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Lärmbelästigung im Stockwerkeigentum: Rechte und Regeln

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Frau mit Kopfhörern liegt genervt im Bett und verdeutlicht Lärmbelästigung im Stockwerkeigentum.

Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer müssen auf ihre Miteigentümerinnen und Miteigentümer Rücksicht nehmen und dürfen nicht übermässig auf sie einwirken, zum Beispiel mit Lärm. Die Grenzen zwischen ab und zu laut und Lärmbelästigung sind allerdings fliessend. Wie vermeidest du solche Konflikte und was kannst du tun, wenn du dich belästigt fühlst?

Das Wichtigste in Kürze

  • Lärmbelästigung ist im Stockwerkeigentum nicht durch ein eigenes Gesetz geregelt. Massgebend sind das Zivilgesetzbuch sowie Gemeinde oder Polizeireglemente und allenfalls die Hausordnung oder das Stockwerkeigentumsreglement.
  • Rücksichtnahmepflicht bedeutet, dass unnötiger Lärm vermieden und zulässiger Alltagslärm toleriert werden soll. Ob eine Lärmeinwirkung übermässig ist, hängt vom Einzelfall und den örtlichen Gegebenheiten ab.
  • Konfliktlösung sollte mit einem persönlichen Gespräch beginnen. Erst wenn keine Einigung möglich ist, können die Stockwerkeigentümergemeinschaft, eine Mediation oder als letzter Schritt ein Gerichtsverfahren helfen.

Warum kommt es im Stockwerkeigentum zu Lärmbelästigungen?

Das Zitat «Die Freiheit des Einzelnen endet, wo die Freiheit des Anderen beginnt» des Philosophen Immanuel Kant bringt das nachbarschaftliche Verhältnis im Stockwerkeigentum auf den Punkt. Kein Gesetz regelt beispielsweise Lärmbelästigungen. Das Zivilgesetzbuch definiert aber in den Artikeln 679 und 684 ff. Grundzüge für ein nachbarschaftliches Miteinander, die Nachbarschaftsstreitigkeiten vermeiden und Konflikte lösen sollen. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sollen unter anderem ihr Wohneigentum so nutzen, dass daraus keine übermässigen Einwirkungen für ihre Nachbarinnen und Nachbarn entstehen. Für ein friedliches Miteinander gilt darum der Grundsatz: «Vermeide unnötigen Lärm und toleriere zulässigen Lärm.»

Welche Ruhezeiten gelten im Stockwerkeigentum?

Auch wenn in der Schweiz ein Gesetz gegen Lärmbelästigungen fehlt, gibt es doch Lärmbestimmungen. Am konkretesten regeln die Gemeinde- und Polizeireglemente die Ruhezeiten und die Nachtruhe:

  • Von Montag bis Samstag gilt eine Ruhezeit von 12 bis 13 und ab 20 Uhr (werktags)
  • Von Montag bis Samstag gilt eine Nachtruhe von 22 bis 6 oder 7 Uhr (werktags)*
  • An Sonntagen und öffentlichen Feiertagen gilt eine ganztägige Ruhezeit

* Immer mehr Gemeinden verschieben den Beginn der Nachtruhe während der Sommerzeit am Freitagabend, am Samstagabend oder vor öffentlichen Feiertagen von 22 auf 23 Uhr.

Die Bestimmungen in den ZGB-Artikeln 679 sowie 684 ff. sind dispositiv. Das heisst, sie können durch andere Vereinbarungen aufgehoben werden, zum Beispiel eine Hausordnung oder ein Stockwerkeigentumsreglement. Ohne entsprechende Bestimmungen gelten die Ruhezeiten und die Nachtruhe gemäss Gemeinde- oder Polizeireglement.

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Was bedeutet die Rücksichtnahmepflicht?

ZGB-Artikel 684 ff. verpflichtet Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer zur nachbarlichen Rücksichtnahme. Unter anderem verbietet der Artikel übermässige Einwirkungen durch Lärm auf das Eigentum anderer. Was gilt als übermässig? Rechtlich gesehen alle Einwirkungen, die für Durchschnittspersonen übermässig sind. Das ist kein messbarer Wert und hängt vom Ortsgebrauch ab. Gerichte haben darum einen grossen Ermessensspielraum und stützen sich auch darauf ab, wie die anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer die Ruhestörung bewerten. Grundsätzlich gilt aber in 99 von 100 Fällen: Lachende oder lärmende Kinder am Nachmittag und musizierende Nachbarinnen und Nachbarn am frühen Abend sind okay, laut feiernde Nachbarinnen und Nachbarn nach Mitternacht nicht.

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Wie lassen sich Konflikte wegen Lärm lösen?

Natürlich kannst du die Polizei rufen, wenn du dich während der Ruhezeit oder Nachtruhe durch Lärm gestört fühlst. Lass die Situation aber nicht eskalieren, schliesslich bist du Stockwerkeigentümerin oder Stockwerkeigentümer und bildest mit deinen lauten Nachbarinnen und Nachbarn jahre- oder sogar jahrzehntelang eine Zweckgemeinschaft. Rede zuerst mit den störenden Nachbarinnen und Nachbarn und informiere die anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer erst, wenn das Gespräch nichts gebracht hat. Danach kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft versuchen, den Konflikt zu lösen und einen Kompromiss zu finden. Allenfalls ist eine Mediatorin oder ein Mediator hilfreich.

Tipp: Stockwerkeigentümergemeinschaften brauchen keine Hausordnung, die nachbarschaftsrechtliche Fragen wie Lärm klärt, und kein Stockwerkeigentumsreglement. Sinnvoll sind aber beide. Vielleicht ist der Streit der Auslöser, um die Dokumente aufzusetzen oder so anzupassen, dass solche Konflikte gar nicht mehr entstehen.

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Wann lohnt sich der Gang vor Gericht?

Falls die störenden Nachbarinnen und Nachbarn trotz Intervention der Stockwerkeigentümergemeinschaft oder -versammlung ihr Verhalten nicht ändern und dir die Sache wirklich wichtig ist, geh vor Gericht. Allein oder mit den anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümern. Du kannst eine Beseitigungsklage gegen die Überschreitung oder eine Unterlassungsklage gegen zukünftige Überschreitungen des Eigentumsrechts einreichen und allenfalls auf Schadenersatz für finanzielle Beeinträchtigungen klagen. Ob sich das lohnt, solltest du dir allerdings gut überlegen. Stockwerkeigentümergemeinschaften sind langfristige Zweckgemeinschaften. Ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis ist für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer darum noch wichtiger als für Mieterinnen und Mieter.

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