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Wohnungsbesichtigung im Mietrecht: Rechte und Pflichten

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Mehrere Schlüssel an einer Wohnungstür als Symbol für Mietrecht und Zutritt

Wenn du eine Wohnung mietest, geht das Hausrecht von den Vermieterinnen und Vermietern an dich über. Vermieterinnen und Vermieter dürfen aber deine Wohnung unter bestimmten Umständen trotzdem besichtigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Besichtigungsrecht von Vermieterinnen und Vermietern ist gesetzlich geregelt. Eine Besichtigung ist nur zulässig, wenn sie für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung der Wohnung notwendig ist und rechtzeitig angekündigt wird.
  • Mit Beginn des Mietverhältnisses geht das Hausrecht auf die Mieterinnen und Mieter über. Vermieterinnen und Vermieter dürfen die Wohnung nicht ohne Zustimmung betreten, sonst kann dies als Hausfriedensbruch gelten.
  • Einen Wohnungsschlüssel dürfen Vermieterinnen und Vermieter grundsätzlich nicht behalten. In Notfällen wie einem Brand oder drohenden Wasserschaden ist ein Zutritt zur Wohnung jedoch auch ohne Voranmeldung erlaubt.

Wann ist eine Wohnungsbesichtigung erlaubt?

Vermieterinnen und Vermieter dürfen gemäss Artikel 257h des Obligationenrechts eine Wohnung besichtigen, wenn es für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung nötig ist. Vermieterinnen und Vermieter müssen die Besichtigung rechtzeitig anmelden und auf die Mieterinnen und Mieter Rücksicht nehmen. Einen Besuch am Sonntagmorgen früh zum Beispiel können die Mieterinnen und Mieter ablehnen.

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Wann musst du einer Wohnungsbesichtigung zustimmen?

Sobald ein Mietvertrag in Kraft tritt, geht das Hausrecht automatisch von den Vermieterinnen und Vermietern an die Mieterinnen und Mieter über. Von nun an bestimmten die Mieterinnen und Mieter über die Räume und geniessen deshalb auch strafrechtlichen Schutz vor Hausfriedensbruch. Wer gegen ihren Willen in ihre Wohnung eindringt, macht sich nach Artikel 186 des Strafgesetzbuches strafbar und kann auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft werden. Unter Umständen reicht es schon, in den Garten einzudringen. Das gilt auch für die Vermieterinnen und Vermieter. Sie dürfen die Wohnung erst wieder nach eigenem Gutdünken betreten und besichtigen, wenn die Mieterinnen und Mieter sie geräumt haben. Das Hausrecht geht mit dem Auszug zurück an die Vermieterinnen und Vermieter, nicht mit dem Ende des Mietverhältnisses.

Dürfen Vermieterinnen und Vermieter einen Schlüssel behalten?

Vermieterinnen und Vermieter haben grundsätzlich kein Recht, einen Schlüssel der vermieteten Wohnung zu behalten. Würde sie damit die Türe öffnen und gegen den Willen oder ohne das Wissen der Mieterinnen und Mieter die Wohnung betreten, ist das – mit Ausnahme von Notfällen – Hausfriedensbruch und damit eine strafbare Handlung. Möchten die Vermieterinnen und Vermieter einen Schlüssel behalten, sollten sie das im Mietvertrag oder in einer nachträglich mit den Mieterinnen und Mietern getroffenen Vereinbarung ausdrücklich festhalten.

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Dürfen Vermieterinnen und Vermieter die Wohnung im Notfall betreten?

In Notfällen muss eine Wohnung unter Umständen sofort betreten werden können. Zum Beispiel, wenn es brennt oder ein Wasserschaden droht. In solchen Notfällen dürfen Vermieterinnen und Vermieter die Wohnung auch ohne das Wissen der Mieterinnen und Mieter betreten, sogar gegen ihren Willen und ohne Voranmeldung. Wenn es die Zeit zulässt, empfiehlt es sich aber, eine Amtsperson die Türe öffnen zu lassen, zum Beispiel von der Polizei.

Häufige Fragen

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