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Haustierhaltung in der Eigentumswohnung: Was ist erlaubt?

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Familie mit Hund auf der Terrasse einer Eigentumswohnung – Haustierhaltung im Stockwerkeigentum ist grundsätzlich erlaubt, solange andere nicht beeinträchtigt werden.

Gegen Haustiere in der Eigentumswohnung spricht nichts, auch im Gesetz nicht. Solange die Miteigentümerinnen und Miteigentümer nicht durch Geruch, Kot und Lärm belästigt oder durch Tiere gefährdet werden. Trotzdem ist es sinnvoll, für klare Verhältnisse zu sorgen und die Haustierhaltung im Stockwerkeigentum zu regeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Haustierhaltung im Stockwerkeigentum ist grundsätzlich erlaubt, solange andere Miteigentümerinnen und Miteigentümer nicht durch Lärm, Geruch, Kot oder Gefahr beeinträchtigt werden. Entscheidend ist die gegenseitige Rücksichtnahme gemäss Zivilgesetzbuch.
  • Das Nutzungsrecht nach Art. 712a ZGB erlaubt dir, deine Wohnung frei zu nutzen, schränkt dieses Recht jedoch ein, wenn dadurch die Rechte der anderen verletzt oder gemeinschaftliche Teile beschädigt werden. Auch das Nachbarrecht verlangt, dass Immissionen nicht übermässig sind.
  • Klare Regeln zur Tierhaltung im Begründungsakt oder Reglement schaffen Sicherheit. Bestimmte Tiere können eingeschränkt oder bewilligungspflichtig sein, ein generelles Verbot üblicher Haustiere wie Katzen oder Hamster ist jedoch sachlich kaum haltbar.
  • Nach der Gründung kann die Eigentümergemeinschaft die Hausordnung präzisieren, etwa mit Vorschriften zu Leinenpflicht oder Aufenthaltsverboten auf dem Spielplatz. Solche Regeln konkretisieren die gesetzliche Rücksichtnahmepflicht.
  • Vermietest du deine Wohnung, gelten die Regeln des Stockwerkeigentums auch für deine Mieterin oder deinen Mieter. Deshalb solltest du die geltenden Nutzungsvorschriften in den Mietvertrag integrieren.

Haustiere im Stockwerkeigentum: Was du wissen musst

Die Schweizer lieben Haustiere. Am beliebtesten sind Katzen und Hunde: In jedem vierten Haushalt lebt eine Katze, in jedem achten ein Hund. Dahinter folgen Vögel, Fische, Kaninchen, Meerschweinchen und andere Nagetiere wie Hamster, Mäuse, Ratten oder Rennmäuse. Trotz aller Tierliebe kann es manchmal zu Streit mit den Nachbarinnen und Nachbarn kommen. Besonders, wenn verschiedene Parteien unter einem Dach wohnen, beispielsweise in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Da stellt sich die Frage, wie die Haustierhaltung im Stockwerkeigentum gesetzlich geregelt ist.

Nutzungsrecht bei der Haustierhaltung

Jede Stockwerkeigentümerin und jeder Stockwerkeigentümer hat das Sonderrecht, die eigene Wohnung ausschliesslich zu nutzen, zu verwalten und zu gestalten. So steht es in Artikel 712a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches. Das sogenannte Nutzungsrecht gilt grundsätzlich auch für die Haltung von Tieren. Doch Absatz 2 relativiert dieses Recht. Eine Stockwerkeigentümerin oder ein Stockwerkeigentümer darf die Nutzungsrechte der anderen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer nicht einschränken und die gemeinschaftlichen Anlagen, Bauteile und Einrichtungen weder beschädigen noch verunstalten. Artikel 712a Absatz 2 verpflichtet Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer zur Rücksichtnahme auf ihre Miteigentümerinnen und Miteigentümer.

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Nachbarrecht und Haustiere

Auch Artikel 684 des ZGB, das sogenannte Nachbarrecht, verpflichtet alle, Rücksicht zu nehmen. Dieses Recht gilt selbstverständlich auch für Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer. Fazit: Haustierhaltung im Stockwerkeigentum ist erlaubt, solange die Miteigentümerinnen und Miteigentümer nicht darunter leiden. Aber wo liegt die Grenze zwischen übermässig und zumutbar, laut und leise, störend und nicht störend? Das Gesetz lässt viel Spielraum. Eine Richterin oder ein Richter müsste die Interessen der Tierhalterin oder des Tierhalters und deren Nachbarinnen und Nachbarn gegeneinander abwägen und beurteilen, ob die Immissionen zumutbar oder übermässig sind.

Regeln bei der Gründung festlegen

Weil der Ermessensspielraum gross ist, ist es sinnvoll, von Anfang an klare Verhältnisse zu schaffen. Im Begründungsakt der Stockwerkeigentumsgemeinschaft kann entweder die Zweckbestimmung eingeschränkt oder vereinbart werden, dass ein Haustier nur gehalten werden darf, wenn alle Eigentümerinnen und Eigentümer ausdrücklich einverstanden sind. Ein Verbot wäre beispielsweise für grössere Tiere wie Raubkatzen, lärmende Tiere wie Hühner oder Enten und gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Spinnen möglich. Ein Verbot von Fischen, Hamstern, Katzen oder Meerschweinchen ist sachlich nicht zu rechtfertigen.

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Regeln nach der Gründung festlegen

Wenn die Eigentümergemeinschaft bereits begründet ist, kann die Nutzung der Liegenschaft – und damit die Haustierhaltung – mit einem Reglement oder einer Hausordnung nachträglich noch geregelt beziehungsweise präzisiert werden. Falls im Begründungsakt nichts anderes festgelegt worden ist, müssen Beschlüsse wie die nachträgliche Zweckänderung ohne Gegenstimme gefasst werden. Die Eigentümerversammlung kann aber mit Mehrheitsbeschluss Vereinbarungen gegen die Interessen einer einzelnen Eigentümerin oder eines einzelnen Eigentümers treffen, falls sie nur die alltägliche Gebrauchsordnung der gemeinsamen Sache betreffen.

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Vorschriften konkretisieren Artikel 712a Absatz 2

Das gilt zum Beispiel für Vorschriften, die Belästigungen ausschliessen, minimieren oder sanktionieren, die mit der Tierhaltung verbunden sein können. In diesem Sinne wäre beispielsweise die Vorschrift zulässig, einen Hund innerhalb der Liegenschaft anzuleinen oder Haustiere vom Kinderspielplatz fernzuhalten. Solche Vorschriften präzisieren die Pflichten von Tierhalterinnen und Tierhaltern, auf die anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer Rücksicht nehmen zu müssen.

Übrigens: Falls eine Stockwerkeigentümerin oder ein Stockwerkeigentümer die eigene Wohnung vermietet, gelten für die Mieterin oder den Mieter die Regeln des Stockwerkeigentums. Deshalb ist es ratsam, die Nutzungsvorschriften der Eigentümergemeinschaft als integrierenden Teil in den Mietvertrag einzuschliessen.

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