Arten von Verwaltungshandlungen
Notwendige Verwaltungshandlungen übernimmt in der Regel die Verwalterin oder der Verwalter. Dazu zählen alle Geschäfte, die erforderlich sind, damit die Liegenschaft von den Eigentümerinnen und Eigentümern benutzt werden kann, etwa die Bezahlung der Gebäudeversicherungsprämie. Wurde keine Verwalterin oder kein Verwalter bestimmt, ist an der Versammlung der Stockwerkeigentumsgemeinschaft ein absolutes Mehr erforderlich.
Dringliche Verwaltungshandlungen müssen ergriffen werden, wenn schnelles Handeln erforderlich ist, beispielsweise Sofortmassnahmen nach einem Elementarschaden. Hat die Gemeinschaft keine Verwalterin oder keinen Verwalter bestimmt, kann eine Eigentümerin oder ein Eigentümer von sich aus aktiv werden, auch ohne Einwilligung der anderen. Es empfiehlt sich aber, nur die nötigsten Massnahmen zu veranlassen, da die betreffende Eigentümerin oder der betreffende Eigentümer unter Umständen für alle weitergehenden Arbeiten allein aufkommen muss.
Gewöhnliche Verwaltungshandlungen sind in der Regel Sache der Verwalterin oder des Verwalters. Falls keine eingesetzt worden ist, kann eine Eigentümerin oder ein Eigentümer das Geschäft selbst in die Hand nehmen, sofern die Gemeinschaft mit absolutem Mehr nicht anders entschieden hat. In diese Kategorie fällt zum Beispiel die Auftragsvergabe für die Reparatur eines kleinen Schadens an eine Handwerkerin oder einen Handwerker.
Wichtigere Verwaltungshandlungen sind alle Geschäfte, die mit etwas höheren Kosten verbunden sind, etwa die Anstellung einer Abwartin oder eines Abwarts oder einer Gärtnerin oder eines Gärtners. Für wichtigere Verwaltungshandlungen ist das qualifizierte Mehr (nach Köpfen und nach Quoren) an der Versammlung der Stockwerkeigentumsgemeinschaft notwendig.