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Besucherparkplatz: Regeln und Nutzung in der Schweiz

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Auto auf einem Parkplatz vor einer Wohnüberbauung.

Streitigkeiten unter Nachbarinnen und Nachbarn entstehen oft wegen Kleinigkeiten. Zum Beispiel wegen der Frage, wer auf dem Besucherparkplatz parkieren darf und wie lange. In den meisten Fällen hilft es, mit anderen Mieterinnen und Mietern oder Miteigentümerinnen und Miteigentümern zu reden und gemeinsam Lösungen zu suchen. Aber leider nicht immer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Besucherparkplätze gibt es in der Schweiz kein eigenes Gesetz. Entscheidend sind Mietvertrag, Reglement der Stockwerkeigentumsgemeinschaft sowie Hausordnung oder Parkplatzordnung, falls vorhanden.
  • Besucherparkplätze sind ausschliesslich für Besucherinnen und Besucher bestimmt, nicht für Mieterinnen und Mieter oder Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, auch nicht kurzfristig. Bei regelmässiger oder dauerhafter Nutzung durch nahestehende Personen ist Fairness gefragt, oft braucht es eine eigene Parklösung.
  • Bei Missbrauch von Besucherparkplätzen solltest du zuerst das Gespräch suchen. Bleibt das ohne Erfolg, kann die Verwaltung Mietende abmahnen oder ein gerichtliches Parkverbot beantragen.
  • Im Stockwerkeigentum gehören Besucherparkplätze zum gemeinschaftlichen Eigentum. Auch hier ist ein Parkverbot möglich, ein Ausschluss aus der Stockwerkeigentumsgemeinschaft wegen falschem Parkieren wäre jedoch unverhältnismässig.

Besucherparkplätze: Was gilt in der Praxis?

Kein Gesetz regelt, wie Gästeparkplätze genutzt werden dürfen. Für Mieterinnen und Mieter gilt, was im Mietvertrag steht, für Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, was im Reglement der Stockwerkeigentumsgemeinschaft steht – und für Mieterinnen und Mieter sowie Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, was in der Hausordnung oder in der Parkplatzordnung steht, wenn es denn eine gibt. Klar ist lediglich, wer auf den Gästeparkplätzen streng genommen nicht parkieren darf: Mieterinnen und Mieter oder Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, auch nicht bloss für eine Viertelstunde. Die Gästeparkplätze sind für Besucherinnen und Besucher reserviert. Doch wer gilt gewohnheitsrechtlich als Besucherin oder Besucher?

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Wer darf den Besucherparkplatz benutzen?

Wenn Menschen unter einem Dach wohnen, sollten sie Rücksicht nehmen und tolerant sein. Unabhängig davon, ob sie Mieterinnen und Mieter oder Miteigentümerinnen und Miteigentümer sind. Bei der Frage, wer auf einem Parkplatz für Besucherinnen und Besucher parkieren darf, geraten Rücksicht und Toleranz manchmal aus dem Gleichgewicht, wenn die Benutzung nicht geregelt ist. Unproblematisch sind zum Beispiel die täglichen Visiten der Spitex, die wöchentlichen Besuche der Jassrunde oder die Freundin, die gelegentlich bei einer Mieterin oder einem Mieter oder einer Miteigentümerin oder einem Miteigentümer übernachtet. Sobald sie aber mehrmals in der Woche oder jede Nacht ihr Auto auf den Parkplatz für Besucherinnen und Besucher stellt, sollte ihr Freund der Fairness halber einen Parkplatz für sie mieten. Manchmal braucht es bei der Entscheidung auch ein bisschen Fingerspitzengefühl. Zum Beispiel, wenn gute Freundinnen und Freunde oder nahe Verwandte aus dem Ausland eine Mieterin oder einen Mieter oder eine Miteigentümerin oder einen Miteigentümer besuchen und ihr Auto länger als üblich stehen lassen.

Mögliche Massnahmen gegen Mieterinnen und Mieter

Wenn eine Mieterin oder ein Mieter oder ihr beziehungsweise sein Besuch regelmässig zu Unrecht oder lange auf dem Parkplatz für Besucherinnen und Besucher parkiert, solltest du mit der Mieterin oder dem Mieter reden. Suche eine gütliche Lösung, falls der Mietvertrag oder die Hausordnung die Parkplatzbenutzung nicht eindeutig regelt. Wende dich erst an die Liegenschaftenverwaltung, wenn du keine Lösung findest. Die Verwaltung kann die andere Mieterin oder den anderen Mieter schriftlich abmahnen und ihr oder ihm mit der Kündigung drohen, falls sie oder er weiterhin gegen die Regeln verstösst. Ausserdem könnte sie ein gerichtliches Parkverbot mit Busse gemäss Artikel 258 ff. der Zivilprozessordnung beantragen. So könnte sie theoretisch alle, die zu Unrecht oder lange auf einem Parkplatz für Besucherinnen und Besucher parkieren, anzeigen.

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Massnahmen gegen Miteigentümerinnen und Miteigentümer

Im Stockwerkeigentum gehören die Parkplätze für Besucherinnen und Besucher zum gemeinschaftlichen Eigentum. Das Vorgehen gegen Miteigentümerinnen und Miteigentümer unterscheidet sich von dem gegen Mieterinnen und Mieter. Falls du keine gütliche Lösung mit anderen Miteigentümerinnen oder Miteigentümern findest und das Gespräch mit der Verwaltung nichts fruchtet, kann die Verwaltung als gesetzliche Vertreterin der Stockwerkeigentumsgemeinschaft oder jede Miteigentümerin beziehungsweise jeder Miteigentümer ein Parkverbot beantragen. Dann könnte jede Person, die zu Unrecht oder lange parkiert, angezeigt werden. Verstösse gegen die Parkplatzordnung gelten nicht als schwerwiegend, darum wäre ein Ausschluss der fehlbaren Miteigentümerin oder des fehlbaren Miteigentümers aus der Stockwerkeigentumsgemeinschaft nicht verhältnismässig.

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