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Katzenleiter in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?

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Katze auf einem Balkon vor einem Katzennetz – Symbolbild für Freigang und Katzensicherung in der Mietwohnung.

Einer Katze kann man auch in einer Mietwohnungen den benötigten Freigang gewähren. Katzenklappen, Katzenleitern oder auch Katzennetze dürfen aber nur nach Rücksprache mit den Vermietenden montiert werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Katzenklappen und Katzenleitern in der Mietwohnung sind nur mit Zustimmung der Vermietenden erlaubt, idealerweise schriftlich, um spätere Konflikte zu vermeiden. Beim Auszug muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
  • Eine Katzenleiter darf ohne Genehmigung nicht an der Fassade montiert werden, da Mietende diese in der Regel nicht nutzen dürfen. Zudem sollte sichergestellt sein, dass weder Einbrechende begünstigt, noch Nachbarinnen und Nachbarn beeinträchtigt werden.
  • Katzennetze auf dem Balkon sind grundsätzlich erlaubt, selbst wenn Mietvertrag oder Hausordnung Einschränkungen vorsehen. Nur bei denkmalgeschützten Gebäuden kann ein Verbot rechtlich Bestand haben.

Freigang braucht klare Absprachen

Katzen sind freiheitsliebende Tiere. Bei einer artgerechten Tierhaltung können sie ihrem Naturell entsprechend auf die Pirsch gehen, jagen und sich draussen austoben. Katzenklappen und Katzenleitern ermöglichen ihnen dabei ein unabhängiges Kommen und Gehen und bewahren die Katzenbesitzerinnen und Katzenbesitzer davor, die Portierin oder den Portier für den Stubentiger spielen zu müssen. Ein Ein- und Aufbau von Katzenklappen oder Katzenleitern ist an sich keine grosse Sache, spricht man sich aber zuvor nicht mit den Vermietenden und den Nachbarinnen und Nachbarn ab, kann es schnell zu Unstimmigkeiten und Streitereien kommen.

Erlaubnis für die Katzenklappe einholen

Deshalb ist es ratsam, vor dem Einbau einer Katzenklappe in ein Fenster oder in die Balkontüre die Vermietenden um Erlaubnis zu fragen und sich diese am besten schriftlich geben zu lassen. Eine entsprechende Genehmigung beinhaltet in den meisten Fällen die Bedingung, dass bei einem Auszug das Fenster wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden muss. Deshalb empfiehlt es sich, das Original-Fensterglas auszubauen, bruchsicher verpackt zu lagern und beim späteren Auszug aus der Wohnung wieder einzubauen.

Katzenleiter nur mit Zustimmung montieren

Bei Wohnungen im Erdgeschoss ist dem Freiheitsdrang der Katze mit dem Einbau einer Katzenklappe Genüge getan. Wohnt man jedoch in oberen Stockwerken, wird zusätzlich eine Katzenleiter benötigt. Ohne die Zustimmung der Vermietenden sollte jedoch keine Katzenleiter montiert werden, denn grundsätzlich dürfen Mietende die Fassade ausserhalb des eigenen Balkons nicht nutzen. Jede Veränderung an der Fassade muss also von den Vermietenden genehmigt werden. Wer ohne Rücksprache eine Katzenleiter anbringt, muss in Kauf nehmen, dass die Vermietenden diese wieder entfernen lassen.

Im Sinne einer guten Nachbarschaft ist es angebracht, auch bei Vorlage einer Genehmigung für das Anbringen einer Katzentreppe mit den Nachbarinnen und Nachbarn Rücksprache zu nehmen, sie über das Vorhaben zu informieren und um Zustimmung zu bitten.

Die Erlaubnis der Vermietenden für den Einbau einer Katzenklappe und die Montage einer Katzenleiter hängt oftmals auch davon ab, ob dadurch nicht Einbrechenden ihr Tun erleichtert wird. Deshalb ist darauf zu achten, dass die Katzenklappe so platziert wird, dass Fenster- und Türgriffe nicht von aussen erreicht werden können. Und Katzenleitern müssen zwar für eine Katze stabil sein, dürfen gleichzeitig aber nicht zur Einstiegshilfe für Einbrechende werden.

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Katzennetze sind grundsätzlich erlaubt

Werden dem Kommen und Gehen der Katze durch Vermietende oder Nachbarinnen und Nachbarn Grenzen gesetzt, so bleibt immer noch der Balkon als Freiraum für den Stubentiger. Diesen werden häufig mit einem Katzennetz gesichert. Die Anbringung eines solchen Netzes ist grundsätzlich erlaubt, selbst wenn in der Hausordnung oder im Mietvertrag etwas anderes stehen sollte. Das Veto der Vermietenden steht meistens im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Gesamteindrucks einer Liegenschaft. Vor Gericht hält diese Argumentation allerdings nur bei denkmalgeschützten Gebäuden Stand.

Der Weg durch die Mühlen der Justiz sollte aber nur beschritten werden, wenn sich wirklich keine Lösung finden lässt. Stösst die Tierliebe aber auf keinerlei Verständnis, sollte man vielleicht einen Wohnungswechsel in Betracht ziehen.

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