Das Wichtigste in Kürze
- Eine gewerbliche Nutzung der Eigentumswohnung ist grundsätzlich erlaubt, sofern Gesetz, Bau- und Zonenordnung sowie das Stockwerkeigentumsreglement eingehalten werden und keine übermässigen Störungen entstehen.
- Entscheidend ist das Nachbarrecht: Lärm, Gerüche, starke Lichtimmissionen oder eine hohe Kundenfrequenz sind unzulässig, wenn sie Nachbarinnen und Nachbarn übermässig beeinträchtigen. Ruhige Bürotätigkeiten sind meist erlaubt, intensive Nutzungen wie Bar oder Sexshop nicht.
- Oft schreibt das Stockwerkeigentumsreglement vor, dass Räume nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Ruhige Arbeit im Homeoffice ist eingeschlossen, bestimmte Tätigkeiten wie Musikunterricht benötigen jedoch die Zustimmung aller Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer.
- Die dauerhafte Vermietung der Eigentumswohnung gilt nicht als gewerbsmässig, die Verwaltung muss aber informiert werden. Kurzzeitvermietungen etwa über Airbnb gelten hingegen als gewerblich und benötigen eine entsprechende Regelung im Stockwerkeigentumsreglement.