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Musizieren in der Wohnung: Was im Mietrecht gilt

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Mietrecht und Musizieren: Mann spielt in seiner Mietwohnung Gitarre im Wohnzimmer und musiziert während einer Online-Session.

Im Mietvertrag, in der Hausordnung und/oder im Polizeireglement ist geregelt, welche Lärmemissionen in einer Mietwohnung zulässig sind. Alle Mietenden sind an die nachbarschaftliche Rücksichtnahmepflicht gebunden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Musizieren in der Wohnung ist ausserhalb der Ruhezeiten grundsätzlich erlaubt, trotzdem gilt immer die Rücksichtnahmepflicht gegenüber Nachbarinnen und Nachbarn.
  • Ruhezeiten sind meist in kantonalen oder kommunalen Polizeiordnungen geregelt, häufig gelten Mittagsruhe, Nachtruhe sowie Einschränkungen an Sonn- und Feiertagen.
  • Mietvertrag und Hausordnung können zusätzliche Regeln enthalten, etwa eine frühere Nachtruhe für Musik, eine maximale Spieldauer oder Vorgaben zur Zimmerlautstärke.
  • Lautstarke Instrumente wie Schlagzeug oder Trompete können je nach Situation den zumutbaren Rahmen sprengen, deshalb ist eine freiwillige Einschränkung der Spielzeiten sinnvoll.
  • Wohneigentum unterliegt anderen Regeln, im Stockwerkeigentum kann Musizieren im Reglement verboten werden, bei Einfamilienhäusern gilt die Rücksichtnahmepflicht nach ZGB.

Wenn Musik zum Lärm wird

Was für die einen den höchsten Musikgenuss bedeutet, kann für andere Lärm sein. Mietende müssen deshalb Rücksicht auf ihre Nachbarinnen und Nachbarn nehmen, wenn sie in der Wohnung musizieren oder Musik hören.

Diese Ruhezeiten gelten beim Musizieren

Die rechtlichen Grundlagen sind in den kantonalen oder kommunalen Polizeiordnungen geregelt:

  • Verboten sind Lärmemissionen an den meisten Orten zur Mittagszeit (12.00 bis 13.00 Uhr), während der Nachtruhezeit (22.00 bis 6.00 oder 7.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen.
  • Achtung: Vielerorts gilt eine vorgezogene Nachtruhe ab 20.00 Uhr für alle, die Musik hören oder spielen.
  • Ausserdem kann die maximale Spieldauer pro Tag beschränkt sein, beispielweise auf 120 Minuten täglich.
  • Ausserhalb der Ruhezeiten sind musizieren und Musik hören grundsätzlich erlaubt, auch in einer hellhörigen Wohnung.
  • Musik hören, musizieren und singen bei offenem Fenster oder im Freien (auch auf dem Balkon oder Gartensitzplatz) sind grundsätzlich nicht zulässig.

Was Mietvertrag und Hausordnung zusätzlich regeln können

Weitere Einschränkungen können im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt sein:

  • Für alle, die Musik hören oder spielen, beginnt die Nachtruhe oft schon um 20.00 Uhr.
  • Die Höchstspieldauer pro Tag kann beschränkt werden.
  • Ein Totalverbot für Musikinstrumente ist grundsätzlich nicht möglich.
  • Radio- oder TV-Geräte können in Mietwohnungen nicht verboten werden, solange sie auf Zimmerlautstärke eingestellt sind.

Abgesehen von diesen konkreten Vorschriften gilt die Rücksichtnahmepflicht im Mietrecht (Art. 257f Abs. 2 OR). «Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.» Das gilt auch für Mietende, die Musik hören oder spielen.

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Regelung bei besonders lautstarken Instrumenten

Wer besonders lärmintensive Instrumente wie Schlagzeug oder Trompete spielt, sollte seine Spielzeiten aus Rücksicht auf die Nachbarn freiwillig einschränken oder in der Mietwohnung ganz darauf verzichten. Je nach Fall können laute Instrumente den «zumutbaren Rahmen» sprengen.

Im schlimmsten Fall kann die Verwaltung den Mietvertrag kündigen, weil sie den anderen Mietparteien gegenüber verpflichtet ist, den vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache zu garantieren. Eine einvernehmliche Regelung ist jedoch für alle Beteiligten angenehmer als ein Rechtsstreit.

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Exkurs: Musizieren im Wohneigentum

Anders als bei Mietwohnungen ist es bei Eigentumswohnungen möglich, das Musizieren im Stockwerkeigentümerreglement zu verbieten. Soll ein solcher Passus nachträglich ins Reglement eingetragen werden, muss sich die Stockwerkeigentümerversammlung jedoch einstimmig dafür entscheiden.

Für Einfamilienhäuser gilt die Rücksichtnahmepflicht, die im Zivilgesetzbuch verankert ist (Art. 684 ZGB, Verbot übermässiger Immissionen). Die Benutzung des nachbarlichen Grundstücks darf demnach nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Als Faustregel gilt, dass eine Spieldauer von vier Stunden pro Tag zumutbar ist. Bewohnende von Reiheneinfamilienhäusern müssen naturgemäss mehr Rücksicht nehmen.

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