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Haustiere in Mietwohnungen: Diese Regeln gelten in der Schweiz

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Hund in einer Mietwohnung mit seiner Halterin und seinem Halter in der Küche

Für einen Hund oder eine Katze brauchst du die Einwilligung deines Vermieters. Hamster darfst du ohne halten. Was ist mit exotischen Tieren wie Schlangen oder Spinnen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Hunde und Katzen dürfen in vielen Mietwohnungen nur mit Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters gehalten werden. Eine Ablehnung ist möglich, muss aber sachlich begründet sein.
  • Der Anhang zum Mietvertrag schafft klare Regeln für die Haustierhaltung und definiert die Rechte und Pflichten aller Beteiligten. Er wird von wichtigen Verbänden anerkannt.
  • Bereits erteilte Bewilligungen bleiben auch bei einem Eigentümerwechsel gültig. Wer jedoch ohne Erlaubnis einen Hund oder eine Katze hält, riskiert im Extremfall die Kündigung.
  • Exotische Haustiere wie Schlangen oder Spinnen benötigen immer die ausdrückliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters. Je nach Tierart kann zusätzlich eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes erforderlich sein.
  • Kleintiere wie Hamster, Mäuse, Kanarienvögel oder Zierfische sind grundsätzlich erlaubt, solange ihre Anzahl angemessen bleibt und keine baulichen Probleme entstehen.

Dies gilt für Hunde und Katzen in Mietwohnungen

Viele Mietverträge halten fest, dass Hunde oder Katzen nur mit Erlaubnis der Liegenschaftsverwaltung in der Wohnung gehalten werden dürfen. Vermieterinnen und Vermieter können die Erlaubnis verweigern, brauchen dafür allerdings einen guten Grund. Zum Beispiel die zu geringe Wohnungsgrösse, die eine artgerechte Haltung verunmöglicht, oder die Angst anderer Mieterinnen und Mieter. In der Regel gilt das Prinzip der Gleichbehandlung: Wenn eine Mieterin oder ein Mieter eine Katze halten darf, dürfen alle eine halten. In der Regel sind Hauskatzen kein Problem, schwieriger wird es mit Freigängerkatzen. Oft geht es um das Bild des Hauses, das durch Katzentreppen oder Katzenschleusen gestört werden könnte.

Der Mietvertragsanhang für die Haustierhaltung

Das Institut für interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung hat einen Anhang zum Mietvertrag erarbeitet. Dieser Anhang bringt die Anliegen der Vermieterinnen und Vermieter, der Mieterinnen und Mieter und des Tierschutzes unter einen Hut. Die Vereinbarung hält sich an die aktuelle Rechtsprechung in der Schweiz und das europäische Übereinkommen zum Schutz der Heimtiere. Der Anhang zum Mietvertrag ist kostenlos, vermeidet Rechtsunsicherheiten und definiert die Pflichten der Tierhalterin oder des Tierhalters. Er wird vom Mieterinnen- und Mieterverband der Deutschschweiz und vom Schweizerischen Hauseigentümerverband anerkannt.

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Gültigkeit von Haustierbewilligungen

Stirbt eine Katze, für die Vermieterinnen und Vermieter eine Bewilligung erteilt haben, dürfen sich die Mieterinnen und Mieter eine neue Katze anschaffen. Wird die Liegenschaft verkauft, müssen die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer alle Bewilligungen respektieren. Das schützt Mieterinnen und Mieter mit Haustieren. Wenn eine Mieterin oder ein Mieter sich aber ohne Erlaubnis oder trotz Verbot einen Hund oder eine Katze zulegt, müssen sie im schlimmsten Fall mit der Kündigung rechnen, falls sie sich nicht von ihrem Haustier trennen wollen.

Regeln für exotische Haustiere

Exotische Tiere wie Schlangen oder Spinnen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vermieterinnen und Vermieter gehalten werden. Sie können die Erlaubnis verweigern, auch wenn die Tiere ungiftig sind. Vermieterinnen und Vermieter sind dazu verpflichtet, alle Mieterinnen und Mieter vor übermässigen Beeinträchtigungen zu schützen. Dazu gehört die Angst davor, von einer Schlange überrascht zu werden. Ausserdem muss für die Haltung vieler exotischer Tiere eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes eingeholt werden.

Ohne Einschränkungen erlaubt ist die Haltung von Kleintieren wie Mäusen, Hamstern, Kanarienvögeln oder Zierfischen, sofern sich ihre Anzahl in Grenzen hält. Bei Aquarien sollte vorgängig abgeklärt werden, ob der Boden das Gewicht des Beckens tragen kann.

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