Wie oft sollten Eigentümerversammlungen im Stockwerkeigentum stattfinden und was sollte in den Versammlungen alles besprochen werden?
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass es jährlich eine Eigentümerversammlung durchgeführt wird. An dieser ordentlichen Versammlung wird die letzte Abrechnung genehmigt und besprochen, was im laufenden Jahr alles gemacht werden muss. Auf dieser Basis wird ein Budget beschlossen. Zudem fallen immer wieder weitere Punkte an, die von der Belegung der Besucherparkplätzen bis zu bevorstehenden grösseren Sanierungen reichen können. Die zu besprechende Punkte – sprich Traktanden – werden von der Verwaltung zusammengestellt. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer haben aber ebenfalls das Recht, Traktanden einzubringen – etwa die Installation von E-Mobilitäts-Infrastruktur in der Tiefgarage.
Im Reglement ist aber auch vorgesehen, dass einzelne Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Verwaltung ausserordentliche Versammlungen einberufen können. Dies ist häufig bei anstehenden grösseren Reparaturen oder Sanierungen der Fall.
Wie werden Entscheidungen innerhalb einer Stockwerkeigentümergemeinschaft getroffen?
Wenn im Reglement oder im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, werden die Entscheidungen an der Versammlung mit dem Mehrheitsbeschluss der anwesenden oder vertretenen Eigentümerinnen und Eigentümer gefällt. Hier ist im Reglement zu kontrollieren, ob jede Eigentümerpartei nur eine Stimme – also eine Kopfstimme – oder pro Einheit eine Stimme – eine sogenannte Objektstimme – bei der Abstimmung geltend machen kann.
Zudem gibt es das sogenannte qualifizierte Mehr: Dabei werden nebst den Kopfstimmen auch noch die Wertquoten berücksichtigt. Und schlussendlich gibt es bei gewissen Abstimmungen, dass der Entscheid Einstimmig gefällt werden muss.
Apropos: Wann braucht es bei Stockwerkeigentum Einstimmigkeit?
Einstimmigkeit im Stockwerkeigentum wird vom Gesetz unter anderem vorgeschrieben, wenn es um luxuriöse Erweiterungen geht – etwa den Einbau einer gemeinschaftlichen Sauna – oder aber um Veränderungen der Wertquoten der gesamten Gemeinschaft – etwa nach dem Einbau einer Liftanlage. Auch für die Aufhebung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist Einstimmigkeit zwingend. Reglemente können zudem weitere Vorgänge bezeichnen, welche mit Einstimmigkeit zustande kommen müssen.
Die Einstimmigkeit ist eine hohe Hürde und sollte möglichst wenig zur Anwendung gelangen: Insbesondere bei zerstrittenen Gemeinschaften oder Gemeinschaften mit Eigentümerinnen und Eigentümern, welche keine grossen Geldreserven haben, kann die Einstimmigkeit ein grosses Hindernis sein.
Sogenannte Querulanten können sich über die Einstimmigkeit eine gewisse Macht aneignen. Dem gegenüber steht die Meinung, dass auch eine einzelne Eigentümerpartei zum Schutz ihres Eigentums – anders gesagt: ihrer Investition – das Recht haben sollte, sich gegen einen Beschluss zu wehren. Aber der Sinn einer Stockwerkeigentümergemeinschaft liegt im letzten Teil dieses Wortes: «Gemeinschaft».
Grundsätzlich wäre eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ein demokratisches Gebilde, welches aber in gewissen Punkten eben nicht mehr funktionieren kann, wenn Einstimmigkeit geboten ist.