Sonderfall Einstellhalle
Kompliziert wird es bei Parkplätzen in der Einstellhalle. Viele Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer gehen davon aus, dass Einstellplätze ebenfalls im Sonderrecht vergeben werden. Bei abschliessbaren Garagenboxen ist das rechtlich zulässig. Da ein Parkplatz in der Einstellhalle in der Regel nicht umschlossen, sondern lediglich am Boden eingezeichnet ist, fällt die Möglichkeit der Sonderrechtszuweisung weg. Die Zuweisung im Sonderrecht ist nur möglich, falls an der ganzen Einstellhalle ein Sonderrecht begründet und die Halle in eine eigene Stockwerkeinheit transferiert wird. Die so geschaffene Stockwerkeinheit Einstellhalle kann in einzelne Abstellplätze im Miteigentum aufgeteilt werden. Dieses Vorgehen erlaubt es, die Miteigentumsanteile als selbständiges Miteigentum zu veräussern.
In der Praxis hat sich allerdings die pragmatischere Lösung via Sondernutzungsrecht etabliert. Den Eigentümerinnen und Eigentümern von Stockwerkeinheiten werden ausschliessliche Nutzungsrechte an einem bestimmten Abstellplatz erteilt. Dies eignet sich vor allem dort, wo die Einstellhalle zu einer einzigen Stockwerkeigentümergemeinschaft gehört und keine Absicht besteht, Abstellplätze an Nicht-Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer zu vermieten oder verkaufen. Eine andere Möglichkeit ist die Zuteilung von Abstellplätzen via Dienstbarkeiten, die über Dienstbarkeitsverträge dem Grundstück per se oder bestimmten Personen zum ausschliesslichen Gebrauch verliehen werden.