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Brandschutzverordnung für Einfamilienhäuser

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Brennendes Einfamilienhaus mit starker Rauchentwicklung – Symbolbild zum Brandschutz und zu Brandschutzvorschriften für Wohnhäuser.

Bei Einfamilienhäusern sind die Anforderungen an den Brandschutz nicht sehr hoch. Auf freiwilliger Basis können die Bauherrinnen und Bauherren die Brandschutzmassnahmen jedoch erheblich erhöhen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rund 9000 Feuerschäden an Gebäuden werden jährlich in 19 Kantonen registriert, jedes zweite Brandereignis betrifft ein Wohnhaus, häufig ausgelöst durch Blitzschlag, Elektroinstallationen oder offene Flammen.
  • Die Brandschutzvorschriften der VKF regeln Anforderungen wie Gebäudeabstände, Fluchtwege und Baumaterialien, wobei Baustoffe in die Brandverhaltensgruppen RF1 bis RF4 eingeteilt werden.
  • Für das Einfamilienhaus gelten vergleichsweise geringe Anforderungen, meist bildet es einen einzigen Brandabschnitt, dennoch sind Vorgaben zu Heizungen, Cheminées und Elektrogeräten konsequent einzuhalten.

Feuerschäden und Risiken bei Wohnhäusern

Rund 9000 Feuerschäden an Gebäuden registrieren die 19 Kantone mit öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungen jedes Jahr. Die Schäden an Hab und Gut belaufen sich auf Hunderte Millionen Franken, allfällige Verletzungen von Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mitgerechnet.

Brandschutz in Gesetzgebung von hohem Stellenwert

Tatsächlich ist bei jedem zweiten Brandfall ein Wohnhaus betroffen und zudem sind die Gefahrenherde weitgehend bekannt: Mehrheitlich werden Blitzschläge, mangelhafte Elektroinstallationen, brennende Kerzen (Brandschutz an Weihnachten) oder Feuerungsanlagen als Brandursache aufgedeckt. Der Brandschutz hat in den kantonalen Baugesetzen einen hohen Stellenwert; spezifische Anforderungen für den Brandschutz wie Gebäudeabstände, Fluchtwege, Brandabschnitte oder auch die Verwendung widerstandsfähiger Baumaterialien sind in den Schweizerischen VKF-Brandschutzvorschriften geregelt.

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Baustoffe sind relevant

Baustoffe werden in vier Brandverhaltensgruppen RF1 bis RF4 eingeteilt. Massgebend sind Faktoren wie Entzündbarkeit, Brandgeschwindigkeit und Qualmbildung.

RF1 = kein Brandbeitrag (z. B. Glas, Beton, Gips)
RF2 = geringer Brandbeitrag (z. B. Eichenholz, brandschutzbehandelte Stoffe)
RF3 = zulässiger Brandbeitrag (z. B. die meisten Holzarten)
RF4 = unzulässiger Brandbeitrag (z. B. Holzspäne, Karton)

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Einfamilienhaus als ein Brandabschnitt

Bei Einfamilienhäusern sind die Anforderungen an den Brandschutz nicht sehr hoch. Meist bildet das ganze Haus einen einzigen Brandabschnitt. Die Anforderungen an Heizungen und Kaminanlagen sind in jedem Fall zu beachten.

Bei Einfamilienhäusern inkl. deren Untergeschosse und zugehörige Einliegerwohnung werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken, Wänden und Decken gestellt. Als Einliegerwohnung wird eine zusätzliche Wohnung in einem Einfamilienhaus bezeichnet, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist. Aus der Funktion als untergeordnete Wohnung ergibt sich, dass die Einliegerwohnung nicht zwingend einen direkten Wohnungszugang vom Freien aus haben muss. Würde eine zusätzliche vollwertige Wohnung aufgestockt, handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus.

Gefahrenherde: Backöfen, Kochherde, Strahler und Cheminées

Für Cheminées und offene Kamine für feste Brennstoffe gelten die Angaben der Leistungserklärung mit der Aufstellanleitung der Herstellerin oder des Herstellers. Rückwand und Bodenkonstruktion im Aufstellungsbereich müssen aus Beton, Formstein oder gleichwertigen Baustoffen der Kategorie RF1 erstellt werden, die zusätzlich dauerwärmebeständig sind.

Für individuell erstellte Cheminées mit Anbau an brennbare Boden-, Decken- und Wandkonstruktionen ist das Stand-der-Technik-Papier der feusuisse zu berücksichtigen.

In der Küche geht die grösste Brandgefahr von Kochherd und Backofen aus. Für die Aufstellung sind die Einbauvorschriften der Herstellerinnen und Hersteller zu beachten. Auch im Badezimmer droht Gefahr; immer häufiger sind sie mit Lufterhitzern oder Strahlern ausgestattet. Solche mobile Feuerungsaggregate wie Lufterhitzer müssen von allem Brennbaren so weit entfernt sein, dass keine Brandgefahr besteht. Auch hier sind die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller zu beachten.

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