und Mieterinnen- und Mieterverband gemeinsam erstellten paritätischen Lebensdauertabelle nachgeschlagen werden.

Häufige Fragen

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